Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.05.2010 – 4 U 208/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0512.4U208.09.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 4. Zivilkammer – vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Gründe

1

A.

Die Klägerinnen nehmen die beiden Beklagten auf Schadensersatz für die Lieferung mangelhafter Klebebänder und eines Primers, die bei der Herstellung von sogenannten „Window-Units“ und weiteren Innenraumwerbeflächen für sämtliche Geschäftsfilialen der … Bank AG in Deutschland eingesetzt worden sind, in Anspruch.

2

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2009 Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat mit der genannten Entscheidung die von den beiden Klägerinnen als Gesamtgläubiger erhobene Klage über einen Forderungsbetrag von 1.024.372,41 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher anwaltlicher Kosten in Höhe von 8.869,78 € abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Schadensersatzbegehren von den Klägerinnen nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt worden sei. Es sei trotz wiederholter Hinweise nicht vorgetragen worden, wann welcher Typ von Fenster- und Innenraumelementen in welchem Umfang und mit welchem Klebeband bzw. Primer hergestellt worden sei, sowie wann und in welchem Umfang an eben diesen Werbeelementen welche Art von Schäden aufgetreten sei. Auch der als Anlage K 130 vorgelegten „Chronologie … September 2004 – Januar 2006“ und der als Anlage K 131 beigefügten tabellarischen Aufstellung der Bezugsdaten und Mengen der bezogenen Klebebänder sowie Auslieferungsdaten und Mengen der einzelnen Werbeelemente lasse sich nicht entnehmen, welches der ausgelieferten Werbeelemente mit welchem Klebeband hergestellt und in welchem Umfang an diesem Werbeelement welche Art von Schaden entstanden sei. Dieser konkrete Tatsachenvortrag zum schadhaften Produkt sei jedoch erforderlich, um einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Schadensursache beauftragen zu können.

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Gegen dieses ihnen am 20.07.2009 zugestellte Urteil wenden sich beide Klägerinnen mit der am 31.07.2009 eingelegten und binnen verlängerter Frist am 09.10.2009 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter verfolgen.

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Die Klägerinnen meinen, sie hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts mit den vorgelegten Anlagen K 130, 131 ausreichend dargelegt, wann und in welchem Umfang welche Klebebänder bezogen und wann welche Werbeelemente in welcher Stückzahl ausgeliefert worden seien. Die erste Fehlermeldung habe die Klägerin zu 2) am 29.04.2005 erreicht. Weitere Fehlermeldungen seien seit dem nach und nach erhoben worden. Da sämtliche Werbeelemente - wenn auch noch nicht erkannt - mangelhaft gewesen seien, habe die Klägerin zu 2) bei der Mangelbehebung aus Gründen der Kostengeringhaltung nicht differenziert zwischen den Werbeelementen, bei denen der Mangel bereits konkret aufgetreten gewesen sei und solchen, die noch keinen konkreten Schaden aufgewiesen hätten. Welche Bauteile mit welchem Klebeband produziert worden seien, sei gänzlich ohne Belang, weil sämtliche Klebebänder (3M Nr. …, … sowie …) die benötigte Haltbarkeit nicht aufgewiesen hätten.

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Hinsichtlich der vom Landgericht offen gelassenen Rechtsfragen unterstreichen die Klägerinnen nochmals ihren Standpunkt. So seien sie beide zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung als Gesamtgläubiger in vollem Umfang berechtigt. Dabei werde nicht verkannt, dass durch die Leistungen der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) aufgrund des Versicherungsvertrages der Schadenersatzanspruch in dieser Höhe auf die Klägerin zu 1) gemäß § 67 VVG übergegangen sei. Sie hätten sich im vorliegenden Fall aber zur gemeinsamen Geltendmachung der beiden (Teil-)Forderungen als Gesamtgläubiger zusammengefunden. Die Verteilung des erfolgreich eingeklagten Betrages sei dann ein ausschließlich interner Vorgang zwischen ihnen beiden. Mit dem Zusammenschluss zur gemeinsamen Geltendmachung des Schadens sei zwischen ihnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Außerdem könne die Klägerin zu 2) als Versicherungsnehmerin im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft nach Schadensregulierung durch die Klägerin zu 1) die Forderung weiter im eigenen Namen geltend machen. Aufgrund des der Klägerin zu 2) verbleibenden Quotenvorrechts nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG sei jedenfalls den hilfsweise gestellten Anträgen stattzugeben. Eine Aufschlüsselung der Klageforderung nach Schadenspositionen sei im jetzigen Stadium nicht möglich und auch nicht geboten, weil die Klägerin zu 1) im Wege des außergerichtlichen Vergleichs der Klägerin zu 2) eine Regulierung des Gesamtschadens in Höhe von 43,92 % angeboten und entsprechend auch gezahlt habe. Hilfsweise seien daher die Zahlungsanträge zu 1) und 2) entsprechend dieser Quote zwischen ihnen beiden aufzusplitten.

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Die Beklagte zu 1) sei gemäß den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sämtliche zur Anwendung gekommenen Klebebänder seien mangelhaft gewesen. Die Klebebänder hätten nicht in dem erforderlichen Umfang die unterschiedlichen Ausdehnungen der zusammengefügten verwendeten Materialien (Plexiglas/Folie/Metallbauteile) ausgleichen können. Der verwendete, von dem Zeugen Z1, Prokurist der Beklagten zu 1), empfohlene Primer, sei wegen der zerstörerischen Wirkung des in ihm enthaltenen Lösungsmittels auf die Folie ebenfalls mangelhaft gewesen. Diese Auswirkung des im Primer enthaltenen Lösungsmittels habe von dem Zeugen Z1 beachtet und die Klägerin zu 2) entsprechend beraten werden müssen. Die nach den zur Frage der Schadensursache vorprozessual eingeholten Gutachten verbleibende Unklarheit, ob das verwendete Klebeband und/oder der verwendete Primer schadensursächlich geworden sei, können daher dahingestellt bleiben.

