Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.06.2010 – 19 U 41/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0611.19U41.10.0A

Anmerkung

Die Berufung wurde zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 4 O 9/09

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gründe

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1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

2

Zu Recht hat das Landgericht die Kündigung des Darlehensvertrages als unwirksam angesehen, weil es an einem wichtigen Grund fehlt. Der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen gemacht haben (Nr. 6.2 der Bedingungen für A-Bank-Baufinanzierung) bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), liegt nicht vor.

3

Unwahre oder unrichtige Angaben können dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau insbesondere nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil sie nicht darauf hinwiesen, dass die der Beklagten vorliegende Schufa-Auskunft – unterstellt, dass diese Schufa-Auskunft inhaltlich erörtert wurde, wie die Klägerin behauptet – unvollständig sei, weil sie nicht die von der Ehefrau am 24.01.2003 abgegebenen beiden eidesstattlichen Versicherungen enthielt. Zwar wird in Bezug auf eine Schufa-Auskunft ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht bejaht, wenn der Bankkunde weis oder damit rechnet, dass die Schufa-Eintragung unvollständig ist, etwa weil es sich um Vorkommnisse handelt, die in der jüngsten Vergangenheit liegen und in der Schufa-Meldung noch nicht erfasst sein können (Hellner/Steuer/Gößmann in: Bankrecht und Bankpraxis, Band 1, Rn. 585; Bunte, AGB-Banken, 2. Aufl., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 449). Vor dem Hintergrund der Pflicht des Bankkunden, die Bank über die erkennbar für ihre Kreditentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig aufzuklären, ist die Annahme einer derartigen Aufklärungspflicht gerechtfertigt in den Fällen, in denen naheliegt, dass aus zeitlichen Gründen Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage oder über die Zahlungsmoral in der Schufa-Meldung noch nicht erfasst sein können. Das kann aber nicht in Bezug auf länger zurückliegende Vorkommnisse gelten. Denn ein Bankkunde hat typischerweise keine Kenntnis über die Löschungsfristen, die für die bei der Schufa gespeicherten Daten gelten. Demgemäß kann er auch aus fehlenden Angaben über länger zurückliegende Vorkommnisse nicht auf die Unrichtigkeit der Schufa-Auskunft schließen. In einem solchen Fall kann keine Pflicht zu einem Hinweis auf eine mögliche Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft angenommen werden. So liegt es hier. Seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen waren am 14.03.2005 mehr als zwei Jahre vergangen. Der Umstand, dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau es unstreitig für möglich hielten, dass die von der Beklagten eingeholte Schufa-Auskunft auch Angaben über die eidesstattlichen Versicherungen enthielt, mit anderen Worten die Löschungsfrist für diese Angaben möglicherweise noch nicht abgelaufen war, musste für sie nicht die Annahme der Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft ergeben, zumal die Klägerin selbst nicht geltend macht, dass die Verbindlichkeiten, die seinerzeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen der damaligen Ehefrau des Beklagten geführt hatten, noch bestehen. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau hatten auch nicht deshalb Anlass zur Annahme der Unvollständigkeit der Schufa-Auskunft, weil die Eintragungen der eidesstattlichen Versicherungen seinerzeit unter dem Mädchennamen der Frau vorgenommen sein mussten. Ebenso wie die Mitarbeiterin der Klägerin konnten auch der Beklagte und seine damalige Ehefrau davon ausgehen, dass Schufa-Meldungen bei Namensänderung auf den neuen Namen übertragen werden.

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Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau die seit dem Jahre 2000 offene Verbindlichkeit von 599,-- EUR verschwiegen und demgemäß ihre Angaben über bestehende Verbindlichkeiten in der Baufinanzierungsanalyse vom 14.03.2005 falsch waren. Denn es liegt auf der Hand, dass diese Falschangabe weder eine für die Darlehensentscheidung wesentliche Tatsache im Sinne von Nr. 6.2 der Bedingungen für A-Bank-Baufinanzierung noch eine unrichtige Angabe von erheblicher Bedeutung im Sinne von Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war.

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Zu Recht hat das Landgericht auch der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflicht verletzt; sie ist deshalb dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zu Recht hat das Landgericht auch das nach Nr. 6.3 der Bedingungen für die A-Bank-Baufinanzierung vorauszusetzende grobe Verschulden der Klägerin bei der Kündigung – die Wirksamkeit dieser Klausel unterstellt - bejaht. Die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Verschulden liegt ohne Differenzierung nach dem Verschuldensgrad bei dem Schuldner (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 17, juris). Anhaltspunkte für das Fehlen eines groben Verschuldens sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

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II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen

bis zum 15.07.2010

Stellung zu nehmen.