Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 02.07.2024 – 4 U 478/24
Leitsatz
1. Der Vollbeweis, dass ein konkretes Behandlungsrisiko (hier: Lagerungsschaden) vollbeherrschbar war, ist vom Patienten zu führen.
2. Der OP-Bericht dient nicht dazu, ärztliches Handeln in allen Einzelheiten zu dokumentieren; die Verwendung von Schulterstützen während der Lagerung des Patienten ist daher nicht gesondert dokumentationspflichtig, sondern kann sich auch aus der Art der Lagerung ergeben.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 2. Juli 2024, Az.: 4 U 478/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 478/24 Landgericht Leipzig, 07 O 1420/22
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
S...... G......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H...... & J......, ......
gegen
S...... Kliniken L...... GmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... H...... P......, ......
wegen Schmerzensgeld, Forderung und Feststellung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Richterin am Oberlandesgericht P......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R......
ohne mündliche Verhandlung am 02.07.2024
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 9.7.2024, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung
wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.919,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines behaupteten Lagerungsfehlers und hierdurch verursachter Nervschädigung bei einer am 9.2.2021 im Hause der Beklagten durchgeführten laparoskopischen Eileiterentfernung geltend. Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 28.3.2024 - auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird - abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie rügt im Kern, das Landgericht habe die Beweislast hinsichtlich einer fehlerhaften Lagerung verkannt und überdies die erhobenen Beweise falsch gewürdigt.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Die Berufungsbegründung zeigt keine Rechtsfehler oder Fehler bei der Tatsachenfeststellung auf, die es dem Senat in den ihm durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen gebieten würden, eine abweichende Entscheidung zu treffen.
Im Einzelnen:
1. Entgegen der Rüge der Klägerin ist das Landgericht zutreffend von den Grundsätzen über die Beweislastverteilung beim sogenannten voll beherrschbaren Risiko ausgegangen. Indessen durfte es die Frage, ob ein solcher Fall des voll beherrschbaren Risikos in der vorliegenden Konstellation gegeben ist, zu Recht offenlassen.
Dass die Schäden der Klägerin auf einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen beruhen, hat im Grundsatz zunächst die Klägerin zu beweisen. Ob die Voraussetzungen des § 630 h Abs. 1 BGB hier vorliegen, und damit die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos gerechtfertigt ist, ist bereits zweifelhaft. Die Vermutung des § 630 h Abs. 1 BGB knüpft an Risiken an, die ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können und müssen, die also nicht auf dem von den Unwägbarkeiten des lebenden Organismus beeinflussten Kernbereich ärztlichen Handelns beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16, Rz. 10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 h, Rz. 3 m.w.N.). Dass es sich um einen solchen vollbeherrschbaren Bereich handelt, steht aber zunächst zur Beweislast des Patienten, der hierfür den Vollbeweis führen
muss (OLG Köln, Urteil vom 04.08.2008 - 5 U 228/07; OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 - I 26 U 23/10; und vom 05.01.2011 - I-3 U 64/10; Senat, Urteil vom 1.6.2021 - 4 U 209/21 juris Rz. 18 m.w.N.). Die Klägerin müsste also zunächst mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den Nachweis führen, dass im vorliegenden Fall etwaige Lagerungsschäden bei andersartiger oder sorgfältigerer Lagerung hätten vermieden werden können. Dieser Beweis erscheint vorliegend zweifelhaft, denn der Sachverständige hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass die Risiken von lagerungsbedingten Nervschädigungen unter der Operation zwar minimiert, jedoch niemals ausgeschlossen werden könnten (mündliche Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht, Protokoll vom 13.4.2024, dort S. 3).
2. Auch wenn man ungeachtet dessen von einer Beweislast der Beklagten für eine ordnungsgemäße Lagerung ausgehen würde hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Im Grundsatz würde unter dieser Prämisse gelten, dass die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch während des gesamten Eingriffs und in der postoperativen Aufwachphase trifft (OLG Koblenz, Urteil 5 U 662/08 vom 22. Oktober 2009 in NJW 2010, 1759 m.w.N.). Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - gestützt auf die Sachverständigenerläuterungen und die Zeugenvernehmungen - hätte die Beklagte diesen Beweis erbracht. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht zu erkennen.
a) Zunächst verfängt der Hinweis der Klägerin auf die insoweit nicht ergiebige Dokumentation nicht. Der Sachverständige hat den Operationsbericht als sehr ausführlich und die Details der Lagerung als nicht dokumentationspflichtig bezeichnet. Aus einem recht knappen Operationsbericht kann indessen nicht gefolgert werden, dass es während der Operation zu dokumentationspflichtigen Zwischenfällen oder Ereignissen gekommen ist, die der Operationsbericht verschweigt. Denn der Operationsbericht dient weder dazu, ärztliches Handeln lückenlos in sämtlichen Details festzuhalten, noch dazu, die tatsächlichen Grundlagen eines Haftpflichtprozesses gegen den Arzt zu schaffen oder zu erschüttern (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.9.2011 - 5 U 273/11, juris LS 1 und Rz. 13 m.w.N.).