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Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) lasse sich ohne Weiteres auch auf die Verletzung von ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten stützen. Die Beklagte zu 1) habe durch ihren als Fachmann aufgetretenen Prokuristen auf eine ordnungsgemäße Auswahl der empfohlene Produkte achten, jedenfalls auf die zerstörerische Wirkung des Lösungsmittels des Primers auf die Folie hinweisen müssen. Die Beklagte zu 1) sei in den Entwicklungs- und Produktionsprozess der Werbeelemente von Anfang an eingebunden gewesen und werbe überdies mit ihren Beratungsleistungen auf ihrer Homepage.

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Die Haftung der Beklagten zu 1) sei nicht vertraglich durch ihre AGB ausgeschlossen. Die Haftungsausschlussklausel in deren AGB sei wegen der Kollision mit den eigenen AGB der Klägerin zu 2) nicht Vertragsbestandteil geworden.

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Die Haftung der Beklagten zu 2) für die eingetretenen Schäden knüpfe an die missratene Beratung an und ergebe sich aus einem eigenständigen Auskunftsvertrag, hilfsweise aus dem zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zustande gekommenen Beratungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie aus § 311 Abs. 3 BGB. Die Beklagte zu 2) sei, wie die Email vom 04.11.2004 (Anlage K 4) belege, in die Beratung der Klägerin zu 2) einbezogen gewesen. Die Beklagte zu 1) habe eingeräumt, sich mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der für den Auftrag zu verwendenden Klebeprodukte beraten zu haben.

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Das zwischen beiden Beklagten bestehende Vertragsverhältnis könne bezogen auf die Beratungspflicht ohne weiteres als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu 2) gewertet werden. Zwar werde grundsätzlich einem Vertrag zwischen Lieferant und Händler keine Schutzwirkung zugunsten der Endabnehmer zuerkannt. Der für diese Auffassung maßgebliche Grund, dass in einem solchen Fall Drittschutz gegenüber einer Vielzahl unbekannter Dritter bestehen würde, greife im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Klägerin zu 2) sei als konkreter Adressat für die Beklagte zu 2) erkennbar gewesen.

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Darüber hinaus begründe sich die Haftung der Beklagten zu 2) aus § 311 Abs. 3 BGB wegen der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens. Da die Homepage der Beklagten zu 1) (Anlage K 44) unten rechts unterschrieben sei mit „3M autorisierter Industriehändler“ habe die Beklagte zu 2) für die Angaben mit einzustehen, die die Beklagte zu 1) als besonders autorisierter Industriehändler für die Produkte der Beklagten zu 2) abgebe. Der Vertragspartner der Beklagten zu 1) vertraue auf deren besondere Verbundenheit als Fachhändlerin mit dem Hersteller.

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Schließlich habe die Beklagte zu 2) mit der Erklärung anlässlich einer gemeinsamen Besprechung am 20.07.2005, wonach die Beratung durch die Beklagte zu 1), namentlich durch den Zeugen Z1, gut und fachlich nicht zu beanstanden gewesen sei, einen Schuldbeitritt erklärt. Der von dem Landgericht gehörte Zeuge Z2 habe hinsichtlich eines weiteren Treffens der Beteiligten am 25.07.2005 ausgeführt, dass der Vertreter der Beklagten zu 2) sich dahingehend geäußert habe, die Beklagte zu 1) „nicht im Regen stehen zu lassen“. Damit sei angesichts der drohenden Insolvenzgefahr der Beklagten zu 1) bei Übernahme des Schadens allen Beteiligten der damaligen Gesprächsrunde klar gewesen, dass die Beklagte zu 2) sich vor die Beklagte zu 1) stelle.

14

Sämtliche Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die frühestens mit der ersten Lieferung für die Serienproduktion am 21.09.2004 beginnende 2-jährige Verjährungsfrist des § 438 BGB sei mit der Meldung des ersten Schadens bei der Klägerin zu 2) am 29.04.2005 und den unmittelbar danach stattfindenden Gespräche und Telefonaten zwischen dieser und der Beklagten zu 1) gehemmt worden. Am 12.05.2005 sei mit dem Zeugen Z1 unter Übergabe aller Datenblätter, Zeichnungen sowie eines Probestückes über die Mängel gesprochen worden. Ende Mai/Anfang Juni 2005 sei es zu einem weiteren Gespräch zwischen beiden Parteien gekommen. Die gemeinsamen Gespräche, Einholung von Gutachten und dergleichen hätten bis 02.09.2005 gedauert. Mit Schreiben gleichen Datums (Anlage K 37) habe die Beklagte zu 1) der Klägerin zu 2) das Gutachten des Sachverständigen SV1, in dem jegliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die aufgetretenen Schäden verneint worden sei, übersandt. Danach seien die Verhandlungen „eingeschlafen“, sodass unter Berücksichtigung eines weiteren Zeitraums von 6 – 8 Wochen, in dem üblicherweise eine Antwort auf das vorstehend genannte Schreiben zu erwarten gewesen sei, die Hemmung zum 31.10.2005 geendet habe.

15

Mit Schreiben der Klägerinnen vom 30.10.2006 an beide Beklagten seien die Verhandlungen wieder aufgenommen und die Verjährung damit ein weiteres Mal gehemmt worden. Die Gespräche seien erst mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 02.03.2007 bzw. der Beklagten zu 2) vom 05.03.2007 endgültig abgebrochen worden.

