BGH Beschluss vom 29.09.2009 – X ZB 1/09
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren
RVG § 15a Abs. 1, Abs. 2, 3. Alt.; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprü-
fungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr
des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.
Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.
BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - OLG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen sowie die Richter Asendorf, Gröning,
Dr. Berger und Dr. Grabinski
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26. Juni
2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der
Antragstellerin an die Antragsgegnerin nebst Zinsen zu erstattende
Betrag auf 5.199,94 € beläuft.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 14. Mai 2008 wies der vorlegende Vergabesenat
auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag der
Antragstellerin zurück, erlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf,
verpflichtete die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die im Verfahren vor der
Vergabekammer entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen zu erstatten, und sprach die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die An-
tragsgegnerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren aus. Die Antrags-
gegnerin, die schon erstinstanzlich durch die von ihr im Beschwerdeverfahren
bevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten worden war, hat, abgesehen von
Post- und Telekommunikationspauschalen sowie Reisekosten, für das Verfah-
ren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG so-
wie für das Verfahren vor dem Vergabesenat eine Verfahrens- sowie eine Ter-
minsgebühr (Nr. 3200 und Nr. 3202 VV RVG) zur Festsetzung gegen die An-
tragstellerin beantragt. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht hat die Ge-
schäftsgebühr mit Blick auf die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in
Höhe von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens ange-
rechnet, den zur Festsetzung begehrten Betrag entsprechend gekürzt und zu
Gunsten der Antragsgegnerin zu erstattende Kosten von 5.211,84 € (rechne-
risch richtig: 5.199,94 €) festgesetzt. Gegen die anteilige Anrechnung der Ge-
schäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin
sich mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf, den der
Vergabesenat als Erinnerung behandelt hat, gewandt.
Der vorlegende Vergabesenat hält die Anrechnung für rechtens und
möchte die Erinnerung deshalb zurückweisen, sieht sich daran aber durch Ent-
scheidungen des Kammergerichts (VergabeR 2005, 402) und der Oberlandes-
gerichte München (VergabeR 2009, 106) und Celle (Beschl. v. 23.6.2008
- 13 Verg 10/07) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof
nach § 124 Abs. 2 GWB vorgelegt.
II. Die Vorlage ist in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 GWB
zulässig.
1. Nach dieser Vorschrift legt ein Oberlandesgericht, das über eine sofor-
tige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer zu befinden
hat, die Sache, sofern sie nicht einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB
oder § 121 GWB zum Gegenstand hat, dem Bundesgerichtshof vor. Die Vorla-
gepflicht gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch bei sofortigen Be-
schwerden gegen die in Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entschei-
dungen der Vergabekammern (Sen.Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, Verga-
beR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren). Eine solche
Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr hat der Rechtspfleger beim
Beschwerdegericht - wie bundesweit in den Fällen, in denen ein Nachprüfungs-
verfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist, üblich - in entsprechender An-
wendung von § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO die vor der Vergabekammer entstande-
nen Kosten (mit-)festgesetzt. Gegen diese Entscheidung ist nicht die sofortige
Beschwerde statthaft, sondern die Erinnerung (§ 567 ZPO; § 11 Abs. 1 und 2
RPflG).
Die Vorschrift des § 124 Abs. 2 GWB ist auf Erinnerungen gegen Kosten-
festsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht entspre-
chend anzuwenden, um eine planwidrige Lücke im Anwendungsbereich von
§ 124 Abs. 2 GWB zu vermeiden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung, eine
bundeseinheitliche Rechtsprechung
in Vergabesachen zu gewährleisten,
schließt, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, vergaberechtsbezogene
Gebührenfragen ein (Sen., aaO Tz. 5). Dass davon solche Entscheidungen
ausgenommen sein sollen, die ein Vergabesenat aufgrund der Regelung in § 11
Abs. 1 und 2 RPflG im Erinnerungsverfahren trifft, ist nicht anzunehmen.
2. Die Vorlage ist auch im Übrigen zulässig.
Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB
sind erfüllt, wenn das vorlegende Oberlandesgericht als tragende Begründung
seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht
übereinstimmt (vgl. BGHZ 179, 84 - Rettungsdienstleistungen).
