BGH Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 18/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. Oktober 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 134, 171, 172, 675 RBerG Art. 1 § 1
a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkauf- vertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).
b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsen- tant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem an- gegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Lei- stungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Ge- samtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).
c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die- ser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht
selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).
d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).
e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaus- tausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teil- nahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW- RR 2003, 1203).
BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt
die Hotelanlage W. in O. , die aus 142 in Teileigentum auf-
geteilten Hotelappartements besteht. Einen Teil dieser Hotelappartements ver-
kaufte die Beklagte zu 1 als steuerbegünstigte Kapitalanlage an Investoren.
Grundlage war ein von der Beklagten zu 1 erstellter Verkaufsprospekt, in dem
der Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung 117 mit 240.000 DM ange-
geben war. Im Mai 1992 trat die Finanzberaterin G. M. -S. an
den Kläger heran, um ihm anhand zweier Modellberechnungen eine Investition
in der Hotelanlage der Beklagten zu 1 zu empfehlen. Am 18. Juli 1992 erteilte
der Kläger der S. GmbH den Auftrag, ihm den Erwerb des Appartements
117 in der Hotelanlage der Beklagten zu 1, auf deren Prospekt Bezug genom-
men wurde, zu vermitteln. In einer notariellen Urkunde vom gleichen Tage un-
terbreitete er der S. GmbH außerdem das Angebot zum Abschluß eines
Geschäftsbesorgungsvertrags mit allen Aufgaben des Geschäftsbesorgers im
Erwerbsmodell der Beklagten. Dieses Angebot, das die S. GmbH am
12. August 1992 annahm, enthielt auch deren Bevollmächtigung zum Abschluß
der dazu erforderlichen Verträge. Am 22. Oktober 1992 kaufte sie namens des
Klägers von der Beklagten zu 1 das Appartement 117 in deren Hotelanlage für
149.500 DM. Außerdem nahm sie namens des Klägers im Oktober 1992 bei
der Frankfurter Sparkasse unter Inanspruchnahme eines Disagios ein Darle-
hen über 266.667 DM auf.
Der Kläger macht geltend, der Erwerb des Appartements sei nichtig. Ihm
sei aus dem fehlgeschlagenen Erwerb ein Schaden in Höhe von (umgerechnet)
61.580,70 € entstanden. Er verlangt von beiden Beklagte n Ersatz. Hilfsweise,
für den Fall, daß davon ausgegangen werde, er sei Eigentümer des in Rede
stehenden Hotelappartements geworden, verlangt er von der Beklagten zu 1
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Appartements Rückzahlung des
Kaufpreises in Höhe von (umgerechnet) 76.438,14 €, Frei stellung von seinen
Darlehensverpflichtungen gegenüber der Frankfurter Sparkasse und die Fest-
stellung der Pflicht der Beklagten zu 1, ihm den weitergehenden Schaden aus
dem Erwerb des Appartements und dem Kreditvertrag zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem
Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Klageanträ-
ge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag verstoße nicht gegen die
guten Sitten. Es liege kein grobes Mißverhältnis vor; eine Sittenwidrigkeit erge-
be sich auch nicht aus den Umständen des Erwerbs. Die der S. GmbH
erteilte Vollmacht sei zwar unwirksam, weil sie gegen das Rechtsberatungsge-
setz verstoße; sie gelte der Beklagte zu 1 gegenüber auch nicht als wirksam.
Auf diesen Mangel dürfe sich der Kläger aber nicht berufen, weil er am 18. Juli
1992 die S. GmbH mit der Vermittlung des Erwerbs des Appartements
beauftragt und dieses Ziel mit dem Kaufvertrag erreicht habe. Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluß scheiterten, weil es an einer vorsätzlich fal-
schen Beratung fehle. Ob der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Beratungs-
vertrag abgeschlossen habe, könne offen bleiben. Ein Beratungsfehler liege
jedenfalls nicht vor. Der Umfang und die Bedeutung des Disagios seien erläu-
tert worden. Die Modellberechnungen von G. M. -S. seien nicht
falsch. Etwaige Fehler in dem Prospekt der Beklagten zu 1 seien für den Ver-
trag nicht ursächlich geworden.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand.