16

Beide Beklagten haben unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die landgerichtliche Entscheidung verteidigt und beantragt, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) macht geltend, es sei auch mit der Berufungsbegründung noch nicht exakt vorgetragen worden, wie viele Fenster- und Innenraumelemente beauftragt und gefertigt sowie wann welche Elemente produziert und hergestellt worden seien. Die von ihr gelieferten Produkte seien nicht mangelhaft gewesen. Es habe sich weder um ein individuell für die Klägerin zu 2) hergestelltes Klebeband gehandelt noch sei ein Produkt gemeinsam entwickelt worden noch ihr Prokurist in die Entwicklung der Werbeelemente eingebunden gewesen. Das herzustellende Produkt sei ihr in seinem Aufbau nicht von Anfang an bekannt gewesen. Die Klägerin zu 2) habe wiederholt die maßgeblichen Parameter verändert.

18

Bezeichnenderweise habe der Zeuge Z2 angesichts des Produktionsdrucks von einem „Harakiri“-Auftrag“ der Klägerin zu 2) gesprochen.

19

Die Ursache für die aufgetretenen Mängel sei nicht in ihren Klebebändern und im Primer begründet sondern in der auf den Plexiglasscheiben aufgebrachten Folie. Es könnten keineswegs alle Window-Units mangelhaft gewesen sein und ausgetauscht werden müssen, habe die Klägerin zu 2) doch während der Produktion auf Verschraubung umgestellt, bei denen sich verschraubte Metallteile hatten sich aber nicht aufgrund schlechter Klebeverbindung von dem Plexiglas lösen können.

20

Eine Beratungspflichtverletzung scheitere daran, dass sie nicht auf die ganz entfernt liegenden Risiken hinzuweisen habe. Außerdem sei ihr Mitarbeiter Z1 über die Eigenschaften der B-Folie seitens der Klägerin zu 2) nicht unterrichtet worden. Es seien von ihr zu übernehmende Beratungspflichten von den Klägerinnen nicht substantiiert beschrieben worden.

21

Der Haftungsausschluss in ihren AGB sei wirksam geworden, weil bei einem Widerspruch in den AGB der Vertragsparteien die letzte Verweisung entscheide. Die Forderungen der Klägerinnen seien jedenfalls verjährt. Eine Verjährungshemmung infolge Verhandlungen könne frühestens mit Schreiben vom 13.07.2005 eingetreten sein und sei bereits mit der endgültigen Ablehnung der Haftung im Schreiben vom 02.08.2005 wieder beendet worden. Die anschließenden erneuten Versuche der Klägerin zur Wiederaufnahme der Verhandlungen hätten nicht zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt.

22

Die Beklagte zu 2) betont, die Klägerin zu 2) nicht beraten zu haben. Zu keiner Zeit sei sie zu dieser in unmittelbaren Kontakt getreten. Der von den Klägerinnen in Bezug genommenen Email vom 04.11.2004, mit der Verarbeitungshinweise für Industrieklebebänder an die Beklagte zu 1) übersandt worden seien, könne eine wie auch immer geartete Beratung der Klägerin zu 2) nicht entnommen werden.

23

Ein Anspruch könne auch nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hergeleitet werden. Da sie täglich tausende Produkte an zwischengeschaltete Händler verkaufe, würde sie andernfalls eine Haftung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Endabnehmern übernehmen.

24

Eine Haftung aus § 311 Abs. 3 BGB scheitere daran, dass sie im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) nicht als eigentliche wirtschaftliche Interessenträgerin anzusehen sei.

25

Der von den Klägerinnen konstruierte Schuldbeitritt trage eine Haftung von ihr ebenfalls nicht. Da sie erst eine Woche vor der Besprechung am 21.07.2005 über die Schäden informiert worden sei und daher zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Faktenkenntnis gehabt habe, sei es lebensfremd von einer bindenden Verpflichtung durch Schuldbeitritt aufgrund der Äußerungen in diesem Gespräch auszugehen.

26

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Zwar scheitern die Klagen nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen (nachfolgend I.). Der gegen die Beklagte zu 1) mögliche kaufrechtliche Schadensersatzanspruch ist jedoch verjährt (nachfolgend II.). Andere haftungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) greifen nicht (nachfolgend III.). Eine Haftung der Beklagten zu 2) auf Schadensersatz kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht (nachfolgend IV.).

27

I.

Die Klägerinnen können entgegen ihrer Auffassung den geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 1.027.372,41 € nicht als Gesamtgläubigerinnen geltend machen; beide Klägerinnen sind jedoch als Teilgläubigerinnen entsprechend der gestellten Hilfsanträge aktiv legitimiert.

28

Den beiden Klägerinnen steht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte gesamte Schadensersatzforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Gesamtgläubigerinnen zu. Durch die Zahlung von 450.000 an ihre Versicherungsnehmerin, die Klägerin zu 2), ist deren Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gemäß § 67 VVG auf die Klägerin zu 1) übergegangen. Mit dem teilweisen Rechtsübergang spaltet sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch in selbstständige, nunmehr durch die Person der Gläubiger geschiedene Forderungen auf (BGH, VersR 1966, 364 – zitiert nach JURIS Rn. 15). Versicherer und Versicherernehmer sind hinsichtlich der übergegangenen Teilforderung nicht Gesamt- sondern Teilgläubiger (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 67 Rn. 28). Es verbleibt bei der Einzelgläubigerschaft und damit bei der Notwendigkeit, die konkurrierenden Ansprüche schon im Verhältnis zum Schädiger und nicht erst im Innenausgleich proportional auf die zu verteilende Summe zurückzuführen (BGH, a. a. O.).