So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die
sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, die Anrechnungsregel
in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG finde auch Anwendung, wenn es sich bei
der anzurechnenden Geschäftsgebühr um eine solche handelt, die im erstin-
stanzlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient worden
ist. Dieser Rechtssatz kollidierte mit der vom vorlegenden Gericht angeführten
Rechtsprechung des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte München
und Celle.
III. Die nach § 11 Abs. 2 RPflG statthafte Erinnerung ist auch sonst zu-
lässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
IV. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Oberlandes-
gerichts bei.
1. Für die Beantwortung der Divergenzfrage, deretwegen der Vergabe-
senat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, ist zu unterscheiden
zwischen dem Problem, ob die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
überhaupt Anwendung findet, wenn es um die Anrechnung der vom Rechtsan-
walt für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Vergaberechtsnachprüfungsverfah-
ren verdienten Gebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Be-
schwerdeverfahrens geht, und - wenn dies bejaht wird - der Frage, wie die An-
rechnungsbestimmung in der Kostenfestsetzung zu handhaben ist.
a) Die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist auf die Gebühr,
die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Ver-
gabekammer erhält, anzuwenden. Nach dieser Regelung wird, soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303
entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz
von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Im Verfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermange-
lung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2
Abschn. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Sen.Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, aaO; allg. Ansicht), namentlich nach
den Gebührentatbeständen 2300 und 2301.
b) Das Oberlandesgericht München vertritt die Ansicht, Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG sei schon nicht anzuwenden, weil die Regelung nur Fälle
betreffe, in denen ein Verwaltungsverfahren dem erstinstanzlichen gerichtlichen
Verfahren vorausgegangen sei (VergabeR 2009, 106). Dem kann nicht beige-
treten werden. Eine solche Geltungsbeschränkung ist der Regelung nicht zu
entnehmen. Der Gebührentatbestand von Nr. 2300 VV RVG betrifft grundsätz-
lich die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Har-
tung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vertrag 2300 Rdn. 1; Sermond in: Lut-
je/v. Seltmann, Beck'scher Online-Komm. z. RVG, VV 2300 Rdn. 1). Die ge-
setzliche Regelung sieht lediglich eine einschränkende Modifikation des Gebüh-
renrahmens von Nr. 2300 VV RVG vor, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsver-
fahren vorausgegangen ist, die nach der Rechtsprechung des Senats auch bei
Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, die
aber nichts daran ändert, dass diese Gebühr dem Geltungsbereich von Vorbe-
merkung 3 Abs.4 VV RVG unterliegt.
c) Eine Nichtanwendung der ihrem Wortlaut nach einschlägigen Rege-
lung käme danach nur in Betracht, wenn die Rechtsfolge aus der Anwendung
der Norm in planwidrigem Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Regelungen
oder zu von der Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen stünde,
deren weitere Geltung der Gesetzgeber offensichtlich nicht antasten wollte. Das
ist indes nicht der Fall.
aa) Die Anrechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-
kammer verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Beschwer-
deverfahrens vor dem Vergabesenat wird in der Rechtsprechung, von der das
vorlegende OLG Düsseldorf abweichen möchte, und in der Fachliteratur im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, beim Beschwerdeverfahren hand-
le es sich der Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entschei-
dung in einem kontradiktorisch und gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren
vor der Vergabekammer, welches seinerseits mit einem herkömmlichen Verwal-
tungsverfahren nicht zu vergleichen sei (KG, OLG München, OLG Celle, aaO;
Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456 f.; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum
GWB-Vergaberecht § 128 Rdn. 51; Noelle in Byok/Jaeger, Komm. zum Verga-
berecht, 2. Aufl. Rdn. 1450p).
bb) Das rechtfertigt die Nichtanwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG nicht.
