Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 13.06.2024 – 4 U 379/24
Leitsatz
1. Ansprüche für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung können allein auf§ 242 BGB gestützt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.9.2023 - IV ZR 177/22).
2. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht substantiiert vorträgt, dass und aus welchem Grund ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen hat, um diese aufzufinden. Treu und Glauben gebieten es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.
3. Ein Auskunftsverlangen ist unbegründet, wenn der zugrunde liegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist.
4. liegen die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vor, kann die Verjährung nicht durch die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge gehemmt werden.
5. Ein Auskunftsanspruch, der allein auf die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren gerichtet ist, kommt von vornherein nicht in Betracht.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Juni 2024, Az.: 4 U 379/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 379/24 Landgericht Leipzig, 03 O 1847/21
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
J...... S......, ...... - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ......
gegen
...... Krankenversicherung AG, ...... vertreten durch d. Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ......
wegen Feststellung, Forderung und Auskunft
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richter am Landgericht R......
ohne mündliche Verhandlung am 13.06.2024
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.500,- EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht rügt die Berufung, die für den Kläger erfolgten Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen BestMed Komfort BM4/0; TC43 und GBZ seien formell unwirksam.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass er die Formulierungen in den Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten zum 01.04.2017 - teils auch zu den gleichen Tarifen für formell wirksam hält (Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 1500/22, Beschlüsse vom 30.08.2022 - 4 U 825/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22, vom 22.08.2022 - 4 U 405/22 und Weitere). Beispielhaft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren 4 U 1731/21 (Urteil vom 15.02.2022) verwiesen, wo es heißt:
„Mit diesen Informationen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21).
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH,
a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Vorliegend wird dem Versicherungsnehmer durch die Kombination von Mitteilungsschreiben und Informationsblatt deutlich vor Augen geführt, dass die Rechnungsgrundlage, die die Kostenerhöhung ausgelöst hat, die gestiegenen Versicherungsleistungen sind, auch der konkret hiervon betroffene Tarif wird genannt und der Schwellenwertmechanismus ist deutlich beschrieben.“ (Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 1731/21).
Hieran hält der Senat fest. Etwaige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für ähnlich- oder gleichlautende Formulierungen in Beitragsanpassungsmitteilungen steht dem nicht entgegen. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rdnr. 17 - juris). Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil revisionsrechtlich relevante Fehler des Berufungsgerichtes - das eine vergleichbare Anpassung für nicht ausreichend gehalten hat - nicht gefunden hat, lässt sich nicht schließen, dass jede andere Bewertung falsch wäre (Senat, Beschlüsse vom 21.02.2023 - 4 U 2030/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22; vom 30.08.2022 - 4 U 852/22 -).
2. Zu Recht hat das Landgericht auch den auf Auskunftserteilung für die Jahre 2012, 2014, 2015 und 2016 gerichteten Anspruch des Klägers abgewiesen. Das geltend gemachte Auskunftsbegehren hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2016 ist nach Umdeutung in einen von der Stufenklage unabhängig geltend gemachten Anspruch zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris). Er benötigt die Auskunft, um zu prüfen, ob die Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf. Es kommt für die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens auch nicht darauf an, ob alle Hauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehrten Auskünften ermöglicht werden soll, wegen Verjährung nicht durchsetzbar wären. Dies betrifft vielmehr erst die Frage, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch tatsächlich zusteht, mithin die Begründetheit.
b) Der Kläger kann keine weiteren Auskünfte über Prämienerhöhungen der Jahre 2012 bis 2016 verlangen.
aa) Als Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch kommt lediglich § 242 BGB in Betracht. Danach trifft die Beklagte ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann. Ein Versicherer ist zur Auskunft über den Inhalt übersandter Mitteilungen jedoch nicht bereits dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft erklärt, die betreffenden Unterlagen stünden ihm
jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Es sind vielmehr Feststellungen dazu erforderlich, dass sich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers befinden und aus welchem Grund sie in Verlust geraten sind. Denn Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2024 – IV ZR 399/22 –, juris; BGH a.a.O, Urt. v. 21.2.2024, Rn. 14 - juris; Senat, Urt. vom 09.04.2024, 4 U 1191/22, n.v.; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2024 – 8 U 2652/22 –, Rn. 9, juris). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat zudem unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die allgemeine Annahme, dass ein Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, a.a.O.).