29

Eine Gesamtgläubigerschaft der beiden Klägerinnen ist nicht bereits durch eine entsprechende Parteivereinbarung begründet worden. Für eine ausdrückliche Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag. Aber auch eine stillschweigend vereinbarte Gesamtgläubigerschaft kann nicht erkannt werden. Als Anknüpfungspunkt für eine entsprechende konkludente Vereinbarung kommt allein die Formulierung des Klageantrages auf Zahlung an die Klägerinnen „als Gesamtgläubiger“ in Betracht. Diese Antragstellung der Klägerinnen durch ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Klägerinnen untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert haben.

30

Ungeachtet der Substantiierungsproblematik setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung die Mitwirkung der Schuldner voraus (BGH NJW 2005, 2779 – zitiert nach JURIS Rn. 22; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 428 Rn. 3), an der es im vorliegenden Fall aber unzweifelhaft fehlt.

31

Die Gesamtgläubigerschaft der Klägerinnen hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtforderung lässt sich nicht mit der von ihnen bemühten Figur der „gewillkürten Prozessstandschaft“ begründen. Die gewillkürte Prozessstandschaft führt bei fehlender Prozessführungsbefugnis diese Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen durch eine Ermächtigung des außerhalb des Prozessrechtsverhältnis stehenden Rechtsinhabers herbei (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor § 50 Rn. 42). Eine damit vergleichbare Situation liegt hier von vornherein nicht vor, geht es doch hier um die für die Gesamtgläubigerschaft maßgebliche Frage der materiell rechtlichen Forderungsinhaberschaft.

32

Schließlich ist die Gesamtgläubigerschaft auch nicht der Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen beiden Klägerinnen mit dem Ziel der gemeinsamen Geltendmachung des Gesamtschadens begründbar. Es fehlt insoweit bereits an einem hinreichenden Vortrag zum Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages. Da die beiden Klägerinnen an der Gesamtforderung lediglich als Teilgläubigerinnen partizipieren, bedarf es eines ausreichend konkreten Vortrages zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, abweichend von dem kraft Gesetzes bestehenden Rechtsverhältnis die Forderungen als Gesamtgläubiger gegen die Dritten gerichtlich durchzusetzen.

33

Diesem Substantiierungserfordernis genügt das Vorbringen, beide Klägerinnen hätten sich zusammen gefunden, um den hier geltend gemachten Schaden gemeinsam geltend zu machen, nicht, lässt es doch keinen über das bloße Zusammenwirken hinausgehenden Rechtsbindungswillen erkennen. Sowohl die gemeinsame Klageerhebung als auch der zuvor gestellte gemeinsame Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes gemäß § 36 ZPO sind zwar Ausdruck des Zusammenwirkens beider Parteien, lassen aber einen darüber hinaus gehenden Rechtsbindungswillen nicht ersichtlich werden.

34

Die beiden Klägerinnen sind jedoch als Teilgläubigerinnen zur Geltendmachung des vorgetragenen Schadensersatzanspruches entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen aktiv legitimiert. Die Klägerin zu 1) ist kraft Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG Inhaberin einer – sollte sie bestehen - Schadensersatzforderung in Höhe des an die Klägerin zu 2) geleisteten Betrages vom 450.000 € geworden. Die Klägerin zu 2) ist, soweit sie nicht entschädigt worden ist, Gläubigerin der restlichen Schadensersatzforderung geblieben, bei deren Durchsetzung ihr ein Befriedigungsvorrecht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG zusteht (Schlegelmilch in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 13 Rn. 11, 12).

35

Eine Aufschlüsselung der Klageforderung nach einzelnen Schadenspositionen ist nicht erforderlich. Eine ausreichende Zuordnung ist dadurch erfolgt, dass die Klägerin zu 1) den von der Klägerin zu 2) gemeldeten Schaden in Höhe von pauschal 43,92 % reguliert hat.

36

II.

Die gemäß den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche scheitern jedoch daran, dass der Klägerin zu 2) weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch zugestanden hat. Der vorrangig in Betracht zu ziehende Anspruch aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht gemäß den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend Ziffer 1.) ist verjährt (nachfolgend Ziffer 2.).

37

1. Die Klägerinnen haben die Mangelhaftigkeit der gekauften Klebebänder entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend substantiiert dargelegt und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Die Klebebänder waren nach deren Vorbringen für die nach den Kaufverträgen vorausgesetzte Verwendung der Verklebung von Metall-/Aluminium mit Acrylglasplatten nicht geeignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die fehlende Eignung der Klebebänder – so die Klägerinnen – sei Folge des fehlenden bzw. nicht hinreichend dicken Schaumstoffkerns der Klebebänder, die daher nicht in der Lage gewesen seien, die unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten von Aluminiumwanne und Acrylglasplatte auszugleichen. Dies gelte für alle zur Anwendung gekommenen 3M Klebebänder mit den Nummern …, …, …. Bei den Window-Units habe sich die Mangelhaftigkeit darin gezeigt, dass sich die Aluminiumwannen von den Acrylplatten gelöst hätten und herabgefallen seien. An den sonstigen Innenraumelementen habe sich die Mangelhaftigkeit der Klebebänder in Ablösungen der B-Folie unterhalb der Plexiglasscheibe in dem Bereich, auf dem rückseitig das Stahlprofil mittels Klebeband der Beklagten aufgeklebt gewesen sei, offenbart.

38

In gleicher Weise ist die Mangelhaftigkeit des verwendeten Primers (Haftvermittler) schlüssig von den Klägerinnen vorgetragen worden. Danach soll das dem Primer beigegebene Lösungsmittel durch die Klebebänder hindurch diffundiert haben.

