Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 10.06.2024 – 4 U 1984/23
Leitsatz
Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren rechtfertigen, ergeben sich nicht bereits aus der bloß theoretischen Möglichkeit, eine Zeugin könne einen Dolmetscher falsch verstanden haben.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 2024, Az.: 4 U 1984/23
Hinweisbeschluss vom 22. April 2024 vorausgehend.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1984/23 Landgericht Leipzig, 07 O 2375/21
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A...... B...... A......, ...... - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R...... R......, ......
gegen
1. M...... Ambulantes Gesundheitszentrum L...... GmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: S...... Rechtsanwälte, ......
2. Universitätsklinikum L......, AöR, ...... vertreten durch den Vorstand ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... H...... P......, ......
wegen Schadensersatz
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 10.06.2024
beschlossen:
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.008,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einer behaupteten Fehlbehandlung jeweils im Hause der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. der Gründe im Hinweisbeschluss vom 18.4.2024 und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Der Kläger zeigt in seiner Stellungnahme keine Gesichtspunkte auf, die es gebieten würden, von der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Auffassung abzurücken. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Berufung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen muss, aus denen sich eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein vom Landgericht abweichendes Beweisergebnis ergeben könnten. Solche konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger nach wie vor nicht aufgezeigt. Es mag sei, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin E...... den Dolmetscher falsch verstanden hat. Eine solche lediglich theoretische Möglichkeit ist indes nicht geeignet, Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Eine erneute Vernehmung der Zeugin, die allein darauf gestützt wird, dabei lasse sich möglicherweise eine andere oder bessere Aufklärung erwarten, ist durch § 529 ZPO nicht veranlasst. Nicht ausreichend ist also der bloße Wunsch, das Berufungsgericht möge die Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht verstehen. Allein daraus lässt sich keine Pflicht zur Neuerfassung des Sachverhalts entnehmen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte hinzutreten (Zöller - Heßler, ZPO, 35. Aufl. § 529, Rz.12 m.w.N.; Greger NJW 2003, 2882 zu BVerfG NJW 2003, 2525; Rixecker NJW 2004, 705). Diese zeigt der Kläger aber auch in der auf den Hinweisbeschluss des Senats erfolgten Stellungnahme nicht auf.
Nach alledem bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
S...... P...... Z......