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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.05.2010 – 2 U 12/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0531.2U12.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2008, 2-20 O 2/06, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 13. Januar 2010, 2 U 12/09
nachgehend BGH, 11. Oktober 2012, IX ZR 29/10; IX ZR 119/10, teilweise aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss
Tenor
Das Teilversäumnisurteil vom 13.1.2010 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger führte mehrere Rechtsstreitigkeiten, in welchen er sich von dem Beklagten als Prozeßbevollmächtigtem vertreten ließ. Er hatte mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, daß er als freier Mitarbeiter für ihn tätig war und dafür einen Teil der verdienten Vergütung erhalten sollte. Mit seiner Klage verlangt er die Herausgabe von seitens des Beklagten vereinnahmter Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 13.872,- € nebst Zinsen aus einem gegen die frühere A AG und jetzige B AG & Co. KG geführten Rechtsstreit und eines Teilbetrages von 3.000,- € nebst Zinsen aus einem gegen die C AG geführten Rechtsstreit und einem daraus zu erstattenden Gesamtbetrag von 5.334,28 € netto sowie Feststellung, daß dem Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 32.991,38 € aus einem gegen die D AG geführten Rechtsstreit nicht zusteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf den Tatbestand des Teilversäumnis- und Schlußurteils des Senats vom 13.1.2010 Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5.9.2008 und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2008 (Az.: 2-20 O 2/06) den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 16.870,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001 – mithin also insgesamt 16.872,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001 zu zahlen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5.9.2008 und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2008 (Az.: 2-20 O 2/06) im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, daß dem Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 32.991,38 € nicht zustehe, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlußberufung hat er beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.9.2008 insgesamt aufrechtzuerhalten. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 13.1.2010, dem Kläger zugestellt am 19.1.2010, folgendes entschieden:
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2008 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Feststellungsantrags neu gefaßt.
Das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.9.2008 bleibt aufrechterhalten, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich abgewiesenen Betrag von 16.870,84 € hinaus 1,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2006 zu zahlen, so daß der Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen ist.
Das klageabweisende Versäumnisurteil bleibt ferner hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß festgestellt wird, daß dem Beklagten von dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 32.991,38 € eine fällige Gegenforderung gegen den Kläger in Höhe eines Teilbetrags von 732,43 € nicht zusteht. Insoweit wird die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2008 (Az.: 2-20 O 2/06) wird zurückgewiesen.
Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Kläger am 2.2.2010 Einspruch eingelegt, den er zugleich sowie nach auf seinen Antrag erfolgter Verlängerung der Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum 1.4.2010 an diesem Tage begründet hat.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Erlaß eines Teilversäumnisurteils sei unzulässig gewesen. Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs aus dem Rechtsstreit gegen die Firma B sei jedenfalls aufgrund von Anerkenntnissen seitens des Beklagten, insbesondere durch die Teilzahlung nicht eingetreten. Er wiederholt seine Behauptung, er habe mit dem Beklagten vereinbart, daß ihm im Falle der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich eine Vergütung in Höhe von 2/3 des Erstattungsbetrages zustehe, und bietet hierfür erneut Beweis durch Vernehmung des Beklagten als Partei an, den das Landgericht seiner Ansicht nach bereits von Amts wegen hätte als Partei vernehmen müssen. Der Kläger rügt die Auslegung des Schreibens des Beklagten an ihn vom 23.4.2002 (Blatt 227 der Akte) durch das Landgericht. Er ist der Ansicht, Gegenstand des bisher von ihm gestellten Zwischenfeststellungsantrags sei lediglich eine angebliche Gegenforderung des Beklagten aus dessen eigenem Recht, nicht aus abgetretenem Recht gewesen. Dies ergebe sich aus seinem Schriftsatz vom 27.11.2006. Zu diesem Zeitpunkt sei die Abtretung des angeblichen Anspruchs noch gar nicht erfolgt gewesen. Er ist der Ansicht, jeglicher Anspruch des Beklagten auf einen Anteil aus den von D für die erste Instanz erstatteten Kosten sei erloschen, da der Beklagte gemäß seinem Schreiben vom 20.8.2002 mit einem angeblich zu erstattenden Betrag von 4.547,38 € aufgerechnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 2.2., 23.2., 1.4. und 14.5.2010 (Blatt 540 ff., 546 f., 583 ff., 622 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 13.1.2010 aufzuheben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.12.2008 (Az.: 2-20 O 2/06) abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 6.9.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere 16.870,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2001 an ihn zu zahlen,
festzustellen, daß dem Beklagten eine „Vergütungsforderung“ aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts E in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 16.000,- € aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 31.11./1.12.2006 nicht zusteht.