39

Angesichts des Vorbringens der Klägerinnen, dass sämtliche verwendete Klebebänder und Primer fehlerhaft gewesen seien, bleibt es zur Begründung der Schadensersatzhaftung dem Grunde nach ohne Belang, welche Bauteile mit welchem Klebeband produziert worden waren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müssen die Klägerinnen nicht im Einzelnen darlegen, wann welcher Typ von Fenster- und Innenraumelement in welchem Umfang und mit welchem Klebeband bzw. Primer hergestellt wurde sowie wann und in welchem Umfang an eben diesen Werbeelementen welche Art von Schaden aufgetreten waren.

40

Die Schlüssigkeit des Klägervorbringens zur Mangelhaftigkeit der verkauften Klebebänder und des Primers entfällt nicht durch die in den von den Klägerinnen vorgerichtlich eingeholten Gutachten unterschiedlich benannten Ursachen für die aufgetretenen Mangelerscheinungen. In einigen der Privatgutachten (X vom 18.06., 04.07. und 24.07.2005, Y GmbH vom 23.09.2005, Z GmbH vom 01.07.2005) wird das Lösungsmittel des verwendeten Primers verantwortlich gemacht. Das Gutachten des A-Instituts vom 23.05.2006 erkennt als wahrscheinliche Ursache, dass es sich um eine Ablösung der PVC-Schicht durch mechanische Spannungen handelt. Demgegenüber verweist das B-Institut im Gutachten vom 09.08.2005 auf die Möglichkeit von Silikonverunreinigungen als maßgebliche Ursache.

41

Ungeachtet dieser Uneinheitlichkeit stimmen die Gutachten aber darin überein, dass entweder das Lösungsmittel des Primers oder die verwendeten Klebebänder die Ursache für die Ablösungs- und Zerstörungserscheinungen der Folie gewesen sind. Da die Klägerinnen der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der verkauften Produkte durch Beschreibung der Mangelerscheinungen genügt haben, steht der nicht eindeutig vorgetragene Ursachenzusammenhang der Schlüssigkeit des Klagevorbringens zunächst nicht entgegen.

42

Die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) ist nicht entsprechend der Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausdrücklich eine Freizeichnung von jeglicher Haftung für die Anwendung oder die spezielle Art der Verwendung der Produkte vorsehen, ausgeschlossen. Der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Regelung der Beklagten zu 1), auf die in Rechnung und Lieferschein hingewiesen worden war, steht die Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2) entgegen. Diese waren bei den Bestellungen der Klägerin zu 2) zwar nicht mit abgedruckt. Jedoch ist bei ihren Bestellungen auf die über ihre Internetseite einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt im Verkehr zwischen Unternehmern zur wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 54). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin zu 2) verweisen für die Gewährleistung auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 434 ff BGB und schließen ausdrücklich die Geltung anderer Allgemeiner Verkaufsbedingungen des Vertragspartners aus. Bei Kollision der AGB- rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Haftungsübernahme bzw. zum Haftungsausschluss werden nach dem sogenannten „Prinzip der Konkurrenzgeltung“ (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O.,§ 305 Rn. 55) die AGB der vertragschließenden Parteien nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen.

43

2. Mögliche Mängelansprüche – gleich ob auf die Klebebänder oder den Primer gestützt - sind aber gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits verjährt. Die danach maßgebliche 2-jährige Frist war zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage im Juli 2007 bereits verstrichen.

44

Es ist von einem Beginn der Verjährungsfrist mit der ersten Lieferung des Klebebandes 3M 9473 sowie des Primers zur Serienfertigung am 21.09.2004 (das vom Senat im Termin insoweit genannte Datum 15.09.2004 ist im Anschluss an den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 23.04.2010 zu korrigieren) auszugehen. Da die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch nicht danach gestaffelt haben, aufgrund welcher Lieferung welche konkrete Produkte zu bestimmten Schäden geführt haben, müssen sie sich verjährungsrechtlich so behandeln lassen, als seien alle Lieferungen am 21.09.2004 erfolgt.

45

Nach Verstreichen von 206 Tagen ist die Verjährung am 12.05.2005 durch die Schadensanzeige und mündliche Kontaktaufnahme der Klägerin zu 2) mit dem Zeugen Z1, Prokurist der Beklagten zu 1), gehemmt worden. Anlässlich dieses Kontakts ist zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) unter Übergabe von Datenblättern, Zeichnungen sowie einem Probestück über die Mängel gesprochen worden. Dieser Kontakt wird dem weit auszulegenden Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB (BGH WM 2009, 1597 – zitiert nach JURIS Rn. 16) gerecht. Der Gläubiger muss zunächst lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will; anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, a. a. O. – Rn. 16).

46

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich die Hemmung der Verjährung bereits zum 29.04.2005 nicht feststellen. Deren Vorbringen, der Zeuge Z2, Vertreter der Klägerin zu 2), habe unmittelbar nach der Meldung des Erstschadens durch eine Bankfiliale am 29.04.2005 mit dem Zeugen Z1 Kontakt aufgenommen, ist sowohl hinsichtlich des konkreten Datums der Kontaktaufnahme als auch hinsichtlich des Inhalts des geführten Gesprächs nicht hinreichend substantiiert, um bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn der Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinn des § 203 BGB ausgehen zu können.

47

Die Hemmung endete zum 30.09.2005, nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien „eingeschlafen“ waren. Die seit dem 12.05.2005 zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) geführten mündlichen Kontakte und schriftliche Korrespondenz (vgl. Auflistung der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2010 – Seite 5) waren am 02.09.2005 (Anlage K 37) zum Erliegen gekommen. Die Klägerin zu 2) hatte auf dieses Schreiben hin, mit dem ihr von der Beklagten zu 1) das Gutachten SV1 vom 24.08.2005 zur Kenntnis übersandt worden war, nicht mehr zeitnah reagiert und erkennbar die Verhandlungen einschlafen lassen.

