Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 20.06.2024 – 4 U 2779/21

Leitsatz

1. Die Gewährung eines Differenzschadens in einem "Dieselfall" kann im Wege des Vorteilsausgleichs ausgeschlossen sein, wenn ein aufgespieltes Software-Update die Gefahr von Betriebseinschränkungen faktisch ausschließt, weil hierdurch eine Abschalteinrichtung vollständig "ausbedatet" wird.

2. Für die Schätzung des Fahrzeugrestwerts kann auf die Angaben der DAT-Restwertdatenbank zurückgegriffen werden; dieser darf den Mittelwert zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis nicht unterschreiten.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 20. Juni 2024, Az.: 4 U 2779/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 2779/21 Landgericht Chemnitz, 5 O 236/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

N...... G......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: S...... Rechtsanwälte, ......

gegen

Mercedes-Benz Group AG, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: D...... E...... (Germany) GmbH & Co. KG, ......

wegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht P

ohne mündliche Verhandlung am 20.06.2024

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 09.07.2024 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 55.875,82 EUR festgesetzt werden.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie erwarb am 27.10.2017 von der S...... W...... GmbH & Co. KG in C...... das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug Mercedes-Benz V 250 d Marco Polo Edition, FIN: WDF00000000000000 als Gebrauchtwagen (Erstzulassung am 03.08.2017) zu einem Kaufpreis von 63.750,00 EUR brutto. Der Pkw ist mit dem Motor OM 651 DE 22 LA, Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Zur Abgasreduktion verfügt das Fahrzeug über eine innermotorische Abgasrückführung (AGR), wobei die Rate der Abgasrückführung u.a. außentemperaturabhängig ist (sog. Thermofenster). Art und Umfang der parameterabhängigen Steuerung der Abgasrückführung einschließlich Thermofenster sowie ihre Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung sind streitig. Dies betrifft auch die Funktionalität und Bedatung der – unstreitig eingebauten – Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Weiterhin verfügt das Fahrzeug über einen SCR-Katalysator, in dem durch Zuführung einer wässrigen Harnstofflösung (AdBlue) umweltschädliche Stickoxide (NOx) in Stickstoff und Wasser umgewandelt werden. Das Fahrzeug war wegen zweier Betriebsmodi des SCR-Katalysators von einem durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) veranlassten Pflichtrückruf betroffen. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update wurde vom KBA am 12.09.2018 freigegeben und ist auf dem klägerischen Fahrzeug aufgespielt worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 4.501 km auf. Am 07.10.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 49.797 km auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises und die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Beklagte hat den behaupteten Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten und sich auch auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil, auf welches hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, keine greifbaren Anhaltspunkte für prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen gesehen und deshalb die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit dieser macht sie geltend, das Landgericht habe die Funktionalität des SCR-Systems nicht hinreichend berücksichtigt. Anderenfalls hätte es bedacht, dass die Ad-Blue-Einspritzung lediglich unter Prüfstandsbedingungen ihre volle Wirksamkeit entfaltet habe, und auf diese Weise feststellen müssen, dass das Fahrzeug zumindest auch über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Zudem seien nach dem Software-Update – welches die SCR-Dosierstrategie betroffen habe – KSR und Thermofenster immer noch wirksam, welche nach dem klägerischen Verständnis ebenfalls als unzulässige Abschaltrichtungen einzustufen seien. Mit der Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, ihr Verhalten sei daher als sittenwidrig gem. § 826 BGB zu qualifizieren. Hilfsweise mache die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises von 63.750 EUR (= 9.562,50 EUR) geltend. Der Differenzschaden sei nicht aufgezehrt. Nutzungsvorteile und Restwert seien erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als dass sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags überstiegen. Der Restwert sei im Rahmen des

Vorteilsausgleichs vorliegend nicht anzurechnen, da das Fahrzeug nicht weiterveräußert worden sei und es sich daher um eine hypothetische Schadensposition handeln würde.

II.

Der Senat beabsichtigt, auch nach der Klageänderung vom 19.12.2023 die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

A.)

Das Landgericht hat zu Recht einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadenersatzanspruch der Klägerin verneint.

