Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 25.07.2024 – 4 W 462/24

Leitsatz

1. Im Rahmen des billigen Ermessens ist das voraussichtliche Ergebnis einer antizipierten Beweisaufnahme zu berücksichtigen, die ohne die Erledigungserklärung hätte durchgeführt werden müssen; lässt sich ein solches nicht prognostizieren, ist eine Kostenaufhebung gerechtfertigt.

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung findet eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte nur auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren statt.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Juli 2024, Az.: 4 W 462/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 462/24 Landgericht Leipzig, 07 O 214/24

BESCHLUSS

In Sachen

J...... A......, ... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: B...... Rechtsanwälte GbR, ...

gegen

1. N...... B......, ... - Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W......, L...... & Partner, ...

2. P...... B......, ... vertreten durch die Mutter M...... B...... und den Vater N...... B......

- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W......, L...... & Partner, ...

wegen Unterlassung hier: Kostenbeschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 25.07.2024

beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18.6.2024 wird auf seine Kosten z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

G R Ü N D E: I. Die Klägerin ist Grundschullehrerin, der Beklagte zu 1) ist Vater eines 7-Jährigen Jungen (des früheren Beklagten zu 2) aus der ehemaligen Klasse der Klägerin. Wegen eines behaupteten Vorfalls am 23.11.2023 hat die Klägerin den Beklagten und seinen Sohn auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klage gegenüber dem Sohn hat sie zurückgenommen, gegenüber dem Beklagten zu 1) ist am 10.4.2024 ein Versäumnisurteil ergangen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2024 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2) der Klägerin auferlegt und die Kosten mit Ausnahme der vom Beklagten zu 1) zu tragenden Kosten der Säumnis hälftig auf die Parteien verteilt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, hierin liege eine Überraschungsentscheidung, weil das Landgericht vor der Erledigungserklärung deutlich gemacht habe, dass es nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Kosten seien hiernach allein der Klägerin aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil eine Rückversetzung der Klägerin an ihre alte Schule noch möglich und damit die Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht unstreitig entfallen sei.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die nach § 91a ZPO zu verteilenden Kosten hälftig auf die Parteien umgelegt, soweit sie nicht gem. § 269 ZPO die Klägerin und gem. § 344 ZPO der Beklagte zu 1) zu tragen hatte. Dabei hat es ebenfalls zutreffend darauf abgestellt, dass die beweisbedürftig gebliebene Behauptung, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Äußerungen abgegeben, eine hälftige Kostenverteilung rechtfertigt. Im Rahmen des billigen Ermessens ist nämlich nach allgemeiner Auffassung das voraussichtliche Ergebnis einer antizipierten Beweisaufnahme zu berücksichtigen, die ohne die Erledigungserklärung hätte durchgeführt werden müssen; lässt sich ein solches nicht prognostizieren, ist eine Kostenaufhebung gerechtfertigt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 4 U 420/16 –, juris). Anders als der Beklagte meint, ist auch nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erledigungserklärung die nach §§ 1004, 823 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen war. Wenn bereits ein - hier unterstellter - rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, spricht vielmehr eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, an deren Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise etwa dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23, juris; Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 Rn. 36 – juris mwN; Senat, Urteil vom 28. März 2023 – 4 U 944/22 –, Rn. 65, juris).

Eine solche Sondersituation kann hier aber zumindest im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärung unstreitig an eine Grundschule in Oschatz abgeordnet war und zum 1.8.2024 an eine Grundschule in Eilenburg versetzt wurde. Dass die Parteien sich "jemals im Leben wieder begegnen können", mag angesichts dessen unwahrscheinlich sein, zumal die Klägerin selbst in der Klageschrift ausgeführt hat,

es habe „bis zur streitgegenständlichen Situation [...] keinerlei Berührungspunkte“ zwischen den Parteien gegeben. Auf die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Klageantrag zu 1), dem Beklagen zu untersagen zu behaupten, die Klägerin konsumiere Haschisch und sei "das Letzte" wirkt sich dieses Erschwernis auch unabhängig von einer Rückversetzungsmöglichkeit der Klägerin an ihre alte Schule indes nicht aus, weil allein die Unwahrscheinlichkeit eines erneuten Aufeinandertreffens der Parteien nicht die Prognose rechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) die streitigen Behauptung gegenüber anderen Eltern oder Schülern an der vom ehemaligen Beklagten zu 2) besuchten Schule erneut aufstellt, stellen doch die Umstände des behaupteten Vorfalles vom 23.11.2023, das anschließende gerichtliche Vorgehen der Klägerin auch gegenüber einem siebenjährigen Schüler sowie deren Versetzung aufgrund psychischer Probleme ein einschneidendes Ereignis an einer Grundschule dar, über das nach der Lebenserfahrung auch nach der Versetzung einer Lehrkraft weiter gesprochen wird. Nicht zuletzt spricht für den Fortbestand der Wiederholungsgefahr auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2024 keine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern sich lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer Unterlassung bereitgefunden hat. Eine solche Unterlassungserklärung genügt den o.a. Maßstäben aber nicht.

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 97 ZPO. Ein Gebührenstreitwert war nicht festzusetzen. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1810 f. in den Verfahren über Beschwerden nach § 91a Abs. 2 ZPO nicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2010 - 3 W 26/10 - juris; Senat, Beschluss vom 5.7.2011, 4 W 606/11; Beschluss vom 5. 8. 2011 – 4 W 624/11 –, Rn. 10, juris). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

S......