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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 02.04.2025 – 23 W 207/25
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Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 23 W 207/25 Amtsgericht Leipzig, 530 III 7/25
BESCHLUSS
In Sachen
1. Stadt A., Rechtsamt/Standesamtsaufsicht, … - Aufsichtsbehörde und sonstiger Beteiligter -
2. Stadt A., Standesamt, … - Standesamt und Beschwerdeführer -
3. B., … - sonstiger Beteiligter und Beschwerdeführer -
wegen Beschwerde in Personenstandssachen
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., Richterin am Oberlandesgericht Dr. N. und Richter am Oberlandesgericht K.
ohne mündliche Verhandlung am 02.04.2025
beschlossen:
Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 28.02.2025 (Az. 530 III 7/25) aufgehoben und die Beurkundung des Kindes im Geburtenregister mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PStG vorgesehenen Angaben angeordnet.
Seite 2 G r ü n d e :
I.
Das Standesamt A. hat dem Amtsgericht Leipzig mit Schreiben vom 20.02.2025 einen Zweifelsfall vorgelegt, der ein am ...2025 dem Bauch seiner toten Mutter entnommenes totes Kind betraf. Ob eine Beurkundung als Totgeburt zu erfolgen habe, sei fraglich, weil die Trennung vom Mutterleib bei einer Obduktion der Mutter stattgefunden habe.
Bereits am 21.11.2024 hat Herr B. (im Folgenden: Vater) mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für das erwartete Kind anerkannt. Ebenfalls vor dem Tod des Kindes haben die Eltern bestimmt, dass das Kind den Namen C. D. B. tragen soll.
Die Standesamtsaufsicht ist der Sache beigetreten und hat Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob bei der Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache der Mutter und der damit ver- bundenen Entnahme der toten Leibesfrucht von einer Totgeburt zu sprechen sei.
Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 28.02.2025 festgestellt, dass die Beurkun- dung einer Totgeburt der dem Leichnam entnommenen Leibesfrucht nicht zu erfolgen habe. Es handele sich nicht um eine menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes. Maßgeblich sei § 9 SächsBestG. Soweit die Trennung der Leibesfrucht im Rahmen der Obduktion erfolgt sei, genüge das nicht für die Anwendung von § 31 PStV, Nr. 18.2.1 PStG VwV. Die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung des Herrn B. entfalte bei einer Totgeburt keine Wirksamkeit.
Gegen den Beschluss hat der Vater mit Schreiben vom 17.03.2025 Beschwerde eingelegt. Er verweist insbesondere darauf, dass das Kind bei seiner Trennung vom Mutterleib 4.484 g schwer und 57 cm groß gewesen sei. Das Familiengericht hat am 20.03.2025 beschlossen, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen.
Zudem hat das Standesamt der Stadt A. mit Schreiben vom 21.03.2025 Beschwerde ein- gelegt. Die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung entfalte bei Totgeburten Wirksamkeit, wenn für die Beurkundung einer Totgeburt die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister für Zwecke des § 21 Abs. 2 PStG (Namensgebung) erfolgen solle.
Die Standesamtsaufsicht hat auf ihre erstinstanzliche Stellungnahme sowie auf die Beschlüs- se des Amtsgerichts Bezug genommen.
Seite 3 Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
Für die vom Standesamt mit seiner Zweifelsvorlage aufgeworfene Frage, ob hier eine Totge- burt im Geburtenregister zu beurkunden ist, sind nicht die vom Amtsgericht herangezogenen Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes maßgebend, sondern § 21 Abs. 2 PStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei einem totgeborenen Kind die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PStG vorgeschriebenen Angaben (Ort und Zeitpunkt der Geburt, Geschlecht des Kindes, Na- men, Familiennamen und Geschlecht der Eltern) mit dem Zusatz aufzunehmen, dass das Kind tot geboren worden ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch die Angaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG (Vor- name und Geburtsname des Kindes) einzutragen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 PStG).
1. Eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG liegt nach § 31 Abs. 2 PStV vor, wenn die Leibesfrucht keines der in § 31 Abs. 1 PStV genannten Merkmale des Lebens (Herz- schlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsatz der natürlichen Lungenatmung) gezeigt hat und das Gewicht des Kindes mindestens 500 g beträgt oder das Gewicht weniger als 500 g be- trägt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht ist. Zeigt das Kind eines der genannten Lebensmerkmale, handelt es sich um eine Lebendgeburt (§ 31 Abs. 1 PStV). Ist das Kind mit weniger als 500 g geboren und hat es auch nicht die 24. Schwangerschaftswoche erreicht, liegt eine Fehlgeburt vor, die nicht zu beurkunden ist (§ 31 Abs. 2 PStV).
Nach diesen Abgrenzungskriterien liegt hier eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStV vor, weil das Kind bei seiner Trennung von der Mutter deutlich mehr als 500 g schwer war. Anders als vom Amtsgericht angenommen, kommt es nicht darauf an, wie die Geburt erfolgt ist. „Ge- burt“ ist das vollständige Ausscheiden des Kindes aus dem Mutterleib (Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 18 Rn. 8). Dieses vollständige Ausscheiden des Kindes aus dem Mutterleib ist hier unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Obduktion erfolgt.
2. Damit sind zunächst die Angaben des § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PStG einzutragen. Bei der Eintragung des Vaters ist seine Vaterschaftserklärung zu berücksichtigen; soweit § 21 Abs 2 PStG für den Fall der Totgeburt eine Geburtenregistereintragung vorsieht, ist eine präna-
tale Vaterschaftsanerkennung für Zwecke des § 21 Abs 2 PStG zuzulassen (vgl. Rauscher in Staudinger, BGB, 2011, § 1594 Rn. 24, m.w.N.).
3. Auch Name und Geburtsname des Kindes sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hät- te, einzutragen. Ein solcher zu beachtender Wunsch liegt hier für beide Eltern vor:
Der Vater hat diesen Wunsch im Verfahren geäußert. Zwar hätte ihm auch bei einer Lebend- geburt des Kindes die Personensorge nicht (sofort) zugestanden, weil es an einer gemeinsa- men Sorgeerklärung fehlt, die Eltern nicht miteinander verheiratet waren und ihnen das Famili- engericht die elterliche Sorge nicht gemeinsam übertragen hat (§ 1626a Abs. 1 BGB). Aller- dings wäre ihm gemäß § 1680 Abs. 2 BGB nach dem Tod der Mutter die Alleinsorge zu über- tragen gewesen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprochen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge des Vaters nicht kindeswohldienlich gewesen wäre, fehlen. Unter diesen Um- ständen ist die teleologische Erweiterung des Wunschrechts auf eine Person wie den Vater, dem die Sorge im Fall der Lebendgeburt zu übertragen gewesen wäre, sachgerecht.
Für die Mutter, die im Fall einer Lebendgeburt des Kindes zunächst allein sorgeberechtigt ge- wesen wäre (§ 1626a Abs. 3 BGB), ist der Wunsch der von ihr unterzeichneten Namenserklä- rung zu entnehmen. Dass sie dem Kind nur im Fall seiner Lebendgeburt einen Namen geben wollte, ist nicht erkennbar.
Der Wunsch der Eltern stimmt überein, so dass der Wunschname einzutragen ist.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die erfolgreiche Beschwerde löst keine Gerichts- gebühren aus (§§ 22, 25 GNotGKG). Anlass für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten be- steht nicht.
von B. Dr. N. K.
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