Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.02.2010 – 18 W 32/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0201.18W32.10.0A
Anmerkung
Entscheidung ist rechtskräftig.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 16. Oktober 2009, 2-21 O 350/07, Beschluss
nachgehend BGH, XI ZB 7/10, Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 539,50.
Gründe
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten des Klägers unter anderem eine volle, durch seine rechtsanwaltliche Tätigkeit in eigener Sache im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entstandene 1,3 Verfahrensgebühr gegen die Beklagte festgesetzt.
Es kann dahinstehen, ob durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägers eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist. Denn die Beklagte kann sich jedenfalls nicht auf die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG normierte hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.
Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG.
Diese, durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften eingeführte Vorschrift trat am 05.08.2009 in Kraft (vgl. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes; Bundestagsdrucksache 16/12717, BGBl. I, S. 2449). Sie lässt zwar die Anrechnungsnorm Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehen, so dass es im sogenannten Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff).) Allerdings sieht § 15a Abs. 2 RVG vor, dass diese Anrechnung in dem im Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Außenverhältnis grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Denn gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. Da es sich bei der Beklagten als Kostenschuldnerin um eine „Dritte“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG handelt und keine der in dieser Norm aufgeführten Ausnahmen vorliegt, war zu Gunsten des Klägers eine nicht um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr in gegen die Beklagte festzusetzen.
§ 15a Abs. 2 RVG ist auf den hier gegebenen „Altfall“, in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, das Kostenfestsetzungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift für Altfälle nicht existiert und § 60 Abs. 1 RVG nicht anzu-wenden ist. § 60 Abs. 1 RVG bestimmt, wie im Falle einer Gesetzesänderung die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalt zu berechnen ist, und erfasst damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. § 15a Abs. 2 RVG betrifft dagegen gerade nicht das Innen-, sondern das sogenannte Außenverhältnis. Denn „Dritter“ im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG kann nur derjenige sein kann, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin, RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392).
Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann dahinstehen. Denn diese Fragen würden sich nur stellen, wenn man § 15a Abs. 2 RVG als materiellrechtliche Regelung verstehen würde. Indes hat diese Norm für den Bereich der Kostenfestsetzung verfahrensrechtlichen Charakter, da sie sich insoweit allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs beschäftigt, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt (Vgl. Müller-Rabe, NJW 2009, 2913 – 2916 „VII. Sofortige Anwendung von §15a RVG“).
Ein Ausnahmefall, in dem sich die Beklagte gemäß § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits Zahlungen an den Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten geleistet und damit den Anspruch auf die Geschäfts- oder die Verfahrengebühr erfüllt hätte. Auch besteht kein Vollstreckungstitel, aufgrund dessen der Kläger die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr beanspruchen könnte. Des Weiteren macht der Kläger nicht in demselben Verfahren Ansprüche auf Erstattung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr gegen die Beklagte geltend.
3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die die Beklagte zu zahlen hat. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich deren die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ist im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.