Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2010 – 18 W 15/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0127.18W15.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 4. November 2009, 2-03 O 183/09, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2009 insoweit zurückgewiesen, als ihr das Landgericht nicht mit Beschluss vom 15.01.2010 teilweise abgeholfen hat.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt und sind vom Antragsteller zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 60 Prozent und die Antragsgegnerin 40 Prozent zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 523,90.

Gründe

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1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, die nach teilweiser Abhilfe durch das Landgericht nur noch gegen die Festsetzung einer vollen 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 10.000,- gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

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2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten Antragsgegnerin eine volle, durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entstandene 1,3 Verfahrensgebühr gegen den Antragsteller festgesetzt.

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Zwar ist wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen. Jedoch kann sich der Antragsteller nicht auf die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG normierte hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.

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Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG.

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Diese, durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften eingeführte Vorschrift trat am 05.08.2009 in Kraft (vgl. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes; Bundestagsdrucksache 16/12717, BGBl. I, S. 2449). Sie lässt zwar die Anrechnungsnorm Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehen, so dass es im sogenannten Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff).) Allerdings sieht § 15a Abs. 2 RVG vor, dass diese Anrechnung in dem im Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Außenverhältnis grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Denn gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. Da es sich beim Antragsteller als Kostenschuldner um einen „Dritten“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG handelt und keine der in dieser Norm aufgeführten Ausnahmen vorliegt, war zu Gunsten der Antragsgegnerin eine nicht um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr festzusetzen.

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§ 15a Abs. 2 RVG ist auf den hier gegebenen „Altfall“, in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, das Kostenfestsetzungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift für Altfälle nicht existiert und § 60 Abs. 1 RVG nicht anzu-wenden ist. § 60 Abs. 1 RVG bestimmt, wie im Falle einer Gesetzesänderung die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalt zu berechnen ist, und erfasst damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. § 15a Abs. 2 RVG betrifft dagegen gerade nicht das Innen-, sondern das sogenannte Außenverhältnis. Denn „Dritter“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG kann nur derjenige sein kann, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin, RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392).

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Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann dahinstehen. Denn diese Fragen würden sich nur stellen, wenn man § 15a Abs. 2 RVG als materiellrechtliche Regelung verstehen würde. Diese Norm hat jedoch für den Bereich der Kostenfestsetzung verfahrensrechtlichen Charakter, da sie sich insoweit allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs beschäftigt, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt (Vgl. Müller-Rabe, NJW 2009, 2913 – 2916 „VII. Sofortige Anwendung von §15a RVG“).

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Ein Ausnahmefall, in dem sich der Antragsteller gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht vorgetragen, dass der Antragsteller bereits Zahlungen an die Antragsgegnerin oder ihren Prozessbevollmächtigten geleistet und damit den Anspruch auf die Geschäfts- oder die Verfahrengebühr erfüllt hätte. Auch besteht kein Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Antragsgegnerin die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr beanspruchen könnte. Des Weiteren macht die Antragsgegnerin nicht in demselben Verfahren Ansprüche auf Erstattung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr gegen den Antragsteller geltend.

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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die Hälfte zu ermäßigen, weil der Betrag von € 208,-, hinsichtlich dessen die Beschwerde wegen der teilweisen Abhilfe durch das Landgericht erfolgreich ist, einem Anteil von gerundet 40 Prozent des Beschwerdewerts von € 523,90 entspricht.

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Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Beschwerde hat hinsichtlich eines Betrages von € 315,90 und damit zu gerundet 60 Prozent des Beschwerdewerts keinen Erfolg. Der Antragsteller hat deshalb 60 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsgegnerin 40 Prozent dieser Kosten zu tragen.

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Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich deren der Antragsteller eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.