Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 15.01.2026 – 4 U 2596/21
Leitsatz
1. Der Beweis einer Unfallmanipulation ist beim Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeugs bewusst und gewollt herbeigeführt hat.
2. Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erhöht in einem Zivilverfahren die Darlegungslast des Verurteilten, zudem können die Akten und das Strafurteil im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Januar 2026, Az.: 4 U 2596/21
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 2596/21 Landgericht Dresden, 8 O 3223/10
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
......Versicherungs-AG, ...... vertreten durch den Vorstand - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... S...... Rechtsanwälte Notar Fachanwälte, ......
gegen
J...... R......, ...... - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: W...... consulting services - Rechtsanwaltskanzlei, ......
wegen Verkehrsunfallsachen
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 15.01.2026
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.252,95 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht mit Urteil vom 29.04.2021 - neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn H...... S...... und Frau C...... D...... (ehemals P......) - zur Zahlung von 18.252,95 Eur aus dem Ereignis vom 16.08.2005 verurteilt. Der Klägerin steht als Kraftfahrzeugversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des regulierten Betrages gemäß §§ 823 Abs.2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 263, 25, 27 StGB zu. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17.07.2014 wegen Betruges verurteilt. Das Landgericht Dresden hat am 28.04.2016 (11 Ns 320 Js 660/08) auf die Berufung des Beklagten, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war unter anderem auch das Ereignis vom 16./17.08.2005. Herr S...... will mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug VW Touran mit dem Pkw VW Polo, das von der Frau D...... gesteuert worden sein soll, am 16.08.2005 kollidiert sein. Der Beklagte kümmerte sich um die Regulierung gegenüber der Versicherung und die Reparatur. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 29.04.2021 Bezug genommen.
Der Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt und in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2021 - 20 U 256/20, Rdnr. 21 - juris). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichtes. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Für einen solchen Nachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftliche lückenlose Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten ausreichend (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14 - juris). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 19 U 78/13, Rdnr. 50). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der auf eine Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Köln, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegen zahlreiche Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte gemeinsam mit den gesondert in Anspruch genommenen Beklagten vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Klägerin zu täuschen und zur Zahlung auf den vermeintlichen Versicherungsfall zu veranlassen. Der Unfall hat sich nicht so ereignet, wie
ihn Herr S...... und Frau D...... - die damalige Lebensgefährtin des Beklagten - gegenüber der Klägerin geschildert haben. Frau D...... wurde als Fahrerin des Pkw VW Polo angegeben, obwohl sie das Fahrzeug nicht geführt hat. Herr S...... hat später eingeräumt, dass es eine Frau von ähnlichem Aussehen gewesen sei. Die Daten des angeblichen Unfalltages divergieren. Der Unfall soll sich nach den Angaben des Herrn S...... am 16.08.2005, um 20.52 Uhr in Tschechien ereignet haben. Frau D...... gab an, dass er sich am 17.08.2005, zwischen M...... (Tschechien) und R...... ereignet hat. Die Polizei wurde zum Unfall nicht zugezogen. Es mag sein, dass dafür Sprachbarrieren ein Grund waren, gleichwohl kann erwartet werden, dass im Grenzgebiet auch bei der tschechischen Polizei gewisse Sprachkenntnisse in englisch oder deutsch vorhanden sind, zumal grenzüberschreitende Unfälle nicht selten vorkommen werden. Es besteht zudem eine Verbindung zwischen Herrn S...... und dem Beklagten, denn Herr S...... hatte seinen Firmensitz unter derselben Anschrift wie der Kfz-Reparaturbetrieb des Beklagten - Firma A......-Service - und Frau D...... war die Lebensgefährtin des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt. Der Beklagte ist auch Inhaber der in D...... (Tschechien) ansässigen Firma A......-Trade Plus, die die Bergung und Abschleppleistungen von O...... (Tschechien) nach D...... und sodann nach Dr...... durchgeführt haben will. Die Firma A......