Es trifft zwar zu, dass das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabe-
kammern Rechtsschutz in einem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren ge-
währleisten soll. Gleichwohl handelt es sich dabei, wie der Senat bereits ausge-
sprochen hat, um ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren
(Sen.Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, VergabeR 2004, 414). Kostenrechtlich
ist es, wie sich aus der Regelung in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB n.F. ergibt, dem
verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt
(vgl. auch
Sen.Beschl. v. 23.9.2008, aaO Tz. 11).
d) Dass die Vergabekammern eine streitentscheidende Tätigkeit aus-
üben und diese kostenrechtlich gleichwohl als Verwaltungstätigkeit behandelt
und nicht einem Gerichtsverfahren gleichgesetzt wird, steht im Übrigen in Ein-
klang mit allgemeiner verwaltungsrechtlicher Anschauung. Auch außerhalb des
Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden biswei-
len unparteiische, aber ebenfalls in die Exekutive eingebundene Stellen in ähn-
licher Weise tätig wie die Vergabekammern, indem sie im Konflikt zwischen
Bürgern und Behörden in einem möglichst gerichtsähnlichen Verfahren durch
gestaltenden, streitentscheidenden Verwaltungsakt eine Regelung treffen, ohne
dass der Charakter dieser Entscheidungen als Maßnahmen der Exekutive an-
gezweifelt und die gerichtliche Überprüfung solcher streitentscheidenden Ver-
waltungsakte als justizielles Rechtsmittelverfahren aufgefasst würde (vgl. Stel-
kens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 221).
e) Das Verhältnis zwischen der Vergabekammer und dem Vergabesenat
lässt sich auch nicht deswegen demjenigen zwischen einem Eingangs- und ei-
nem Rechtsmittelgericht gleichsetzen, weil kostenrechtlich für das Verfahren
vor dem Vergabesenat die für das Berufungsverfahren erhobenen Gebühren
gelten (Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG). Diese Bestimmung gilt näm-
lich nicht nur für Beschwerden nach § 116 GWB, sondern gleichermaßen für
Beschwerden gegen erlassene oder unterlassene Verfügungen der Kartellbe-
hörden (§ 63 Abs. 1 und 2 GWB). Die Kartellbehörde wird im Kartellverwal-
tungsverfahren nicht streitentscheidend, sondern originär als Organ der vollzie-
henden Gewalt tätig und erlässt eine Abschlussverfügung durch Verwaltungsakt
oder unterlässt es, eine Einzelfallregelung zu treffen. Die Beschwerde dagegen
tritt an die Stelle der Klage vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Immen-
ga/Mestmäcker, WettbR - GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 1). Die gebührenrechtliche
Regelung in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG erklärt sich dement-
sprechend nicht aus der vermeintlichen Natur des Beschwerdeverfahrens als
eines Rechtsmittelverfahrens, sondern vielmehr durch den Umstand, dass das
(erstinstanzliche) gerichtliche Verfahren vor einem Gericht im Range eines O-
berlandesgerichts stattfindet.
2. Für die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr im vorliegenden
Kostenfestsetzungsverfahren gilt Folgendes:
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird
die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umge-
kehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und
- in Auseinandersetzung mit gegenteiligen Ansichten - Beschl. v. 22.1.2008
- VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008,
1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75).
Nach der Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats ist diese An-
rechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kosten-
festsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP
2009, 75). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung entsteht die Verfahrens-
gebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe. Danach er-
weist die Berechnung des Rechtspflegers sich - abgesehen von einem Rech-
nungsfehler, den der Senat, wie aus dem Tenor ersichtlich, entsprechend § 319
Abs. 1 ZPO berichtigt hat - als richtig. Wegen der Übergangsregelung in § 60
Abs. 1 RVG kommt hiernach ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7
Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsan-
waltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) in das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht.
b) Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr
die Auffassung vertreten, die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG wirke sich im Verhältnis zu Dritten, also namentlich im Kostenfestset-
zungsverfahren, grundsätzlich nicht aus. Das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3
GVG zu beschreiten hat der II. Zivilsenat nicht für erforderlich erachtet, weil sei-
ner Meinung nach der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be-
züglich der Anrechnung nicht geändert, sondern lediglich die auch nach Ansicht
des Gesetzgebers vor Einfügung von § 15a RVG bestehende Gesetzeslage in
dem Sinne klargestellt hat, dass sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4
VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kosten-
festsetzungsverfahren, nicht auswirken soll (Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07
Tz. 8).