Für eine die Rückabwicklung aus § 826 BGB rechtfertigende Haftung der Beklagten ist entscheidend, ob von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte auszugehen ist. Insoweit ist insbesondere maßgeblich, ob eine Abschalteinrichtung entweder manipulativ und prüfstandsbezogen ausgelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20 -, juris, Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, juris, Rn. 15; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023 - 7 U 100/22 -, -juris, Rn. 31) oder, ob andere Umstände - etwa eine strategische Entscheidung zur Täuschung des Rechtsverkehrs und täuschende Angaben in Genehmigungsverfahren - das gesteigerte Unwerturteil begründen können, welches für die Rückabwicklung des Erwerbsvorganges als ungewollter Verbindlichkeit erforderlich ist.

Dafür bestehen hier aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hinsichtlich der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster), ist davon auszugehen, dass der installierte Korridor des Thermofensters sowohl auf dem Prüfstand als auch im Realbetrieb gleichermaßen funktioniert. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Thermofenster so eng ausgestaltet worden wäre, dass von einer „faktischen Prüfstandserkennung“ gesprochen werden müsste. Ebenso ist inzwischen anerkannt, dass die eingebaute Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) auf dem Prüfstand gleichermaßen funktioniert wie auch im realen Betrieb. Letztlich ebenso verhält es sich bei der SCR-Dosierstrategie (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2023 – 17 U 49/23 –, Rn. 22 - 23, juris; und Urteil vom 30.11.2021 – 7 U 36/21 –, juris; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21 -, juris, Rn. 94 - 97, welche eine Haftung aus § 826 BGB für die erwähnten Abschaltstrategien bezogen auf den konkreten Motor und Fahrzeugtyp jeweils verneinen). Anzeichen für insoweit täuschende Angaben bestehen auch nicht, weil der Parameter „Temperatur“ dem KBA seit langem bekannt war und von dort weitere Nachfragen nicht erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, Juris Rn. 24 ff.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und auf die oben zitierte Rechtsprechung - teilweise zu einem identischen Fahrzeug- und Motortyp -, sowie auf die umfassenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 09.11.2023, Az.: 24 U 14/21 - juris) verwiesen.

Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner jüngsten Rechtsprechung zu dem hier streitgegenständlichen Motor OM 651 nicht von einer Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB aus (BGH, Urteil vom 30.10.2023, Az.: VIa ZR 386/22 - juris).

B.)

Nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt (auch) im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten allenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters in Betracht. Zwar könnte der Klägerin hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens zustehen (BGH, a.a.O.). Jedoch liegen dessen inhaltliche Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob hier ein gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 37 Abs. 1 EG-FGV) erforderliches Verschulden der Beklagten vorliegt. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

1. Für die Ermittlung der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzenden Höhe des Differenzschadens gilt (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, Rn. 72 ff. - juris):

Der geschätzte Schaden kann nicht geringer als 5% und nicht höher als 15 % des gezahlten Kaufpreises sein. Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Umfang der in Betracht kommenden Betriebsbeschränkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit sind mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus ist das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Senat bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten. Vortrag der Parteien, dass sich der Schaden im konkreten Fall auf weniger als 5% oder mehr als 15% des gezahlten Kaufpreises belaufe, sind ohne Relevanz.

Eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung ist geboten, wobei insofern die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum "kleinen" Schadensersatz nach § 826 BGB sinngemäß gelten. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert. Im Ergebnis kann die Vorteilausgleichung auch der Gewährung eines Differenzschadensersatzes entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist.

2. Dies zugrunde gelegt ergibt sich - eine Haftung dem Grunde nach unterstellt - für die Bemessung des Schadens im vorliegenden Fall Folgendes:

a) Vorliegend schätzt der Senat unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO den Schaden auf 5 % des bezahlten Kaufpreises = 3.187,50 EUR (zu einem vergleichbaren Fahrzeug: OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2024, 10a U 154/20, n.v.). Bei der Bemessung ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts behördlicher Beschränkungen äußerst gering war und ist. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des KBA, das den OM 651 mehrfach und intensiv überprüft und von betriebseinschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. auch OLG Dresden, a.a.O.). Hinzu kommt, dass - unterstellt, die im streitbefangenen Fahrzeug ursprünglich verbaute KSR wäre unzulässig - durch das Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates etwaige Risiken einer Stilllegung/Betriebsuntersagung wegen dieser Funktion infolge umfänglicher Ausbedatung vollständig entfallen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 80; Senat, Urteil vom 26.03.2024, 4 U 2739/21, - juris).

b) Auf den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens muss sich die Klägerin die Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind schadensmindernd erst dann und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, a.a.O). Dies ist vorliegend der Fall.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Auszugehen ist von einem Kaufpreis von 63.750,00 EUR und einem sich daraus ergebenden (5%-igen) Differenzschaden von 3.187,50 EUR, woraus sich ein tatsächlicher Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrages von 60.562,50 EUR ergibt.