48

Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, z. B. durch Schweigen auf ein Schreiben des anderen Teils, sind die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war (Palandt/Ellenberger, a.a.O.,§ 203 Rn. 4). Welche Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

49

Danach ist im vorliegenden Fall von einem Ende der Hemmung zum 30.09.2005 auszugehen. Vorliegend konnte die Beklagte erwarten, dass spätestens bis zum Ablauf des Monats September nach Zugang des Schreibens vom 02.09.2005 eine Reaktion der Klägerin erfolgte. Die von den Klägerinnen im bereits benannten Schriftsatz vom 23.04.2010 nochmals aufgelisteten Daten der mündlichen Kontakte und der Korrespondenz belegen eindrücklich, dass die Parteien jeweils zeitnah reagierten. So hatte z. B. auf das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 05.08.2009 (Anlage K 34) die Klägerin bereits mit Schreiben vom 09.08.2005 (K 35) geantwortet. Allein zwischen der mündlichen Besprechung vom 13.06.2005 und dem nächsten Schreiben der Klägerin zu 2) an die Beklagte zu 1) vom 13.07.2005 liegt mit einen ganzen Monat ein längerer Zeitraum. Dieser hier ungewöhnlich lange Zeitraum erklärt sich aber zwanglos damit, dass die Klägerin zu 2) nach Übergabe eines Musterstücks der Klebefolie am 13.06.2005 durch den Zeugen Z1 zum Zwecke der Ursachenermittlung ein Prüflaboratorium mit der Untersuchung der Elemente und der Gutachtenserstattung beauftragt hatte. Mit Schreiben vom 13.07.2005 hatte die Klägerin zu 2) der Beklagten zu 1) sodann das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt. Diese im vorliegenden Fall relativ lange Unterbrechung der mündlichen bzw. schriftlichen Kommunikation erklärt sich daher aus den besonderen Umständen und kann daher nicht zur Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem nach dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 02.09.2005 nach Treu und Glauben von der Klägerin zu 2) der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre, herangezogen. Deshalb kann entgegen ihrer Auffassung der Klägerin zu 2) keine Reaktionszeit von 6 bis 8 Wochen zugebilligt werden.

50

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht bereits mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 02.08.2005 (Anlage K32) die Hemmungswirkung beendet worden. Die Beklagte zu 1) hat mit dem Schreiben keineswegs die Fortsetzung von Verhandlungen endgültig verweigert. Dies muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Die Beklagte zu 1) hat zwar in dem genannten Schreiben ihre Verantwortlichkeit für den aufgetreten Schaden verneint, anderseits mit der Formulierung „selbstverständlich ist uns an der Zufriedenheit des Kunden gelegen, weshalb wir grundsätzlich bereit sind, sie nach Rücksprache bei der Behebung der optischen Veränderung zu unterstützen“, ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Meinungsaustausch über den Anspruch erkennen lassen und nicht jede weitere Verhandlung endgültig abgelehnt.

51

Zu einer weiteren Hemmung der Verjährungsfrist durch Wiederaufnahme der Verhandlungen ist es indes nicht gekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führten deren Schreiben vom 30.10.2006 an die beiden Beklagten (Anlage K53, 54) nicht zu erneuten Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Mit dem vorstehend genannten Schreiben wandten sich die Klägerinnen erneut mit Schadensersatzansprüchen an die Beklagten. Die Beklagte zu 1) hat mit Antwortschreiben vom 14.11.2006 (Anlage K39) mit einem einzigen Satz jede Haftung kategorisch abgelehnt. Die Beklagte zu 2) hat bereits mit Schreiben vom 07.11.2006 (Anlage K21) sich jeder konkreten Stellungnahme mangels Kenntnis des konkreten Sachverhalts verweigert. Diese Erklärung hat die Klägerinnen bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme verleiten können, die Beklagte zu 2) lasse sich erneut auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Die Beklagte zu 2) hat mit dem genannten Schreiben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr der konkrete Beratungssachverhalt zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) im Einzelnen nicht bekannt war und sie aus diesem Grund dazu keinerlei Aussage machen konnte.

52

Schließlich hat auch der nochmalige Versuch der Klägerin zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit Schreiben vom 23.11.2006 nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt (Anlage K58). Sowohl die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 11.12.2006 (Anlage K59) als auch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K60) haben den erneuten Versuch von Vergleichsverhandlungen kategorisch und eindeutig zurückgewiesen.

53

Nach alledem war die zweijährige Verjährungsfrist bereits im Februar 2007 (06.02.) abgelaufen, so dass mit dem im März 2007 eingereichten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verjährungsfrist nicht erneut gemäß § 204 Nr. 3 BGB gehemmt werden konnte.

54

Eine andere Berechnung der Verjährungsfrist ist entgegen der von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 23.04.2010 vorgetragenen Auffassung auch bezüglich der mit dem Klebeband 3M Nr. … und dem … erstellten Windows Units nicht geboten. Keineswegs sind alle mangelhaften, einen Schaden in Höhe von 71.028,61 Euro auslösenden Windows Units (Schadensposition 1) mit dem genannten Klebeband und dem … produziert worden. Nach der von den Klägerinnen erstellten Chronologie in der Anlage K130 waren bis zum 21.10.2004 schon 1.503 Stück Windows Units A0, 1503 Windows Units A1 und 100 Stück Windows Units A2 gefertigt und ausgeliefert worden.

55

III.

Sonstige gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anspruchsgrundlagen greifen bereits dem Grunde nach nicht.