c) Der beschließende Senat hat durchgreifende Zweifel, dieser Auffas-
sung beizutreten. Der II. Zivilsenat mag zwar darauf verweisen können, dass
ausweislich einer Pressemitteilung das Bundesministerium der Justiz die Mei-
nung geäußert hat, durch § 15a RVG werde klargestellt, dass sich die Anrech-
nung im Verhältnis zu Dritten nicht auswirke. Die Presserklärung des zuständi-
gen Ministeriums lässt jedoch keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Willen
des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zu. Dass der
Gesetzgeber die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage (ledig-
lich) hat klarstellen wollen, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien, auf die
der II. Zivilsenat ferner verweist, nicht entnehmen. Vielmehr wird dort das Anlie-
gen artikuliert, für den bisher im Gesetz nicht definierten Begriff der Anrechnung
eine Legaldefinition zu schaffen bzw. diesen Begriff inhaltlich zu bestimmen
(BT-Drucks. 16/12717, S. 2 und 68). Dass die vom VIII. Zivilsenat aufgrund sei-
nes Verständnisses der Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG für
das Kostenfestsetzungsverfahren gezogenen Konsequenzen der bisherigen
Rechtslage entsprechen, wird in den Materialien nicht infrage gestellt, sondern
es wird darin lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende
Rechtslage zu modifizieren. Das spricht dafür, dass auch § 15a RVG - wie bei
Gesetzesänderungen üblich - eine neue Gesetzeslage geschaffen hat. Im Übri-
gen hat der Senat Bedenken, die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfah-
ren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode nicht nur zur Auslegung
der Neuregelung heranzuziehen, sondern auch des bisherigen, insbesondere
des in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts.
Angesichts der wiedergegebenen Gesetzesbegründung bestehen eben-
falls Bedenken, die Anwendbarkeit des § 15a RVG auch auf am 5. August 2009
noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren aus dem Grundsatz
herzuleiten, dass bei Verfahrensrecht eine Gesetzesänderung ab deren Inkraft-
treten gilt (vgl. Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 und die dortigen Nachw.).
Denn ausgehend von der Auslegung des bisherigen Rechts, die auf die Recht-
sprechung des VIII. Zivilsenats zurückgeht, kann kaum davon gesprochen wer-
den, dass § 15a RVG ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen (neu) regele.
d) Im Streitfall bedürfen die Meinungsverschiedenheiten über das richtige
Verständnis des bisherigen Rechts keiner abschließenden Klärung. Auch bei
Anwendung des § 15a RVG könnte die Antragsgegnerin nicht mehr als das,
was zu ihren Gunsten bereits festgesetzt ist, beanspruchen, weil ein Fall des
§ 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG vorliegt. Im Streitfall werden die Geschäftsgebühr und
die Verfahrensgebühr in demselben Verfahren geltend gemacht. "Dasselbe Ver-
fahren" i.S. von § 15a Abs. 2 RVG ist hier das vorliegende Kostenfestsetzungs-
verfahren. Die Antragstellerin kann sich auf die Anrechnung berufen, weil die
Antragsgegnerin aufgrund des in der Beschwerdeentscheidung des Vergabe-
senats enthaltenen Kostenausspruchs die Erstattung der Geschäftsgebühr zwar
grundsätzlich verlangen kann, diese Gebühr aber aus den dargelegten Gründen
(oben IV 1) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und die Antragsgegnerin
jedenfalls in einem solchen Fall nach allen Auffassungen nur den um den An-
rechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren geltend
machen kann (vgl. auch das eine gleichgelagerte Konstellation betreffende Bei-
spiel bei Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2914 unter IV 2 d, 2. Spiegelstrich).
Scharen
Gröning
Richter Asendorf ist wegen Urlaubs gehindert, den Be- schluss zu unter- schreiben Scharen
Berger
Grabinski
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2009 - VII-Verg 17/08 -