Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 15.07.2024 – 4 W 429/24

Leitsatz

1. Die Streitwerte für die begehrte Feststellung der Nichtleistungspflicht in der privaten Krankenversicherung und für die Rückzahlungsansprüche, die auf eine unwirksame Prämienerhöhung gestützt werden, sind zu addieren, soweit sich die Klageanträge nicht auf denselben Zeitraum beziehen.

2. Ein Feststellungsabschlag ist bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen.

3. Wird darüber hinaus die Feststellung begehrt, die Prämienzahlung sei auch in Zukunft zu reduzieren, ist der Streitwert für die behaupteten Überzahlungen zudem um einen in analoger Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmenden weiteren Einzelstreitwert zu erhöhen.

4. Dieser Einzelstreitwert ist ebenfalls um die ab Klageeinreichung laufenden Monate zu reduzieren, auf die sich ein daneben gestellter Zahlungsantrag bezieht.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Juli 2024, Az.: 4 W 429/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 429/24 Landgericht Leipzig, 03 O 101/22

BESCHLUSS

In Sachen

G...... B......, ... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G...... B......, ...

gegen

... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand ... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...

wegen Forderung und Feststellung hier: Streitwertbeschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 15.07.2024

beschlossen:

Auf den Antrag des Klägers wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4.4.2024 abgeändert und der Streitwert auf 39.467,85 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E:

I.

Die Streitwertbeschwerde des Klägers mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gem. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die Beschwerde hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Ausgangspunkt ist das

Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die mit der Klageschrift vom 17.12.2021 beantragten Feststellungen sich auch darauf bezogen haben, dass der Kläger auch für die Zukunft nicht zur Tragung von Anpassungen aus der Erhöhung von Beiträgen und aus der Erhöhung des Selbstbehalts verpflichtet sein soll. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Antragsformulierung, die sich mit den Alternativen "war/ist" sowohl auf die Vergangenheit als auch auf die Zukunft bezieht. Dem Beschluss des Landgerichts vom 28.1.2022, in dem auf ein entsprechendes Verständnis dieses Antrags hingewiesen wurde, ist der Kläger auch nicht entgegengetreten, eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zum 31.7.2022 ist erst mit dem Schriftsatz vom 21.7.2022 erfolgt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt danach ausgehend von folgenden Grundsätzen: Der Streitwert für die begehrte Feststellung der Nichtleistungspflicht und der Streitwert für die Rückzahlungsansprüche sind zu addieren, soweit sich die Klageanträge nicht auf denselben Zeitraum beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 2021, IV ZR 353/19, juris Rn. 37). Ein Feststellungsabschlag ist ferner bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen (BGH, Urt. v. 15. März 2023, IV ZR 322/20, juris Rn. 36; Senat, Urt. v. 26. Oktober 2023, 4 U 1070/23, juris Rn. 28). Wird – wie hier - darüber hinaus die Feststellung begehrt, die Prämienzahlung sei in Zukunft zu reduzieren, ist der Streitwert für die behaupteten Überzahlungen zudem um einen in analoger Anwendung des § 9 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 2021, Az.: IV ZR 353/19, juris Rn. 37) zu bestimmenden weiteren Einzelstreitwert zu erhöhen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 102 AR 221/23 e –, Rn. 38, juris). Dieser Einzelstreitwert ist ebenfalls um die ab Klageeinreichung laufenden Monate zu reduzieren, auf die sich ein daneben gestellter Zahlungsantrag bezieht (vgl. BGH aaO.). Dies führt vorliegend zu folgender Berechnung:

1) Antrag zu 1): Summe der auf den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017 entfallenden Erhöhungsbeträge

= 4971,24

2) Antrag zu 2): Summe der auf den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017 entfallenden Erhöhungsbeträge:

= 375,- €

3) Antrag zu 3): Differenz zwischen dem beantragen und dem derzeitigen Versicherungsbeitrag gerechnet auf 42 Monate, abzüglich der auf die Zeit von Klageeinreichung bis zum 31.7.2022 gerichteten Zeit (8 Monate) = 34 x 395, 19 € = 13.436,46 €

4) Antrag zu 4): Differenz zwischen dem beantragten und dem derzeit berechneten Selbstbehalt für den Zeitraum entsprechend Ziff. 3) = 3,6 x 100,- € = 360,- € (Es handelt sich hierbei nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen Selbstbehalt)

5) Zahlungsantrag Ziff. 5 mit dem Nominalbetrag = 20.325,15 €

Gesamtstreitwert mithin: 39.467,85 €.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG

S......