Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 10.04.2025 – 21 WF 369/24
Leitsatz
Richtet sich in Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, entsteht als Gerichtsgebühr eine Festgebühr nach KV-Nr. 1912 FamGKG; das Kosteninteresse ist nur maßgeblich für eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG.
OLG Dresden, 21. Familiensenat, Beschluss vom 10. April 2025, Az.: 21 WF 369/24
Oberlandesgericht Dresden
Familiensenat Aktenzeichen: 21 WF 369/24 Amtsgericht Dresden, 309 F 3511/21
BESCHLUSS
In der Familiensache
F...... L......, ...... - Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K...... Rechtsanwälte GbR, ......
gegen
I...... L......, ...... - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G...... I......, ......
wegen Beschwerde Kosten
hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richter am Oberlandesgericht K...... und Richterin am Oberlandesgericht J......
ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2025
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 23.02.2024 betreffend die Kosten im Umgangsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Unter dem Az. ...... wurde vom Familiengericht ein Verfahren betreffend die Kinder F...... L......, geb. am 00.00.2011, und S...... L......, geb. am 00.00.2014, zur Regelung des Umgangs mit dem Antragsteller eingeleitet. Es wurde ein Verfahrensbeistand bestellt und im weiteren Fortgang ein Gutachten eingeholt. Später wurde aus dem Verfahren heraus ein weiteres Verfahren mit dem Gegenstand Sorgerecht eingeleitet (Az. ......). Mit Beschluss vom 23.02.2024 wurde festgestellt, dass die Umgangssache erledigt ist. Die Kosten dieses Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 23.02.2024, durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen am 11.03.2024, wurde den Eltern für Teile der elterlichen Sorge das Sorgerecht entzogen und Pflegschaft angeordnet. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wurde in diesem Verfahren abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Umgangsverfahren und erstrebt ein Absehen von den Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die erkennende Richterin habe im Vorfeld wiederholt zum Ausdruck gebracht, in dieser Weise entscheiden zu wollen. Die Beauftragung der Sachverständigen sei nicht auf Antrag der Antragsgegnerin geschehen. Vielmehr habe das Gericht nach Eingang des Berichts des Ergänzungspflegers eine entsprechende Begutachtung von sich aus in Auftrag gegeben. Das Gutachten sei aus Gründen des Kindesinteresses eingeholt worden. In einem früheren Verfahren sei auch von der Kostenerhebung abgesehen worden. Ferner sei dem Antragsgegner stets Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, während die Antragstellerin bereits mit Kosten anderer Verfahren persönlich belastet worden sei. Hinzu kämen Trennungsunterhaltszahlungen an den Antragsgegner.
Das Familiengericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2024 zurückgewiesen. Es bestehe kein Grund, von der Regel des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG abzugehen. Eher bestünde ein Anlass, von der üblichen Kostenentscheidung abzuweichen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da es in der Verhaltenssphäre der Antragsgegnerin liege, dass hier auch durch eine lösungsorientierte gutachterliche Einwirkung kein Umgangskontakt zwischen den Kindern und dem Vater stattfinde. Der Antragsteller habe hingegen im Laufe des Verfahrens alles an Rücksicht aufkommen lassen, was möglich sei, bis hin zum Verzicht auf irgendwie auch nur weich ausformulierte Umgangsregeln. Die Kostenentscheidung sei - wie auch in Aussicht gestellt - getroffen worden.
Gegen die Entscheidung vom 10.04.2024 hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Notwendigkeit zur Einholung eines lösungsorientierten Gutachtens sei nicht der Mutter zuzurechnen. Sie habe sich vor dem Beweisbeschluss wiederholt um die Kontaktaufnahme zum Ergänzungspfleger bemüht. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Antragsteller alles Erdenkliche getan habe, um Umgänge zu ermöglichen. Vielmehr habe er auch die Unterzeichnung von Zwischenvereinbarungen abgelehnt. An anderer Stelle habe das Familiengericht selbst dem Antragsteller nacheheliches Fehlverhalten vorgeworfen. Eher sei dessen Verhalten ursächlich für den Gutachtenauftrag.