1. Ansprüche des Klägers wegen Fehlern des von der Beklagten zu 1
herausgegebenen Verkaufsprospekts, für die beide Beklagte unter dem Ge-
sichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne haften könnten, hat das
Berufungsgericht zu Recht verneint.
a) Für den Vertrieb des Objekts, an dem sich der Kläger beteiligt hat, ist
allerdings ein Prospekt eingesetzt worden, den die Beklagte zu 1 herausgege-
ben hat. Der Revision ist auch zuzugeben, daß in zwei Punkten Zweifel an der
Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit des Prospekts (dazu: BGHZ 123, 106,
110) bestehen. Zum einen erweckt das Berechnungsbeispiel auf Seite 28 des
Prospekts den unzutreffenden Eindruck, als seien auch bei dem Hotelapparte-
ment des Klägers Werbungskosten in der dort mit 3% angegebenen Größen-
ordnung anzusetzen, was in etwa der mit 8 % angegebenen Position „Konzep-
tion/Marketing“ in der Aufstellung auf Seite 48 des Prospekts entspricht. Zum
anderen weist diese Aufstellung eine Position „Grundstück, Gebäude, Be-
triebsausstattung, Projektentwicklung“ mit 74,3 % des Gesamtaufwands aus,
die, was sich aus dem Vergleich mit dem eigentlichen Kaufpreis von 149.500
DM ergibt, jedenfalls bei dem Hotelappartement des Klägers einen nicht
ausgewiesenen Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die Projektent-
wicklung enthält. Damit beträgt der Anteil aller derartiger Entgelte und
Provision am Gesamtaufwand 20%, was nicht mehr als angemessen
anzusehen und deshalb auszuweisen ist (vgl. BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III
ZR 359/02, NJW 2004, 1732, 1734/1735). Das ist hier jedenfalls nicht mit der
gebotenen (BGH, Urt. v. 1. März 2004, II ZR 88/02, NJW 2004, 2228,
2229/2230) Übersichtlichkeit und Vollständigkeit geschehen. Diese Zweifel
zwingen aber nicht zu weiterer Aufklärung.
b) Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt nämlich voraus, daß der Er-
werb auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruht (BGHZ 72, 382, 388; 79,
337, 346; 123, 106, 116/117). Das hat der Kläger nach Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Diese revisionsrechtlich nur einge-
schränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Ansicht der
Revision nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 9. Juni
2002 behauptet, der Prospekt sei mit ihm bei Gesprächen mit G. M. -
S. durchgesprochen worden. Dessen Erhalt und Lektüre hat der Kläger
auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 quittiert. Er hätte, so trägt der
Kläger in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung vor, von einem Er-
werb auch abgesehen, wenn der Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die
Projektentwicklung offen ausgewiesen worden wäre. Der Kläger hat aber mit
Schriftsatz vom 9. Juni 2002 auch vorgetragen, daß ihm der Prospekt von
G. M. -S. nicht ausgehändigt, sondern von dieser wieder mitge-
nommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
hat er zudem erklärt, er habe den Prospekt nicht studiert. Vor allem aber soll
sein Kaufentschluß auf den Berechnungsbeispielen und dem „Inhalt des Bera-
tungsgesprächs“ beruhen. Im Hinblick hierauf haben die Beklagten ausdrück-
lich bestritten, daß der Kaufentschluß des Klägers auf dem Prospekt und sei-
nen Fehlern beruhte. Unter diesen Umständen mußte der Kläger eindeutig be-
haupten, daß sein Kaufentschluß auf dem Prospekt beruht und dazu näher dar-
legen, woraus sich das ergeben soll. Weder das eine noch das andere ist ge-
schehen. Der Kläger hat nicht einmal die Berufungsbegründung und die münd-
liche Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Anlaß für einen eindeutigen
ergänzenden Vortrag genommen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil
Zweifel an der Kausalität geäußert und das Berufungsgericht die Frage zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus der Verletzung eines selb-
ständigen Beratungsvertrags zu, für den nur die Beklagte zu 1, nicht auch der
Beklagte zu 2 hafteten.
a) Ein solcher Anspruch ist allerdings grundsätzlich möglich. Zum Ab-
schluß eines Beratungsvertrages kann es auch im Vorfeld eines Kaufvertrages
kommen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkäufer und der Käufer nicht nur
über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages verhandeln, sondern
dem Käufer unabhängig hiervon ein Rat erteilt werden soll (Senat, Urt. v.