56

1) Ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verletzung eines selbstständigen Beratungsvertrages kommt nicht in Betracht. Das Zustandkommen eines selbstständigen Beratungsvertrages zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen. Dieser wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte zu 1) als Verkäuferin mit der Klägerin zu 2) nicht nur über Vertragsbedingungen verhandelt, sondern dieser unabhängig davon einen Rat erteilt hätte (Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn. 28; BGH-NJW 2008, 506). Zwar kann hier ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2) als nicht genügend sachkundige Käuferin bei der Beklagten zu 1) als Fachfirma im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat eingeholt hat und diese daher die Stellung einer Vertrauensperson eingenommen hat. Als solche trifft sie die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des ausgewählten oder von ihr verkauften Produkts. Dies genügt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH jedoch nicht zur Begründung eines neben dem Kaufvertrag bestehenden eigenständigen Beratungsvertrages. In Betracht kommt allein die Verletzung einer bloßen kaufvertraglichen Nebenpflicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss.

57

2) Ein unter diesem Gesichtspunkt begründbarer Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB ist hier aber ebenfalls zu verneinen. Der Anspruch ist nämlich grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag zustande kommt und der Gefahrübergang stattgefunden hat, so dass die §§ 434 ff. BGB gelten. Diese stellen eine abschließende Sonderregelung dar, soweit es sich um Merkmale der Sache handelt, die sich auf die Beschaffenheit beziehen (BGH-NJW 2009, 2120 ; Paland/Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rn. 51 a). So liegt der Fall hier.

58

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Beklagte zu1) habe darauf hinweisen müssen, dass die empfohlenen Klebebänder nicht geeignet gewesen seien, die unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten der verwendeten Materialien auszugleichen. Hinsichtlich des Primers habe der Hinweis erfolgen müssen, dass dessen Lösungsmittel die aufzubringende Folie zerstöre bzw. ablöse. Diese Beratungsfehler der Beklagten zu 1) sowohl hinsichtlich der Klebebänder als auch des Primers haben sich aber gerade in einem Sachmangel niedergeschlagen, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung nicht zum Tragen kommt.

59

IV.

Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

60

1) Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung eines eigenständigen Auskunftsvertrages scheitert daran, dass ein derartiger eigenständiger Beratungs-/Auskunftsvertrag zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 2) offensichtlich nicht zustande gekommen ist. Zwischen ihnen bestand kein unmittelbarer Kontakt. Die von der Klägerin zu 2) in Bezug genommene E-Mail vom 04.11.2004 (Anlage K4) genügt zur Begründung eines unmittelbaren vertraglichen Verhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 2) nicht. Die E-Mail-Nachricht des Zeugen Z3, Mitarbeiter der Beklagten zu 2), wendet sich nicht an die Klägerin zu 2) sondern ist an den Zeugen Z1, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), adressiert. Allein der Umstand, dass der Zeuge Z1 die E-Mail-Nachricht zur Information der Klägerin zu 2) vorgelegt hat, kann ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 2) nicht herstellen. Schon im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) als Adressantin der Information und unmittelbarer Abnehmerin der Waren handelt die Beklagte zu 2) als Herstellerin regelmäßig nicht mit dem Willen, sich hinsichtlich der gegebenen Information vertraglich zu binden und damit gegebenenfalls Ansprüchen auszusetzen, die über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus gehen. Im Verhältnis zu Dritten, denen der unmittelbarer Abnehmer die Ware weiterverkauft und die Informationen des Herstellers weitergibt, kann eine Bereitschaft des Herstellers vertragliche Bindungen einzugehen, ohne einen erkennbaren darauf gerichteten Erklärungsinhalt noch weniger angenommen werden. Selbst wenn der Hersteller eigene Kontakte zu den Endabnehmern aufnimmt, lassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen – hier nicht vorgetragenen und nicht ersichtlichen - Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung zu (BGH NJW 1989, 1029 – zitiert nach JURIS Rn. 8).

61

2) Es lässt sich auch kein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrages feststellen. Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages können nicht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles stets schon die Sachkunde oder das eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen nur Indizien dar, die in die Würdigungen der gesamten Begebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW 1989, 1029 f – zitiert nach JURIS Rn. 9).

62

Im vorliegenden Fall fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Klägerin zu 2) hat durch die Beklagte zu 1) eine von der Beklagten zu 2) stammende Erklärung über die Verwendung des Klebebandes 3M … erhalten. In der E-Mail vom 04.11.2004 wird Bezug genommen auf eine zuvor erfolgte telefonische Besprechung, deren Inhalt der Klägerin zu 2) aber nicht bekannt war. Ohne konkrete Kenntnis des Bezugspunktes ist für einen Dritten der Inhalt einer Erklärung aber in der Regel nicht mit hinreichender Sicherheit deutbar. Außerdem lässt die Erklärung der Beklagten zu 2) in der Mail, dass das Klebeband 3M …„seit mehr als 30 Jahren in der Möbelindustrie und Ladenbau erfolgreich eingesetzt“ worden ist, bei verständiger Auslegung nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) für die Geeignetheit des erwähnten Klebebandes zu dem von der Klägerin zu 2) konkret beabsichtigten Verwendungszweck haftungsrechtlich hat einstehen wollen.