Aus dem Anfangskilometerstand von 4.501 km am 27.10.2017 und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilten Kilometerstand von 49.797 km am 07.10.2021 ergibt sich eine durchschnittliche monatlicher Fahrleistung von rund 964 km, so dass davon auszugehen ist, dass die Klagepartei bis heute weitere (964 km/Monat x 32,5 Monate ~) 31.300 km gefahren ist. Daraus ergeben sich ein aktueller Kilometerstand von ~ 81.000 km sowie ~ 76.500 von der Klägerin gefahrene Kilometer.

Die Nutzungsvorteile errechnen sich bei den hier 76.500 gefahrenen Kilometern und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Senat regelmäßig auf 300.000 km schätzt, was innerhalb des üblichen Schätzrahmens liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19), nach der Formel „Bruttokaufpreis multipliziert mit den von der Klagepartei gefahrenen Kilometern seit Erwerb dividiert durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ wie folgt:

63.750,00 EUR x 76.500 km ÷ (300.000 km - 4501 km =) 295.499 km = 16.503,86 EUR

Die Nutzungsentschädigung beläuft sich danach auf rund 16.503,86 EUR. Zieht man diesen Betrag vom Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden = 60.562,50 EUR - 16.503,86 EUR) ab, verbleiben 44.058,64 EUR.

Demgegenüber kann der Restwert des Fahrzeugs auf 48.700,- EUR geschätzt werden, § 287 ZPO. Aus einer von der Beklagten vorgelegten Abfrage vom 21.05.2024 (Anlage BB5) in der DAT-Restwertdatenbank zur FIN WDF44781313341800 mit Zulassungsdatum 03.08.2017 und Kilometerstand von 84.500 km ergibt sich ein Händlereinkaufspreis von EUR 46.967,84 (netto) und einen Händlerverkaufspreis von EUR 50.426,55 (netto). Der Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs beträgt mindestens die Höhe des Mittelwertes aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis, da dieser Wert am ehesten dem Preis entspricht, den die Klägerin im Falle einer ihr zumutbaren Weiterveräußerung erzielen kann. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass der von der Beklagten dargelegte Restwert unzutreffend sein könnte. Da dieser Restwert auf der Grundlage der Fahrgestellnummer, des Kilometerstandes, der Erstzulassung und eines durchschnittlichen Fahrzeugzustands ermittelt worden ist und die Werte auch die konkrete Serien- und Sonderausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs berücksichtigen, geht der Senat von einem Mindestrestwert in Höhe des Mittelwertes von 48.700,- EUR aus. Belegt wird diese Schätzung durch eine Recherche des Senats bei mobile.de und autoscout.de, wo vergleichbare Fahrzeuge mit dem Baujahr 2017 für Preise in Höhe von 47.000 - 55.000 EUR angeboten werden.

Die Summe aus Restwert (48.700,- EUR) und anzurechnende Nutzungsvorteile (16.503,86 EUR) beträgt demnach mindestens 65.203,86 EUR. Sie übersteigt damit den um 5 % geminderten Wert des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt (60.562,50 EUR) um 4.641,36 EUR und zehrt den als Differenzschaden anzusetzenden Betrag von 3.187,50 EUR vollständig auf (vgl. zur Berechnung auch OLG Dresden, Urteil vom 29.02.2024, 11a U 2386/20).

Bei der Klägerin verbleibt daher kein Schaden.

3. Schließlich scheidet eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus, da nach den oben dargelegten Umständen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB vorgetragen worden sind. Im Übrigen scheitert ein solcher Anspruch - da es sich vorliegend um einen Gebrauchtwagenkauf handelt - an der fehlenden Stoffgleichheit (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, Rn. 19 ff. - juris).

4. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Senat regt daher an, dass die Klägerin ihre Berufung zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurücknimmt.

S...... Z...... P......