14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Dies hat der Senat etwa
in dem Fall angenommen, daß der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispie-
le vorlegt, die ihn zum Kauf bewegen sollen (Urt. v. 14. März 2003 aaO;
Senatsurt. v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65). Wie lange
die Beratung gedauert hat, kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein;
für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist sie dagegen unerheb-
lich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß dem Kläger eine Empfehlung
zum Erwerb gegeben werden sollte. Das hat der Kläger hier vorgetragen. Zu
seinen Gunsten ist für das Revisionsverfahren auch davon auszugehen, daß
G. M. -S. bei der Beratung für die Beklagte zu 1 aufgetreten
ist.
b) Der Anspruch scheitert aber daran, daß der Kläger einen Beratungs-
fehler nach den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert dargelegt hat.
aa) Mit einer unzureichenden Aufklärung über Inhalt und Umfang des
bei der Darlehensaufnahme
in Anspruch genommenen Disagios durch
G. M. -S. läßt sich ein Beratungsfehler nicht begründen. Hier-
für kann offen bleiben, ob diese angesichts der Geschäftserfahrung des Klä-
gers abwarten konnte, ob der Kläger selbst bei Bedarf nach der Bedeutung des
auf beiden Berechnungsbeispielen deutlich angesprochenen Disagios bzw.
Damnums fragen würde. Umfang und Bedeutung des Disagios werden jeden-
falls auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 erläutert, den der Kläger
unterschrieben hat. Dort wird, was der Revision entgangen ist, ausdrücklich
auch darauf hingewiesen, daß das Damnum zu einer Erhöhung der Fremdfi-
nanzierung führt. Die durch die S. GmbH für den Kläger veranlaßte Auf-
nahme eines Darlehens über 266.600 DM beruht entgegen der Annahme der
Revision auch nicht auf deren Eigenmächtigkeit, sondern darauf, daß der Klä-
ger in dem Vermittlungsauftrag darum gebeten hat.
bb) Daß die von G. M. -S. vorgelegten Berechnungsbei-
spiele fehlerhaft waren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Beide Beispie-
le gehen zwar von einem Gesamtaufwand von 240.000 DM aus, wohingegen
dieser tatsächlich 266.600 DM betrug. Dieser Unterschied beruht aber darauf,
daß der Kläger ein Disagio in Anspruch genommen hat, das die Berechnungs-
beispiele nicht berücksichtigen. Darauf wird ausdrücklich und deutlich hinge-
wiesen. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnungsbeispiele ergibt sich entgegen
der Ansicht der Revision auch nicht aus der Gegenüberstellung des Klägers
aus Seite 40 der Klageschrift. Denn hier berücksichtigt der Kläger nicht, daß
die Darlehensschuld nach den Modellberechnungen im ersten Jahr nach Er-
werb durch eine Sondertilgung aus den Steuervorteilen für das Erwerbsjahr
reduziert werden sollte und eine solche Sondertilgung bei Inanspruchnahme
des Disagios in größerem Umfang möglich und angezeigt gewesen wäre, dort
aber nicht aufscheint.
cc) G. M. -S. war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf
den Anteil der Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen an dem
Gesamtaufwand hinzuweisen.
(1) Für in dem Kaufpreis für eine (gebrauchte) Immobilie enthaltene sog.