Der Beklagte beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 13.1.2010 aufrechtzuerhalten,
den Feststellungsantrag des Klägers zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts, soweit dieses die Anträge des Klägers abgewiesen hat. Er vertritt die Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er im Rahmen der Klage gegen die Firma B nicht nur ihn, sondern auch den F e.V. vertreten habe, dem somit die Kostenerstattungsansprüche gleichfalls zuständen. Nach Aufkündigung des Mandats und der Teilungsvereinbarung zwischen den Parteien im Mai 2002 sei er überhaupt nicht mehr zur Abführung eines Teils der ihm zustehenden Anwaltsgebühren an den Kläger verpflichtet. Eine Parteivernehmung sei nicht zulässig gewesen, weil das Gericht bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für erwiesen erachtet habe. Den Vortrag zu dem Schreiben vom 20.8.2002 rügt er als verspätet, da er dieses Schreiben bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2008 in dem Parallelverfahren vorgelegt habe. Der Kläger habe sich auch bereits mit Schriftsatz vom 19.11.2008 hierzu geäußert. Er hält den nunmehr gestellten Zwischenfeststellungsantrag für unzulässig, da über diesen Streitgegenstand bereits entschieden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 8.3. und 10.4.2010 (Blatt 559 f., 598 ff. der Akte) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2010 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Er ist der Ansicht, das Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.5.2010 (Blatt 625 f. der Akte) Bezug genommen.
Der Einspruch des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil vom 13.1.2010 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 338 ff. ZPO).
Er ist jedoch nicht begründet. Die Klage war insoweit abzuweisen. Der Erlaß eines Teilversäumnisurteils war zulässig. Die Berufung des Klägers war, soweit er in der mündlichen Verhandlung die angekündigten Klageanträge nicht gestellt hat, also bezüglich des Klageantrags zu 1), auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird auf die Begründung in dem Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 13.1.2010 Bezug genommen.
Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Teilversäumnisurteils ist, unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die geforderte Zahlung von 16.870,84 € nicht verlangen.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einem Dienstvertrag in Höhe von 13.872,- € wegen der Kostenerstattungsansprüche gegen die Firma B ist jedenfalls nicht durchsetzbar, da er verjährt ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger war insoweit allerdings aktivlegitimiert, da die Vereinbarung mit dem Beklagten dahin getroffen war, daß etwaige Ansprüche ihm selbst zustanden unabhängig davon, ob er zugleich auch den F e.V. vertrat. Auch die Aufkündigung des Mandats steht der Verpflichtung, bereits entstandene Ansprüche zu erfüllen, nicht entgegen.
Die Verjährungsfrist von drei Jahren endete spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 (§ 196 Abs. 1 Nr. 7, §§ 198, 201 BGB a.F. bzw. § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB). Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte der Kläger bereits im Jahre 2001, nämlich aufgrund des ihm im November 2001 per Telefax übersandten Schreibens des Beklagten, mit welchem dieser ihn über die Zahlung von 115.522,22 DM unterrichtete. Die am 2.1.2006 per Telefax eingereichte Klage konnte die Verjährungsfrist demzufolge nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung mit Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 23.4.2002 durch den Kläger neu begonnen hätte (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Überdies ist in dem Schreiben vom 23.4.2002 kein Anerkenntnis des Anspruchs in diesem Sinne zu sehen, wie das Landgericht gleichfalls insgesamt zutreffend ausgeführt hat. Auch in einer Teilzahlung liegt ohne weitergehende Anhaltspunkte nicht zugleich das Anerkenntnis eines Anspruchs. Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt (vgl. BGHZ 58, 103 f.; 142, 172 ff., 182; DStR 2010, 1000). Eine Wertung eines solchen Verhaltens als Anerkenntnis setzt regelmäßig eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlaß gibt, etwa wenn ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder einer Ungewißheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen entzogen werden soll (vgl. BGH, NJW 2009, 580 ff. ; NJW-RR 2007, 530 f. ; WM 1995, 402 ; BGHZ 66, 250, 255). Die Zahlung auf eine Rechnung enthält über ihren Charakter als Erfüllungshandlung hinaus grundsätzlich keine Aussage des Schuldners, er wolle zugleich den Bestand der erfüllten Forderung außer Streit stellen.
Ein Anspruch des Klägers besteht nicht aus einem sonstigen Rechtsgrund, so daß er gegebenenfalls erst später fällig geworden wäre. Die Vereinbarung der Parteien hat zum Inhalt, daß der Kläger, dem als Partei der Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich selbst zusteht, im Hinblick auf seine eigenen Tätigkeiten als freier Mitarbeiter des Beklagten diesem aufgrund entsprechender Verrechnung eine Vergütung in Höhe der Hälfte der erstatteten Kosten schuldet und der Beklagte von den Kostenerstattungsbeträgen, die er einzieht, einen entsprechenden Anteil unmittelbar behält und die Restbeträge an den Kläger auskehrt. Eine besondere Abrechnung ist jedenfalls nach den zwischen den Parteien bestehenden Absprachen zur Begründung der Fälligkeit nicht erforderlich, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat.