Im Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie den Inhalt der weiteren Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Umgangssache vom 23.02.2024 ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung über die Kosten in Kindschaftssachen ist hier als Endentscheidung im Sinne von § 58 FamFG zu betrachten (BGH, FamRZ 2013, 1876, 1877). In diesen Fällen ist das Familiengericht - anders als bei einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen - zur Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht befugt.
Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 81 Abs. 1 FamFG zu treffende Kostenentscheidung eröffnet dem Tatrichter einen weiten Ermessensspielraum (BeckOK/FamFG/Weber, 53. Ed., Stand 01.03.2025, § 81 Rn. 10). Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von der Erhebung von Kosten absehen. Der Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass die Kostenauferlegung nicht die Ausnahme ist, sondern umgekehrt, dass das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, einen der Beteiligten mit den Gerichtskosten zu belasten. Hierzu werden u.a. Fälle genannt, in denen der Beteiligte keine eigenen Interessen verfolgt, sondern allein die des Kindes. Eine Nichterhebung kann auch geboten sein, wenn es an einer - sei es auch mittelbaren - Verursachung fehlt, so im Einzelfall bei einem Eingriff nach § 1666 BGB bei unverschuldetem Versagen der Eltern oder einer Maßnahme gemäß § 1693 BGB bei Verhinderung der Eltern. Stellt sich in einem von Amts wegen eingeleiteten, z.B. vom Jugendamt angeregten Verfahren heraus, dass eine Maßnahme nicht erforderlich ist, entspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, den Beteiligten Kosten aufzuerlegen (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 16; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 81 FamFG Rn. 4). Demgegenüber erscheint die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsauffassung als ausschlaggebendes Kriterium nicht tragfähig, wonach bereits die Wahrnehmung (auch) von Kindesinteressen ein Absehen von der Kostenlast rechtfertigen soll. In diesem Falle würde das Absehen von der Kostenerhebung zur kindschaftsrechtlichen Regel. Dies hat aber der Gesetzgeber so nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu Heilmann/Dürbeck, a.a.O. und Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.). In § 81 Abs. 2 FamFG hat der Gesetzgeber Regelbeispiele formuliert, die allgemeinen Kindesinteressen aber nicht aufgeführt.
Es ist auch nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin keine eigenen Interessen verfolgt hätte, sondern ausschließlich diejenigen des Kindes. Vielmehr hat sie sich auch mit ihren eigenen Bedürfnissen - durchaus verständlich - im Verfahren positioniert. Es liegt auch kein Fall gänzlich unverschuldeten Versagens im Zusammenhang mit besonderen Umständen eines Sorgerechtsentzugs vor. Auch wurde das Verfahren nicht einseitig auf Veranlassung des Jugendamts betrieben. Dass das Familiengericht im Vorfeld eine anderslautende Entscheidung angekündigt hätte, wird von diesem in Abrede gestellt und ist nicht nachgewiesen. Das Familiengericht ist auch nicht ohne Weiteres darauf festgelegt, Kostenentscheidungen wie in früheren Verfahren zu treffen, selbst wenn es dieselben Beteiligten betrifft. Die Höhe der Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse können nicht allein ausschlaggebend sein, weil wirtschaftliche Härten über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu bewältigen wären (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.; Heilmann/Dürbeck, a.a.O.). Aus diesem Grund kann es sich auch nicht entscheidend auswirken, dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Dies ist eine Folge seiner individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Bewilligung geschieht auch nur vorläufig und es ist nicht auszuschließen, dass der Begünstigte bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die ihm auferlegten Verfahrenskosten noch ganz oder teilweise zu tragen hat.
Auch die Frage, ob die Antragsgegnerin die Einholung des Gutachtens überwiegend „verursacht“ hat, ist nicht ausschlaggebend. Die Ausführungen des Familiengerichts im Beschluss vom 23.02.2024 gehen auf die hypothetische Frage ein, wem nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am ehesten die Kosten ganz oder überwiegend zuzuweisen gewesen wären. Eine solche Entscheidung hat das Familiengericht aber letztendlich nicht getroffen, sondern die Kosten gegeneinander aufgehoben. Insofern bedarf es keiner näheren Vertiefung, wer von den Eltern mehr oder weniger Anlass zur Gutachteneinholung gegeben haben könnte.