Innenprovisionen hat der Senat das bereits entschieden (Urt. v. 14. März 2003,
V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 2004,
XI ZR 194/02, NJW 2004, 2378, 2380). Um eine solche Innenprovision geht es
dem Kläger allerdings nicht. Ihm geht es vielmehr um den nicht im eigentlichen
Kaufpreis enthaltenen Anteil des Entgelts für Projektentwicklung am Gesamt-
aufwand. Für ein solches „externes Entgelt“ gilt jedoch nichts anderes. Zwar
kann der Erwerber ohne eine Angabe über den Anteil eines solchen Entgelts
am Gesamtaufwand nicht feststellen, welcher Preis für die Immobilie und wel-
cher Preis für die Projektentwicklung gefordert werden. Darauf kommt es aber
auch nicht an. Dem Erwerber werden bei einem Anlagemodell, wie es die Be-
klagte zu 1 entwickelt hat, der Erwerb der Immobilie und die Inanspruchnahme
der sonstigen Leistungen, auch der Projektentwicklung, nicht gesondert, son-
dern als einheitliches Gesamtpaket angeboten. Der Erwerber steht deshalb wie
bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie vor der Frage, ob ihm der Erwerb
dieses „Leistungspakets“ (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervortei-
le) den geforderten Gesamtpreis wert ist. Ähnlich wie Innenprovisionen beim
isolierten Erwerb einer Immobilie können im Gesamtaufwand enthaltene hohe
Entgelte und Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen
dazu führen, daß der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der
sonstigen Leistungen einschließlich der damit erreichbaren Steuervorteile er-
heblich übersteigt. Wie die Innenprovision bei dem isolierten Erwerb einer Im-
mobilie (dazu Senatsurt. v. 14. März 2003 und BGH, Urt. v. 23. März 2004, je-
weils aaO) kann ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Gesamt-
aufwand einerseits und dem Wert der Gesamtheit des Leistungspakets ein-
schließlich der Steuervorteile andererseits für die Frage der Sittenwidrigkeit
des gesamten Vertragswerks Bedeutung erlangen. Für ein solches Äquiva-
lenzmißverhältnis hat der Kläger allerdings außer dem nach den nicht angegrif-
fenen und auch nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-
richts nicht ausreichenden Hinweis, daß das Hotelappartement nur 80.000 DM
wert gewesen sei, nichts vorgetragen.
(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
daß der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem An-
lageobjekt aufgeschlüsselt werden muß, das dem Erwerber mittels eines Pro-
spekts vorgestellt wird, wenn deren Anteil 15 % übersteigt (BGH, Urt. v. 12.
Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, 1734 f.). Bei einem prospekt-
vermittelten Erwerb steht dem Erwerber außer dem Prospekt keine Information
über das Objekt zur Verfügung. Er kann niemanden fragen und deshalb darauf
vertrauen, daß in dem Prospekt alle Angaben enthalten sind, die für eine Ent-
scheidung zugunsten des Objekts vernünftigerweise erheblich sind. Dazu ge-
hört auch der Anteil der Entgelte und Provisionen für sonstige Leistungen am
Gesamtaufwand. Entsprechendes gilt, wenn ein Vermittler den Prospekt zum
Vertrieb einsetzt und der Erwerb hierauf beruht (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004
aaO). Die Situation ist aber grundlegend anders, wenn ein Anlageobjekt, wie
hier, durch Beratung anhand von Berechnungsbeispielen vertrieben wird. Hier
ist der Erwerber typischerweise nicht auf den Prospekt und darauf angewiesen,
daß dieser die Antworten auf die erheblichen Fragen bereithält. Er kann dem
Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf wegen ihn interessieren-
der besonderer Aspekte bei dem Berater nachfragen. Dieser muß ihm deshalb
auch nicht von sich aus auf alle denkbar erheblichen Punkte hinweisen. Er
kann sich vielmehr zunächst auf die typischerweise relevanten Fragen be-
schränken. Dazu gehört der Anteil von in dem Gesamtaufwand eines Steuer-
modells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende Dienstleistungen
jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für ein
besonderes Interesse des Erwerbers gerade auch daran vorhanden sind. Ob
weitergehende Hinweise geboten sind, wenn sich die Beratung auf ein be-
stimmtes Objekt konzentriert und dieses dann in seinen Einzelheiten vorgestellt
und speziell als lohnende Investition empfohlen wird, bedarf keiner Entschei-
dung. Eine solche Konstellation hat der Kläger nicht vorgetragen.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch einen
Anspruch des Klägers aus § 812 BGB wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags
verneint, den die Beklagte zu 1 am 22. Oktober 1992 mit der für den Kläger
handelnden S. GmbH geschlossen hat. Bei Abschluß dieses Vertrags ist
der Kläger wirksam vertreten worden (unten a). Dieser Vertrag ist auch nicht
aus anderen Gründen unwirksam (unten b und c).
a) Der Kläger ist bei Abschluß des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1
durch die S. GmbH wirksam vertreten worden.
aa) Die der S. GmbH am 18. Juli 1992 erteilte Vollmacht ist aller-
dings nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
(1) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäfts-
besorgungsvertrag, auf Grund dessen, die S. GmbH bei Abschluß des
Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 für den Kläger tätig wurde, nach § 134
BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz nichtig ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine nach Art. 1 § 1
RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor,
wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-
te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 153, 214, 218). Das ist bei einem Ge-
schäftsbesorger, der – wie hier – ausschließlich oder hauptsächlich die Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder ähnli-
chen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265, 269
ff.; BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Die
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch die dem Treuhänder
erteilte Vollmacht (BGHZ 153, 214, 218 f.; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III
ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Urt. v. 18. März 2003, XI ZR 188/02, NJW 2003,
2088, 2089; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60).