Die weitere geltend gemachte Forderung in Höhe von 2.998,84 € (3.000,- € abzüglich des Teilbetrages von 1,16 €) aus dem Verfahren gegen die C AG ist nicht begründet. Dem Kläger stand insofern ein Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Nettobetrages in Höhe von 2.667,14 € (1. Instanz: 3.475,99 € netto zuzüglich 2. Instanz: 1.858,29 € netto = 5.334,28 €) zu, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, so daß ein Teilbetrag von 332,86 € (3.000,- € ./. 2.667,14 €) bereits nicht begründet ist.
Dem Kläger steht Zahlung jeweils lediglich der hälftigen Vergütung zu, nicht von zwei Dritteln. Der Kläger hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß er mit dem Beklagten verbindlich vereinbart hatte, daß die abgesprochene hälftige Teilung der erstatteten Vergütung im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht gelten solle, sondern der Beklagte lediglich ein Drittel der erstatteten Vergütung habe erhalten sollen. Für eine solche Vereinbarung bestand keine hinreichende Veranlassung. Im übrigen hätte der Kläger, nachdem der Beklagte seinen Vortrag bestritten hat, dies aufgrund seiner dadurch gesteigerten Darlegungslast konkret vortragen müssen. Dies hat er auch weiterhin nicht getan, sondern lediglich auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen. Die beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei hätte daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zur Folge.
Der zunächst bestehende Anspruch des Klägers ist infolge der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus dem Rechtsstreit mit der D in Höhe von 2.665,98 € erloschen (§ 398 BGB). Dem Beklagten stehen gegen den Kläger aus der erfolgten Kostenerstattung in dem Rechtsstreit der D AG ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für seine anwaltlichen Tätigkeiten in erster Instanz in Höhe von 2.665,98 € zu (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 398 BGB). Ein möglicher Eintritt der Verjährung ist für das Bestehen der Forderungen unerheblich (vgl. § 214 BGB). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine Aufrechnung auch im Falle des Eintritts der Verjährung möglich, da sich die gegenseitigen Forderungen bereits in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden (§ 215 BGB).
Der Beklagte kann von dem Kläger jeweils Zahlung der hälftigen Vergütung verlangen, nicht nur in Höhe eines Drittels. Wie bereits oben begründet, hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß er mit dem Beklagten verbindlich vereinbart hatte, daß die abgesprochene hälftige Teilung der erstatteten Vergütung im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht gelten solle, sondern der Beklagte lediglich ein Drittel der erstatteten Vergütung habe erhalten sollen.
Der Anspruch des Beklagten für seine erstinstanzliche Tätigkeit besteht in Höhe der Hälfte des sich ohne Ansatz der verauslagten Gerichtskosten von 2.865,- DM ergebenden Bruttobetrages von 10.428,40 DM (= 5.331,96 €) und somit in Höhe von 2.665,98 €. Der Beklagte hat auch Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer verlangt. Die Forderung des Beklagten ist fällig. Eine besondere Rechnung mußte der Beklagte nicht erstellen, zumal bereits die Kostenrechnung des Klägers selbst vom 25.9.2002 vorliegt, die sämtliche Gebühren im einzelnen ausweist.
Der neue Vortrag des Klägers, ein Anspruch des Beklagten auf einen Anteil aus den von D für die erste Instanz erstatteten Kosten sei bereits aufgrund einer mit Schreiben vom 20.8.2002 erklärten Aufrechnung erloschen, war nicht zuzulassen, da nicht dargelegt ist, daß es nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht, daß dieser Vortrag nicht bereits in der ersten Instanz erfolgt ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte hat diesen Vortrag auch in Abrede gestellt, so daß die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung auch nicht als unstreitig behandelt werden können; das Schreiben vom 20.8.2002 enthält zudem die Erklärung einer Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 4.547,38 € gegen eine angebliche Gesamtforderung in Höhe von 34.773,14 €.
Der nunmehr seitens des Klägers gestellte Zwischenfeststellungsantrag ist unzulässig, da über diesen Streitgegenstand bereits durch das Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 13.1.2010 entschieden wurde (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Gegenstand dieses bereits entschiedenen Zwischenfeststellungsantrags ist allgemein, daß dem Beklagten eine Gegenforderung ich Höhe von 32.991,38 € nicht zusteht. Zwar war der Antrag des Klägers zunächst allein darauf gerichtet festzustellen, daß dem Beklagten ein solcher Anspruch nicht aus eigenem Recht zusteht. Der Kläger hat den Antrag aber ohne Einschränkung aufrechterhalten, obgleich der Beklagte zwischenzeitlich eine Abtretung der Forderung seitens des Rechtsanwalts E an ihn vorgetragen und der Kläger zu diesem Vortrag auch in der Sache schriftsätzlich Stellung genommen hatte. Daher war sein Antrag zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung so zu verstehen, daß er die Feststellung begehrte, daß dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts E zustehe. Demzufolge hat auch das Landgericht weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 12.12.2008 eine Beschränkung auf die Prüfung eines Anspruchs des Beklagten aus eigenem Recht vorgenommen.
Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 156 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechts- und Tatsachenfragen wurden sämtlich erörtert.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits als insoweit unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 344 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).