Nach alledem sind keine Gründe dafür ersichtlich, die das Familiengericht hätten dazu drängen müssen, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Eine Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach zutreffender Auffassung im Falle der Zurückweisung einer Kostenbeschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Gerichtsgebühren eine Festgebühr nach KV 1912 FamGKG entsteht (KG, Beschluss vom 26.08.2015 - 3 WF 120/15 Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2024 - 7 WF 92/24 Rn 21, jeweils juris; Schneider/Dürbeck, Gebühren Familiensachen, 2. Aufl., § 6 Rn. 49, 50, beck-online; BeckOK Streitwert/Mayer, 51. Edition, Stand 01.04.2025, Rn. 2) und ein Antrag nach § 33 RVG nicht gestellt ist. Der gegenteiligen Auffassung, die - soweit ersichtlich ohne Differenzierung zwischen Gerichts- und Anwaltsgebühren insgesamt - auf das Kosteninteresse abstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2023 - 18 WF 3/23 Rn. 13, OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2020, 4 WF 25/20 Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2016, 11 WF 81/16 Rn. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2012, 2 UF 275/12 Rn. 10; wohl auch: OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2013, II-25 WF 82/13 Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013, 3 WF 41/13 [vgl. Tenor]; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013, II-2 UF 207/12 [vgl. Tenor]; jeweils juris), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 01.07.2013 - 21 WF 1067/12 ausgeführt:
„Gerichtskosten für die getroffene Beschwerdeentscheidung sind nur insoweit zu erheben, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 1 Satz 1 FamGKG). Alle Handlungen, für die das Gesetz nicht eindeutig Kosten vorsieht, sind kostenfrei. Kostenvorschriften sind insoweit eng auslegbar, als sie von einer allgemeinen Regel eine Ausnahme darstellen; sie sind jedoch nach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift anzuwenden. Die Höhe der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum FamGKG. Dafür wiederum maßgeblich ist der Gegenstand des Verfahrens, vorliegend die Anfechtung nur der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung in einem Abstammungsverfahren. Ein solches Beschwerdeverfahren ist nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen dem Gebührentatbestand KV-Nr. 1912 nach dem Hauptabschnitt 9, Rechtsmittel im Übrigen, zuzuordnen. Nachdem der Gesetzgeber einen speziellen Gebührentatbestand für ein solches Beschwerdeverfahren im Kostenverzeichnis zum FamGKG nicht geregelt hat, aber auch eine Gebührenfreiheit nicht vorgesehen und nicht erkennbar gewollt hat, entspricht dieser Gebührentatbestand am ehesten dem des Beschwerdegegenstandes.
Allein der Umstand, dass eine isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angreifbar ist (...) und sich das Beschwerdeverfahren im Einzelnen nach diesen Vorschriften des FamFG richtet, rechtfertigt es nicht, diese Beschwerde den entsprechenden Gebührentatbeständen eines Hauptsacheverfahrens - vorliegend somit KV- Nr. 1322 ff. - zu unterwerfen. Die Überprüfung einer Kostenentscheidung betrifft regelmäßig einen von der eigentlichen Hauptsache abgrenzbaren Teil, der spezifische Fragen des Verfahrens und des Verhaltens der Beteiligten neben Fragen des Erfolgs berührt. Der Umfang der Prüfung, zu der regelmäßig keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, da sie nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach bestimmten Kriterien bewertet werden sollen, bleibt damit hinter einer Hauptsacheentscheidung zurück und kann dieser damit gebührenrechtlich nicht gleichgestellt werden.
Auch wenn man die verschiedenen Anfechtungsmöglichkeiten einer Kostenentscheidung nach dem FamFG vergleicht, die Ehesachen und Familienstreitsachen den Regelungen der ZPO unterwirft und für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Vergleich zum früheren Recht neue Kostenregelungen geschaffen hat, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass eine Kostenentscheidung ein ähnliches Gewicht wie eine Hauptsacheentscheidung haben sollte. Die Kostenentscheidung ist weiterhin im Vergleich zu einer Hauptsacheentscheidung von geringerem Umfang und Gewicht. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist bei Ehe- und Familienstreitsachen grundsätzlich nicht möglich. Soweit die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung statthaft ist, sieht KV-Nr. 1910 für die Beschwerde eine Festgebühr von 75,00 EUR (Anmerkung: alte Fassung) vor. Dies spiegelt wertmäßig eine geringere Bedeutung im Vergleich zur Hauptsache wider. Eine Abweichung von dieser Wertigkeit ist auch zwischen den Wertvorschriften der 'Streitsachen' im Vergleich zu den 'fG-Sachen' bei den Gebührentatbeständen nicht feststellbar. Regelmäßig bleiben letztere auch bei den Gerichtskosten hinter denen der Streitsachen zurück, sodass dies wertmäßig auf die Gebührentatbestände auch der Beschwerdeverfahren übertragen werden kann.