63

Sonstige konkrete Erklärungen der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) über bestimmte Eigenschaften des empfohlenen Klebebandes vor der Entscheidung der Klägerin zu 2), dieses Klebeband bei der Beklagten zu 1) zu kaufen, werden nicht vorgetragen. Die Bestätigung der Beklagten zu 2) im Rahmen der wegen der Schadensregulierung durchgeführten Besprechungen unter anderem am 21.07.2005, dass aus ihrer Sicht die Beratung des Zeugen Z1 absolut gut und fachlich korrekt gewesen sei, indiziert nicht, dass beide Parteien nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft der Beklagten zu 2) zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht hatten. Der weitere Vortrag der Klägerinnen, der Zeuge Z1 habe bezüglich der Auswahl der Produkte stets Rücksprache bei der Beklagten zu 2) genommen und anschließend die Mitarbeiter der Klägerin zu 2) entsprechend hierüber informiert, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerinnen haben den Inhalt der Erklärungen der Beklagten zu 2), so wie er ihnen von der Beklagten zu 1) übermittelt worden war, trotz entsprechenden Hinweises im Verhandlungstermin nicht weiter konkretisiert.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 311 III BGB wegen der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Danach haftet der Verhandelnde, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. Er muss unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Verhandlungen teilgenommen haben. Voraussetzung ist, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (Pal./Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 63).

64

Hier ist bereits in Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 2) in maßgeblichem Umfang auf die von der Beklagten zu 1) mit der Klägerin zu 2) geführten Kaufgespräche Einfluss genommen hat; jedenfalls aber fehlt es an der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens. Allein dass die Homepage der Beklagten zu 1) (Anl. K 44) diese als „3M autorisierten Industriehändler“ ausweist, mag auf eine besondere Verbundenheit der Beklagten zu 1) zu der Beklagten zu 2) hinweisen, begründet aber kein schutzwürdiges Vertrauen der mit der Beklagten zu 1) verhandelnden Klägerin zu 2) in die persönliche Gewähr der Beklagten 2) für die Seriosität und Erfüllung des mit der Beklagten zu 1) abzuschließenden Kaufvertrages.

65

3) Vertragliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) können auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus den abgeschlossenen Kaufverträgen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeleitet werden. Schutzwirkungen zugunsten Dritter können sich aus schuldrechtlichen Verpflichtungen jeder Art ergeben. Vorausgesetzt werden aber neben einer Leistungsnähe des bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gelangten Dritten weiter ein Einbeziehungsinteresse, die Erkennbarkeit der Einbeziehung von Dritten für den Schuldner und schließlich die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Hier scheitert ein Anspruch ungeachtet der Frage des Vorliegens der drei erst genannten Voraussetzungen am fehlenden Schutzbedürfnis der Klägerin. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nämlich nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist aber immer – wie im vorliegenden Fall – ausgeschlossen, wenn der Dritte (hier: Klägerin zu 2) wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger hat (hier: Anspruch aus den §§ 437 ff. BGB gegen die Beklagte zu 1); Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 18).

66

Ein Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter kommt offenkundig ebenso wenig in Betracht. Weder der Liefervertrag noch ein eventuell zustande gekommener Beratungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sollten ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin zu 2) auf die vereinbarte Hauptleistung (Lieferung der Klebebänder bzw. vorherige entsprechende Beratung) begründen.

67

4) Schließlich können Haftungsansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) nicht aus einem Schuldbeitritt hergeleitet werden. Die Klägerinnen haben keine Erklärungen der Beklagten zu 2) vorgetragen, die bei verständiger Würdigung die Auslegung zulassen, die Beklagte zu 2) trete als Mitübernehmerin zusätzlich neben der Beklagten zu 1) in das Schuldverhältnis als Gesamtschuldnerin ein (Palandt/Grüneberg, a.a.O.,Überblick vor § 414 Rn. 2). So lässt sich der Äußerung der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Besprechung am 20.07.2005 mit Vertretern der Beklagten zu 1) und der Klägerin zu 2), dass die durch den Zeugen Z1 erfolgte Beratung der Klägerin zu 2) gut und fachlich nicht zu beanstanden gewesen sei, nicht deren Wille entnehmen, in die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit eintreten zu wollen. Dies gilt auch für die von dem Zeugen Z2 im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem Landgericht am 27.05.2009 vorgetragene Erklärung, „sich vor die Firma C stellen zu wollen“. Diese Erklärung lässt den Willen der Beklagten zu 2) erkennen, in einer streitigen Auseinandersetzung mit den Klägerinnen die Beklagte zu 1) verteidigen zu wollen. Eine Bereitschaft zu einer Schuldmitübernahme für den Fall einer schadensersatzrechtlichen Haftung der Beklagten zu 1) lässt sich dem aber nicht entnehmen.

68

Schließlich lässt auch die weitere von den Klägerinnen angeführte Erklärung der Beklagten zu 2), „… die Firma C nicht im Regen stehen lassen zu wollen“, die Bereitschaft als Gesamtschuldner in ein bestehendes Schuldverhältnis einzutreten, nicht erkennen. Allenfalls hat die Beklagte zu 2) mit dieser Erklärung signalisiert, sich bei Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin zu 2) in gewissem Umfang an dem Schaden beteiligen zu wollen.

69

Ungeachtet der vorstehend erörterten Frage der Vereinbarung eines Schuldbeitritts scheitert ein hierauf gestützter Anspruch jedenfalls daran, dass ein möglicher Haftungsanspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten zu 1) bereits verjährt ist. Der vor dem Beitritt begonnene Lauf der Verjährung, Hemmungen und ein Neubeginn der Verjährung wirken auch für und gegen den Beitretenden. Die Verjährungsfrist der übernommenen Schuld gilt für den Beitretenden selbst dann, wenn die für die Fristlänge maßgebenden Voraussetzungen in seiner Person nicht erfüllt sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Überblick vor § 414 Rn. 8).

70

5) Die Produkthaftung der Beklagten zu 2) als Herstellerin kommt nicht in Betracht. Die Klägerinnen stützen ihre Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung eines der in § 1 Produkthaftungsgesetz aufgeführten Rechtsgüter.

71

Für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2) aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung fehlen jegliche Anknüpfungspunkte im Tatsachenvorbringen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

73

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 542 Abs. 2 ZPO).

74

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.