Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.06.2010 – 19 U 230/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0630.19U230.09.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 03.05.2010 nicht begründet. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2

Die vom Senat in dem Hinweisbeschluss bejahte Verletzung des Rechtes der Klägerin auf rechtliches Gehör durch das Landgericht erfordert nicht die Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und steht deshalb einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Auch bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darf das Berufungsgericht nur dann zurückverweisen, wenn aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde (BGH WM 2008, 999). Diese Voraussetzung liegt nicht vor; vielmehr ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, nachdem der Klägerin durch den Hinweisbeschluss das erforderliche rechtliche Gehör gewährt wurde. Nach dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt erweist sich die Abweisung der Klage durch das Landgericht als im Ergebnis zutreffend. Insofern beruht das Urteil des Landgerichts nicht auf der Gehörsverletzung.

3

Für die Sachentscheidung des Senats fehlt es auch nicht an einer etwa notwendigen Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Zwar hat das Landgericht die Haftung der Beklagten nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten eines die Finanzierung des Kaufobjektes betreffenden Beratungsvertrages vorgenommen und demgemäß den Sachvortrag der Klägerin hierzu nicht ausgewertet. Das ändert aber nichts daran, dass mit der zulässigen Berufung der Klägerin der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt ist. Die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren enthalten keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozessstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt. Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozessstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient. Dies setzt voraus, dass das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH NJW 2004, 2152, 2155 m.w.N.). Die Auffassung der Klägerin, dass in einem derartigen Fall eine Sachentscheidung im Berufungsverfahren nur durch Urteil, nicht aber im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen darf, geht fehl. Eine dahingehende Einengung des Anwendungsbereichs von § 522 Abs. 2 ZPO lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

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Die Anforderungen des Senats an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags weichen nicht von den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ab. Auch der Senat geht davon aus, dass ein Sachvortrag erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angaben näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss (BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW 1999, 1859, 1860 ). Die Pflicht zur Substantiierung des Gesprächsinhaltes, aus dem die Klägerin das stillschweigende Zustandekommen eines Beratungsvertrages bezüglich der Finanzierung des Objekts ableitet, ergibt sich daraus, dass die Beklagten eine Beratungstätigkeit schlechthin bestritten haben. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) behauptet, dass sich seine Tätigkeit darauf beschränkt habe, die Klägerin und ihren Ehemann mit dem Beklagten zu 2) zusammen gebracht zu haben und sich an die Überreichung eines Antragsformulars für den Abschluss eines Bausparvertrages nicht erinnern zu können. Gleichwohl hat die Klägerin bezüglich des Beklagten zu 2) überhaupt keine Tatsachen und bezüglich des Beklagten zu 1) nur die im Hinweisbeschluss des Senats zusammen gefassten Angaben vorgetragen. Mit Rücksicht auf das Bestreiten jeglicher Beratung durch den Beklagten zu 1), welches mangels näherer Darlegungen seitens der Klägerin keiner weiteren Substantiierung bedurfte, war es Sache der Klägerin, substantiiert zum Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten zu 1) vorzutragen, aus welchem sie das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ableitet. An substantiiertem Sachvortrag fehlt es aber trotz des Hinweisbeschlusses des Senats auch in der Berufungsinstanz; hätte die Klägerin ergänzend vorgetragen, hätte der Senat sich damit auseinandersetzen müssen.

5

Einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Revision hätte zugelassen werden müssen. Der Senat weicht hinsichtlich des Zustandekommens eines Beratungsvertrages für die Finanzierung einer Immobilie durch tatsächliche Beratung und Empfehlung konkreter Finanzierungsverträge, die nicht schon in einer allgemeinen Empfehlung eines bestimmten Finanzierungsmodelles gesehen werden kann, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab. Den von der Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen maßgeblich andere Sachverhalte zugrunde. Die in NJW 2004, 64 veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Fall, in welchem die Parteien eingehende Vertragsverhandlungen geführt hatten, bei denen der Verkäufer den Käufer unter Zuhilfenahme einer Berechnung der Rentierlichkeit zum Ankauf einer Immobilie bewegt hatte. Danach lagen die vom BGH für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages als maßgeblich angesehenen Umstände, dass eine Beratung stattgefunden hatte und mit einem Beratungsergebnis abgeschlossen worden war – anders als hier –, vor. Der Entscheidung des BGH vom 14.01.2005 – V ZR 260/03– lagen wiederholte Vermittlungsgespräche zum Kauf einer nahezu vollständig fremdfinanzierten Eigentumswohnung unter Darstellung der Finanzierungsbedingungen, der Einnahmen und Ausgaben sowie steuerliche Absetzungsmöglichkeiten zugrunde. Weil danach im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer ein ausdrücklicher Rat unter Vorlage von Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs erteilt worden war, ist auch in dieser Entscheidung zu Recht ein Beratungsvertrag bejaht worden. Der Entscheidung des BGH vom 08.10.2004 – V ZR 18/04– schließlich lag die Empfehlung einer Investition in eine Hotelanlage anhand zweier Modellberechnungen zugrunde. Danach hat der BGH auch dort eine Empfehlung zum Erwerb und damit das Zustandekommens eines stillschweigenden Beratungsvertrages bejaht. Hier hingegen ist für eine Beratung und Empfehlung konkreter Finanzierungsverträge nichts ersichtlich. Die allgemeine Empfehlung eines Finanzierungsmodelles – Abschluss eines Bausparvertrages in Verbindung mit Inanspruchnahme eines Vorausdarlehens bis zur Zuteilung der Bausparleistung und Gewährung des Bauspardarlehens – ist einer Empfehlung des Abschlusses konkreter Finanzierungsverträge nicht vergleichbar. Die Empfehlung eines derartigen Finanzierungsmodelles kann nicht schon für sich betrachtet und ohne Rücksicht auf die im Einzelfall bestehenden Umstände und Interessen als pflichtwidrig angesehen werden.

6

Auch für die Annahme des Abschlusses eines Finanzierungsvermittlungsvertrages fehlt es an hinreichendem Sachvortrag der Klägerin. Auch wenn der Beklagte zu 1) der Klägerin und ihrem Ehemann ein Antragsformular der ... für den Abschluss eines Bausparvertrages ausgehändigt haben sollte, ist diese Handlung zu unspezifisch, um in ihr eine Vermittlungsleistung in Bezug auf den später tatsächlich abgeschlossenen Bausparvertrag zu sehen. Eine sonstige Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 1) behauptet die Klägerin nicht.

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Schließlich erfordert auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Der Senat hat unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages eine Einzelfallentscheidung getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Einzelfall eine für die Rechtspraxis symptomatische Bedeutung hat.

8

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).