Jedenfalls im vorliegenden Fall scheidet ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Auffassung des Senats aus, weil der Kläger bereits erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen haben will, um diese aufzufinden, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Er hat sein Vorbringen mit der Berufungsbegründung auch nicht ergänzt, so dass weiterer Sachvortrag wegen Verspätung zurückzuweisen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 U 36/22 –, juris). Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall beschränkt ist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Urt. vom 09.04.2024, 4 U 1191/22, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 – 20 U 198/21 –, Rn. 66, -juris; nachfolgend bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. April 2024 – IV ZR 193/22 –, juris), verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.
bb) Der Auskunftsantrag ist nicht aus § 3 Abs. 3, Abs. 4 VVG begründet, denn diese Vorschrift erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, a.a.O., Urt. v. 27.09.2023; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Februar 2024 – 11 U 161/23 –, Rn. 7, juris).
cc) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, a.a.O., Urt. v. 27.09.2023; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 8, juris).
dd) Der Anspruch kann nicht auf § 7 Abs. 4 VVG gestützt werden, da sich dieser nur auf den jeweiligen aktuellen Stand bezieht, aber nicht auf die Mitteilung von durch Vertragsänderungen überholten Vertragsbestimmungen gerichtet ist (BGH, a.a.O., IV ZR 311/22, OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.01.2024 – 2 U 106/22 –, Rn. 19, juris).
ee) Auf § 810 BGB kann der Anspruch gleichfalls nicht gestützt werden, weil er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).
c) Hinzu kommt, dass dem Kläger keine unverjährten Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2016 als Grundlage eines Auskunftsanspruchs zustehen. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden, wenn - wie hier - der zugrundeliegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).
aa) Die vorliegende Klage hätte die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO nicht vorlagen und die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisierten (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N., Urteil vom 21. Februar 2013 IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 30 m.w.N.).
bb) Es kommen daher keine weiteren, nicht verjährten Ansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis in Betracht. Zwar richtet sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch auf Tarife im Versicherungsvertrag des Klägers, die hinsichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge nicht in den Rechtsstreit eingeführt sind. Da sich aus den bereits vorgelegten Versicherungsunterlagen aber ergibt, dass auch insoweit nachfolgend wirksame Beitragserhöhungen erfolgt sind, ist ausgeschlossen, dass sich Prämienerhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2016 bis jetzt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche auslösen (vgl. BGH Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22, BeckRS 2024, 4561 Rn. 13, beck-online; BGH, Urteil vom 27.09.2023 a.a.O.).
cc) Aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2020 übermittelten Mitteilungen über Beitragserhöhungen nebst Nachträgen zum Versicherungsschein der vorausgegangenen drei Jahre und dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2023 nebst Nachtrag zur Versicherung ist zudem für den Kläger auch ohne die Auskunft der Beklagten ersichtlich, auf welchen Prämienanpassungen der gegenwärtig gezahlte Versicherungsbeitrag beruht. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2021 und der beigefügten Anlage „Zusammenfassung der maßgeblichen Gründe der vergangenen Beitragsanpassungen bezogen auf ihren Vertrag“ (vgl. Anlage BLK4) für die konkret - unter anderem - in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2016 erfolgten Beitragsanpassungen tarif- und personenbezogen die jeweils hierfür maßgeblichen Gründe im Einzelnen erläutert. Der Kläger konnte somit aufgrund der nachgereichten Mitteilungen unschwer die Höhe des jeweils zu zahlenden Versicherungsbeitrages für jeden dieser Tarife nachvollziehen. Er hat sich aber nicht einmal der Mühe unterzogen, die von ihm jeweils gezahlten Versicherungsbeiträge anhand der Mitteilungen der Beklagten dahingehend zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welcher Tarif von einer Beitragserhöhung in den Jahren 2012 bis 2016 betroffen gewesen sein könnte. Einer zusätzlich zu erteilenden Auskunft bedurfte es daher nicht.
dd) Da eine Nachbegründung für sämtliche Tarife und Personen jedenfalls mit Schreiben vom 21.01.2021 erfolgt ist, wurde damit die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Rn. 42). Die Wirksamkeit der in den aufgeführten Jahren jeweils erfolgten Prämienanpassungen trat zum Beginn des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats ein, d.h. zum 1. März 2021 ein und bildete fortan den Rechtsgrund für die Beitragszahlung in ihrer Gesamthöhe (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris
Rn. 54 f.). Mangels Verjährungsunterbrechung durch die Auskunftsklage erscheint eine Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund Prämienerhöhungen der Jahre 2012 bis 2016 auch aus diesem Grund nicht erfolgversprechend (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 2024 – IV ZR 399/22 –, Rn. 13 - 16, juris).
3. Schließlich besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren. Der Senat hat mit Urteilen vom 29.03.2022 (4 U 1905/21 - juris), vom 16.8.2022 (4 U 246/22 – juris) und mit Beschl. vom 12.09.2022( 4 U 1327/22 – juris) einen solchen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 (- juris, dort Rdnrn. 8 bis 17) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er hierauf Bezug.
Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.
4. Zur Begründung der beabsichtigten Streitwertfestsetzung wird auf §§ 3, 9 ZPO Bezug genommen. Sie ergibt sich für das Berufungsverfahren aus 3.097,30 EUR Zahlbetrag zzgl. 1 % hieraus für wirtschaftlich identischer Feststellungsanspruch wg. Nutzungen = 30,97 EUR zzgl. Auskunftsanspruch (Klageanträge zu 4. und 5.) geschätzter Aufwand 100,- € zzgl. bezifferter Nutzungsanspruch (= 216,60 EUR), insgesamt bis zu 3.500,- EUR.
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