Allerdings wird von der Regelung der KV-Nr. 1910 nicht die Beschwerde einer isolierten Anfechtung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst (...).
Der wertmäßige Nachrang bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung im Vergleich zur Hauptsacheentscheidung verändert sich auch nicht dadurch, dass es auch in fG-Verfahren eine isolierte Kostenentscheidung beispielsweise bei Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme des Antrags geben kann. Die Anfechtbarkeit nach § 58 FamFG in einem solchen Falle und die Bewertung der Kostenentscheidung als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG ändern den spezifischen Prüfungsumfang nicht in einer Art und Weise, dass dieser der Entscheidung einer Hauptsache gleichkommt. Eine gebührenmäßige Unterscheidung zwischen einer isolierten Kostenentscheidung in einem fG-Verfahren zu der einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung in einem fG-Verfahren ist nicht gerechtfertigt, da sich die sachliche Prüfung aufgrund der gleichen Kriterien nicht unterscheidet.
Der Gesetzesbegründung für die Regelungen gemäß KV-Nr. 1322, die für ein Hauptsacheverfahren gelten, lässt sich für die vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes entnehmen. Der Abschnitt 2 des Kostenverzeichnisses des FamGKG soll für die übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der Abstammungssachen gehören, die Gebühren kostenrechtlich spiegelbildlich zum Verfahrensrecht einheitlich
behandeln (Regierungsentwurf BT-Drs. 16/6309, S. 312). Dass die kostenrechtliche Vereinheitlichung aller übrigen Familiensachen hergestellt werden sollte, lässt im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Gebührentatbestandes daher nicht erkennen, dass die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung gleichkommt. Der Gesetzesbegründung zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in fG-Sachen lässt sich auch sonst nicht entnehmen, dass diese die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens haben sollte. Die Anfechtbarkeit wurde vielmehr wegen der Umgestaltung des Kostenrechtes vorgesehen. Während das frühere Recht lediglich die Möglichkeit vorsah, über die Überbürdung außergerichtlicher Kosten zu entscheiden, war für die Gerichtskosten vorgesehen, dass diese nach den Vorschriften der Kostenordnung zu verteilen sind. Mit der Neuregelung des FamFG wurde dem Gericht nach §§ 80 ff. FamFG das Ermessen eingeräumt, die Kosten abweichend vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser Ermessensentscheidung zu eröffnen, wurde das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben (BT-Drs. 16/6308, S. 168). Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Kostenentscheidung bzw. deren nähere Überprüfbarkeit damit einer Hauptsacheentscheidung im eigentlichen Sinne gleichstehen sollte.
Die Auffangregelung nach KV-Nr. 1912 Anlage 1 zum FamGKG ist daher auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden. Bei dieser Regelung im Kostenverzeichnis sind die zu erhebenden Gerichtsgebühren unabhängig vom Verfahrenswert. Dies erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass bei fG-Sachen regelmäßig die Kostenschuldner weniger stark in Anspruch genommen werden sollen als bei Streitsachen, nachdem die Anzahl der Gebühren in fG- Sachen geringer sind. Die Abhängigkeit der Kosten von einem Verfahrenswert würde sich dagegen überwiegend zu Lasten der Kostenschuldner auswirken, denn das Kosteninteresse dürfte in der Mehrzahl der Fälle zu Gerichtskosten führen, die über dem der Festgebühr von 50,00 EUR (Anmerkung: alte Fassung) liegen. Auch gerichtliche Auslagen für Sachverständigengutachten können die Kosten erheblich erhöhen.“
Hieran hält der Senat fest.
Dr. H...... K...... J......