Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.05.2025 – 1 U 1694/24
Leitsatz
Die aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor dem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Entsprechend haftet ein Unfallverursacher nicht dafür, dass Kosten für die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages für ein - nicht unfallbeteiligtes - Kraftfahrzeug entstehen, das der beim Unfall verstorbene Leasingnehmer bis zum Unfall genutzt hatte, soweit die Kosten auch ohne den Unfall angefallen wären. Anders ist es bei tatsächlich unfallbedingten Mehraufwendungen (vgl. BGH, MJW 1992, 553).
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 28. Mai 2025, Az.: 1 U 1694/24
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 1694/24 Landgericht Chemnitz, 2 O 1589/23
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. H...... L...... H......, ...... - Kläger und Berufungsbeklagter -
2. E...... S...... H......, ...... - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt K...... S......, ......
gegen
......-Versicherung AG, ...... vertreten durch die Vorstände ...... - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M...... H......, ......
wegen Schadensersatzes
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. W...... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.11.2024, Az. 2 O 1589/23, unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom 19.03.2020, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Kläger begehren als Erben ihres bei dem Unfall verstorbenen Sohnes Erstattung von Kosten, die infolge der Rückgabe eines nicht unfallbeteiligten Leasingfahrzeugs entstanden sind.
Im September 2019 schloss der Sohn der Kläger (im Folgenden: der Geschädigte) in Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs einen Leasingvertrag mit der Opel Leasing GmbH. Am 19.03.2020 wurde der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Kläger traten als gesetzliche Erben die Gesamtrechtsnachfolge an. Das o.g. Leasingfahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall nicht beschädigt, sondern im April 2020 durch die Kläger an den Fahrzeughändler zurückgegeben. Die Leasinggeberin übersandte den Klägern unter dem 22.04.2021 eine Schlussabrechnung über 10.630,25 EUR. Die Kläger machen geltend, für das Leasingfahrzeug keine Verwendung gehabt zu haben. Es sei daher unfallbedingt ein Schaden entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihnen - als Erben des Geschädigten und Leasingnehmers - von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten 10.630,25 EUR. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte ist für alle unfallbedingt entstandenen Schäden einstandspflichtig. Die Kläger sind als Erben des Geschädigten aktivlegitimiert.
2. Von der Beklagten zu erstatten sind alle durch den Unfall entstandenen Schäden. Die Forderungen der Leasinggeberin aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag wurden jedoch nicht durch das Unfallereignis vom 19.03.2020 begründet, sondern waren bereits zuvor vorhanden. Zahlungsverpflichtungen aus diesem Leasingvertrag lassen sich also nicht ursächlich auf den Unfall zurückführen. Aufgrund des Unfallereignisses sind aus dem Leasingvertrag nicht insgesamt höhere Zahlungen zu entrichten, als ohne den Unfall zu
entrichten gewesen wären. Vielmehr sind die Zahlungen lediglich zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden als bei ungestörtem Verlauf des Vertrags.
a) Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der dazu erforderliche Geldbetrag wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Flume in: BeckOK BGB, 73. Ed. 01.02.2025, BGB § 249 Rn. 37, beck-online, m.w.N.).
Der zu erstattende Schaden muss ursächlich auf das haftungsbegründende Ereignis zurückgeführt werden können. Ursächlich ist eine schadensstiftende Handlung für einen Schaden, wenn die jeweilige Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (Flume, a.a.O. Rn. 280).
b) Nach diesen Maßstäben können die Kläger keine Übernahme der Leasingkosten von der Beklagten verlangen.
Grundsätzlich folgerichtig haben die Kläger zwar argumentiert, dass ohne den Unfall der Leasingvertrag nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre und ohne die vorzeitige Auflösung des Vertrags die Schlussabrechnung des Leasinggebers vom 22.04.2021 über 10.630,25 EUR nicht erfolgt wäre.
Dies greift aber zu kurz. Bei der Bewertung der Vermögenslage nach der Differenzhypothese ist auch zu berücksichtigen, dass - ohne den Unfall - der Leasingvertrag vom Geschädigten weiter zu erfüllen gewesen wäre. Die Leasingraten sind Teil des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts und hätten ohne vorzeitige Beendigung des Vertrags bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit weiter entrichtet werden müssen. Sie begründen daher keinen ersatzfähigen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1976 – VI ZR 78/75, Rn. 27f., juris). Die Verpflichtung des Leasingnehmers ist durch den Unfall nur insoweit abgeändert worden, als nun nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags und Abrechnung des Leasinggebers eine Verpflichtung zu einer sofortigen Zahlung einer größeren Summe besteht (vgl. BGH, NJW 1992, 553). Dies stellt keinen Haftungsschaden dar, soweit das Vermögen des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu der Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist (BGH, a.a.O.). Ein vom Schädiger zu übernehmender „Haftungsschaden“ des Leasingnehmers kommt nur in Betracht, soweit durch die unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrags die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten verbunden sind, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur sofortigen Ablösung (BGH, a.a.O. S. 554).