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zeugen, die im Einklang mit den vom Sachverständigen geforderten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Lagerung genau diejenigen Maßnahmen auch beschrieben haben, Glauben geschenkt hat. Die Widersprüche, die die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung reklamiert sind nicht in der Weise durchgreifend, dass sie einer richterlichen Überzeugung entgegenstehen müssten.
Das Erstgericht hat das Recht zur freien Beweiswürdigung. Begrenzt wird dieses Recht und diese Pflicht nur durch die Natur- und Erfahrungssätze, d. h. solche Erkenntnisse, die nach menschlicher Erfahrung ausnahmslose Geltung beanspruchen sowie die Denkgesetze, d. h. die Gesetze der Logik insbesondere das Gebot der Widerspruchsfreiheit. Bezweifelbare Schlussfolgerungen, z. B. aus der Aussagekraft von Indizien, fallen nicht darunter (Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rz. 13 e m.w.N.).
Wenn die Zeugin Braun der Dokumentation entnommen haben will, dass Schulterstützen verwendet wurden, so muss dies nicht zwangsläufig heißen, dass die Stützen als solche in der Dokumentation beschrieben sind. Es ist auch ohne weiteres denkbar, dass sich der Schluss auf die Verwendung der Stützen in anderer Weise aus der Dokumentation ergibt,
beispielsweise aus der beschriebenen Art der Lagerung. Insoweit liegt also kein Widerspruch vor. Es trifft auch nicht zu, dass die Zeugin D...... ausgeführt habe, die Schulterstützen seien im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Wörtlich gab sie an: „Heute haben wir einen anderen Standard. Wir nutzen Vakuummatratzen. Da sind Schulterstützen nicht unbedingt erforderlich.“ (S. 7 des Protokolls vom 14.3.2024). Dies betrifft also ersichtlich einen anderen Fall.
Die von den Zeugen beschriebene Art der Lagerung (Steinschnittlage, Trendelenburglage) beinhaltet ebenfalls keinen Widerspruch: Die Zeugin D...... berichtete, dass bei derartigen Eingriffen die Patientin zunächst „nicht“ in Steinschnittlage gelagert werde (S. 7 des Protokolls). Man könne zwar den OP-Tisch elektrisch so steuern, dass eine Steinschnittlage erreicht werde, hier sei es aber auf jeden Fall erforderlich, dass der Kopf tiefer gelagert werden müsse. Damit hat die Zeugin - neben der typischen Abspreizung eines Armes - das wesentliche Merkmal der Trendelenburglagerung beschrieben, woraus sich zugleich zwangsläufig das Erfordernis der Abstützung mit Schulterstützen ergibt, da das Verrutschen der Patientin auf dem OP-Tisch vermieden werden muss. Dies hat die Zeugin ebenfalls gut nachvollziehbar beschrieben. Ebenso hat sie detailreich beschrieben, wie dieses mehrfach kontrolliert werde.
Bei der Würdigung, die zu Lasten der von der Klägerin aufgestellten Behauptung ausfiel, sind vor diesem Hintergrund dem Landgericht weder Verstöße gegen die Logik noch gegen zwingende Denkgesetze vorzuwerfen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Beweiswürdigung begründen könnten, zeigt auch die knapp gehaltene Berufungsbegründung nicht auf.
Die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen gibt daher keinen Anlass, einen anderen als dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen.
Im Übrigen dürfen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung keine überspannten Anforderungen gestellt werden, denn es handelt sich um jahrzehntelang eingespielte Routinevorgänge, die dauerhaft nur dann in konkreter Erinnerung haften, wenn es Abweichungen vom Gewöhnlichen gab (OLG-Koblenz, a.a.O., juris Rz. 20).
3. Darüber hinaus wäre der Klägerin aber auch bei unterstelltem voll beherrschbaren Risiko und Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten der Nachweis des gerade durch die Lagerung verursachten Nervschadens nicht gelungen.
Beim Vorliegen eines „voll beherrschbaren Risikos“ erstreckt sich die Beweiserleichterung nämlich nicht auf den Nachweis der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens (OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2014 – 17 U 35/13, GesR 2014, 316; Beschl. v. 5.1.2011 – I-3 U 64/10 , juris Rz. 4; Greiner in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 823 BGB Rz. 163; Lipp-Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, Rz. XI 125; Stöhr, GesR 2015, 257, 259; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, Rz. V 314.).
Der Sachverständige Prof. B...... hat in diesem Zusammenhang in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, auch die unstreitig bei der Klägerin vorhandene Vorschädigung in Gestalt einer linksbetonten Auswölbung (“Bulging“) der Bandscheibe im Segment HWK 5/6 und die linksbetonte Facettengelenkshypertrophie mit konsekutiver Einengung des linken
Neuroforamens könne möglicherweise den Nervschaden verursacht haben (S. 14 des Gutachtens vom 16.8.2023). Vor diesem Hintergrund sei eine durch eine Fehllagerung seitens der Beklagten verursachte Schädigung des Plexus brachialis aus anästhesiologischer Sicht nicht nachweisbar (S. 15 des schriftl. Gutachtens).
Der Senat rät vor dem Hintergrund all dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
P...... Z...... R......