-Service hat Frau D...... zudem einen Mietwagen zur Verfügung gestellt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 hat sich ein Unfall vom 16./17.08.2005 jedenfalls nicht so wie gegenüber der Klägerin geschildert zugetragen. Herr S...... hat zwar angegeben, dass der Unfall stattgefunden habe, allerdings mit einer Frau von ähnlichem Aussehen, die deutsch gesprochen und einen Polo gefahren habe. Frau D...... hat angegeben, sie habe nach ihrer Erinnerung den Unfall mit einem L...... (gemeint ist der Mitarbeiter V......) als Unfallbeteiligten melden sollen, dann sei jedoch Herr S...... als Unfallgegner aufgetaucht. Die Meldung an die Versicherung habe sie ausgefüllt, aber keine Zahlungen erhalten. Sie habe den Vordruck für den Beklagten ausgedruckt und gefaxt. Sie sei an dem Unfall zwischen M...... und R...... nicht beteiligt gewesen. Das Amtsgericht war davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund seines Näheverhältnisses zu Frau D...... das tatsächliche Geschehen gekannt habe. Der Beklagte habe nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 den Schriftverkehr zur Durchsetzung der Ansprüche bei Verkehrsunfällen übernommen. Ebenso habe er den Transport von Fahrzeugen, die Vorstellung der Fahrzeuge zur Besichtigung und die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung übernommen. Frau D...... habe teilweise Blankounterschriften geleistet. Den Schriftverkehr mit Versicherungen habe sie nicht eigenständig geführt, sondern dies dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat diese Feststellungen im Urteil des Amtsgerichtes nicht angegriffen.
Darüber hinaus gibt es auch ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts in seinem Urteil vom 17.07.2014 eine ungewöhnliche Häufung an Unfällen. Auch wenn diese nicht Gegenstand des vorliegenden Schadensersatzanspruches sind, so will Frau D...... mit ihrem VW Polo bereits am 16.05.2005 - knapp drei Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall - erst mit der rechten Leitplanke und dann links mit einem Lkw kollidiert sein. Hier wurde die Polizei ebenfalls nicht gerufen und der andere Unfallbeteiligte Lkw-Fahrer sei noch vor dem Eintreffen eines Abschleppunternehmens von der Unfallstelle weggefahren. Darüber hinaus will Herr S...... am 28.11.2005 erneut in Tschechien in der Nähe des Ortes D...... in einen Unfall verwickelt worden sein. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt keine polizeiliche Aufnahme. Die Reparatur wurde wiederum durch die Firma des Beklagten durchgeführt. Des Weiteren war der Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts der maßgeblich
Handelnde und der entscheidende Akteur.
Ein weiteres - aber nicht entscheidungserhebliches - Indiz ist, dass der Sachverständige Rachel in seinem Gutachten vom 31.05.2018 ein mit dem Schaden korrespondierendes Unfallereignis vom 16./17.08.2005 nicht ohne Weiteres feststellen konnte. Unter Berücksichtigung der skizzenhaften Darstellung könne dies fahrdynamisch nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Nach den vorliegenden Schadensbildern wären deutliche Fremdantragungen der Kollisionspartner wechselseitig zu erwarten gewesen. Aus den ihm vorliegenden Lichtbildern hätten sich aber keine derartigen Hinweise auf Fremdantragungen ergeben. Der Sachverständige bemängelte zudem das Fehlen von Anknüpfungstatsachen. Der Klägerin mag zwar mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen der Beweis dafür, dass eine Schadenskorrespondenz fehlt, nicht gelungen sein. Gleichwohl kann dem Gutachten entnommen werden, dass eine beweissichere Zuordnung des Schadensbildes an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt wurde.
Unzutreffend ist zudem die Annahme des Beklagten, dass Frau D...... ihre Aussage geändert und nunmehr eingeräumt habe, dass der Unfall wie geschildert stattgefunden habe. Im vorliegenden Verfahren hat sie ihre Beteiligung in Abrede gestellt. So hat sie bereits in der Klageerwiderung vom 29.03.2011 bestritten, dass sie in irgendeinem Zusammenhang mit den genannten Unfällen und der Geltendmachung der Schäden in Zusammenhang stehe. Sie hat lediglich eingeräumt, dass am 16.08.2005 ein Unfall stattgefunden habe, jedoch von der Klägerin nie vorgetragen worden sei, dass diese für den Fall, dass sie als Fahrerin nicht beteiligt gewesen sei, keine Zahlungen vorgenommen hätte (Schriftsatz 17.04.2019). Ihre Beteiligung an dem Verkehrsunfall hat sie damit nicht eingeräumt. Vielmehr hat sie lediglich die Kausalität für den Eintritt des Schadens bestritten. Im Übrigen hat Herr S...... eingeräumt, dass nicht Frau D......, sondern eine ihr ähnlich sehende Frau gefahren sei.
Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden nicht geeignet sei, das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zu tragen. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2021 - III ZR 189/19 - juris). Allerdings darf der Zivilrichter bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (so BGH, a.a.O.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses erhöht es die sekundäre Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat (so BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Strafurteil sind überzeugend nachvollziehbar und die Beweiswürdigung plausibel begründet. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Beklagte pauschal bestreitet, dass er nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert in Anspruch genommenen Beklagten die Klägerin getäuscht und sich nicht mit ihnen zusammengetan habe, um die Klägerin zu schädigen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in dem Strafurteil unzutreffend sein sollen.
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass Feststellungen dazu hätten getroffen werden müssen, dass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage - nämlich, dass Frau D...... das
Fahrzeug nicht gefahren habe - keine Zahlungen geleistet hätte. Die Leistungspflicht der Klägerin tritt nicht zwangsläufig durch eine unfallbedingte Beschädigung eines Fahrzeuges ein. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig falsche Angaben gemacht hat, der Unfall fingiert wurde oder der Versicherer vorsätzlich getäuscht wurde, um ihn zu einer Zahlung zu Veranlassen, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. § 6 Abs. 3 VVG a.F. sah bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor. Die Klägerin ist von ihrer Leistungspflicht frei, wenn ihr gegenüber vom Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben zum Unfallhergang und zur Unfallbeteiligung gemacht werden. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 - IV ZR 331/05 - juris). Für die Arglist genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - 20 U 18/17, Rdnr. 56 - juris). Dies steht aber schon nach dem unstreitigen Vorbringen fest. Bei einer Unfallmanipulation ist die Klägerin ebenfalls leistungsfrei. Hier sprechen - wie bereits ausgeführt - die Indizien für eine Unfallmanipulation.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat, §§ 195,199 BGB. Die Klägerin hat am 27.12.2010 Klage erhoben. Nur wenn sie vor dem 01.01.2007 Kenntnis erlangt hätte, wäre der Anspruch verjährt. Die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, müssen die Kenntnis beweisen. Die Klägerin muss allerdings an der Sachaufklärung mitwirken und darlegen, was sie zur Ermittlung des Sachverhaltes veranlasst hat. Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 hat sie hierzu ausgeführt, dass der Gesamtkomplex von einer Ermittlungsgruppe, die aus Versicherungskaufleuten bestanden habe, im Jahr 2007 bearbeitet worden sei. Dies habe zu der Strafanzeige vom 19.06.2007 geführt. Unabhängig von der Frage, ob die Kenntnis der internen Ermittlungsgruppe bei der Klägerin ausreicht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2006 ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unfallmanipulationen und Betrugshandlung hatte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde er auch nicht doppelt in Anspruch genommen. Eine solche Verurteilung spricht das Urteil des Landgerichts nicht aus. Bei verständiger Würdigung ist ihm lediglich eine Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) in Höhe von 18.252,96 € zu entnehmen. Die Formulierung in Ziff. 1) und 2) des Urteils des Landgerichts vom 19.4.2021 ist dem Verfahrensgang geschuldet: Im Tenor Ziffer 1. hat das Landgericht das Teilversäumnisurteil vom 02.12.2016 abgeändert, dass noch keine Verurteilung der Beklagten zu 3) (Frau D......) enthielt. Die Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) zur Zahlung befindet sich nur im Tenor Ziffer 1. Mit der Formulierung „neben der Beklagten zu 1) und zu 4)“ im Tenor Ziffer 2. wird ersichtlich nur klargestellt, dass diese neben der Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner haften. Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe ist es fernliegend, dass das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von zweimal 18.252,95 € verurteilen wollte. Diesen lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass die Verurteilung aller Beklagten ausschließlich auf den Schadensfall vom 16.8.2005 gestützt wird, aus dem die Klägerin aber lediglich Ansprüche in Höhe von 18.896,94 € hergeleitet hat.
S...... R...... Z......