Dass es unfallbedingt Mehrkosten der oben genannten Art gab, ist auch nach dem erteilten gerichtlichen Hinweis vom 09.05.2025 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich der Abrechnung des Leasinggebers (Anlage K6) entnehmen, dass der Schlussrechnungsbetrag im Wesentlichen aus 43 Raten für die restliche Vertragslaufzeit und
der Differenz zwischen dem hypothetischen Restwert und dem tatsächlichen Schätzwert des Fahrzeuges besteht. Beides sind Positionen, die in jedem Fall während der ursprünglich vorgesehenen Dauer des Leasingvertrags fällig geworden wären. Daneben hat der Leasinggeber eine Zinserstattung für die Restlaufzeit in Höhe von 1.044,77 EUR zugunsten der Kläger angerechnet und zu Lasten der Kläger eine Bearbeitungsgebühr von 200,00 EUR, weiter eine Gebühr von 10,05 EUR und Kosten für die Gutachtenerstellung und die Rückholung in Höhe von 371,00 EUR. Soweit die zu Lasten der Kläger angesetzten Kosten und Gebühren als unfallbedingte Mehrkosten angesehen werden könnten, werden sie jedenfalls durch die Zinserstattung in Höhe von 1.044,77 EUR kompensiert.
In der Gesamtbetrachtung gibt es daher keine aufgrund des Unfalls entstandene negative Vermögensdifferenz zum Nachteil des Geschädigten. Die Kläger sind als Erben des Geschädigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in dessen Rechtsstellung eingetreten. Für sie gilt daher nichts anderes als oben ausgeführt, auch wenn sie aufgrund des Unfalls nun - anders als ohne den Erbfall - vom Leasinggeber in Anspruch genommen werden.
c) Die aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor dem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger daher geltend, ohne den Unfall hätte das Fahrzeug durch ihren Sohn weitergenutzt werden können, was die Aufwendungen gerechtfertigt hätte.
Durch ein Schadensereignis sinnlos gewordene finanzielle Aufwendungen - sogenannte „Frustrierungsschäden“ - sind im Rahmen deliktischer Haftung nur zu ersetzen, wenn und soweit der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen schützt, dessentwegen die Aufwendungen gemacht worden sind, was aber im Straßenverkehrsrecht, namentlich bei Unfällen, kaum in Betracht kommt (Almeroth in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 152, beck-online). Im Grundsatz sind frustrierte Aufwendungen im Deliktsrecht nicht erstattungsfähig (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, vor § 249 BGB Rn. 140; Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 47; Brand in: BeckOGK, 01.03.2022, § 251 BGB Rn. 91; jeweils beck-online), sondern allenfalls im Vertragsrecht (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, 2021, § 249 Rn. 124-127 m.w.N.). Kein im Rahmen deliktischer Haftung zu ersetzender Vermögensschaden ist nach diesen Grundsätzen der Umstand, dass ein objektiv möglicher Gebrauch einer Sache aufgrund eines Unfalls subjektiv nicht ausgeübt werden kann (BGH NJW 1971, 796, 797; Rogler in: Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 188, jeweils beck-online und m.w.N.).
d) Die weiteren Argumente, mit denen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen, führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die tragischen Umstände des Einzelfalls vermögen die oben dargelegten Grenzen der Einstandspflicht der Beklagten nicht zu verschieben. Zwar mag es ungerecht erscheinen, neben dem persönlichen Verlust und der Trauer noch mit hohen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass konfrontiert zu sein. Jedoch hält das Erbrecht grundsätzlich Gestaltungsmöglichkeiten dafür bereit, derartige Verbindlichkeiten abzuwenden. Anlass, die allgemein anerkannten Grundsätze des Schadensersatzrechts aufgrund der vorliegenden Umstände es Einzelfalls zu hinterfragen, besteht daher nicht.
3.
Mangels Erfolgs in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, insbesondere die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. W......