(2) Über die danach erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG ver-
fügte die S. GmbH nicht. Sie ist zwar als Steuerberatungsgesellschaft
nach § 2 StBerG zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu ge-
hört nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen
Angelegenheiten, die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammen-
hängen. Das kommt der S. GmbH aber nicht zugute. Bei der Konzeption
des Anlagemodells der Beklagten zu 1 spielte zwar die Möglichkeit, Steuern zu
sparen, eine wesentliche Rolle. In die anschließende Abwicklung des Modells
konnten steuerliche Gesichtspunkte nur noch in Randbereichen eingebracht
werden, etwa bei der Entscheidung für oder gegen ein Disagio oder bei dem
Verzicht auf eine Lebensversicherung als Grundlage der Finanzierung. Damit
bildet aber nicht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche
Hilfeleistung den Schwerpunkt der Geschäftsbesorgungstätigkeit der S.
GmbH, sondern die allgemeine rechtliche Beratung, für die sie eine besondere
Erlaubnis brauchte, die sich nicht hatte. Daran ändert es auch nichts, daß die
Abwicklung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger bei der S.
GmbH intern durch einen Rechtsanwalt betreut wurde. Denn Vertragspartner
des Klägers war, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht
dieser angestellte Rechtsanwalt, sondern die S. GmbH.
gegenüber der Beklagten zu 1 vertretungsbefugt.
(1) Nach der Kaufvertragsurkunde hat die S. GmbH bei Abschluß
des Kaufvertrags eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt. Das führt nach
gegenüber vertretungsbefugt war. Denn diese Wirkung tritt auch ein, wenn der
Mangel der Vollmacht in einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG besteht. Die
macht begründeten Rechtsschein einer Bevollmächtigung unabhängig davon,
aus welchen Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25.
März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR
289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus
der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar erfaßt dieses
Verbot, wie ausgeführt, auch die Vollmacht des Rechtsbesorgers. Damit soll
aber nur verhindert werden, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nut-
zung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchge-
führt werden kann. Dagegen kommt es für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1
RBerG nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger im Rahmen der unerlaubten
Rechtsbesorgung überhaupt Verträge für den Auftraggeber abschließt und wel-
chen Inhalt etwa abgeschlossene Verträge haben. Das Verbot betrifft vielmehr
nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber (BGH,
Urt. v. 25. März 2003 und v. 3. Juni 2003, jeweils aaO). Es soll den Rechtsu-
chenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15,
315, 317), aber nicht den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Des-
halb steht der Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz der
Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in den ge-
setzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen.
(2) Diese Grundsätze gelten jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-
staltung auch im Verhältnis des Investors zu den übrigen Vertragspartnern in
einem Steuersparmodell. Anerkannt hat dies der Bundesgerichtshof für das
Kreditinstitut, das dem Investor den Kredit gewährt und auf den Rechtsschein
einer Vollmachtsurkunde vertraut (BGH, Urt. v. 25. März 2003 aaO; Urt. v.
3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204; offen gelassen für den
kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: BGH, Urt.
v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736, 2737 f.). Für den Verkäufer
und Initiator eines solchen Modells gilt jedenfalls bei dem hier gegebenen Fall
der Vorlage einer Vollmachtsurkunde entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181,
185) grundsätzlich nichts anderes. Organisation und Vertrieb einer Immobilien-
anlage mögen allerdings dazu führen können, daß der mit der vorgelegten
Vollmacht gesetzte Rechtsschein dem Investor gegenüber den Beteiligten des
Anlagemodells nicht mehr zugerechnet werden kann (BGH, Urt. v. 14. Juni
2004, aaO). Eine solche Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des
Rechtsscheins einer wirksamen Vollmachtsurkunde ist aber dann nicht ge-
rechtfertigt, wenn der Investor, wie hier, durch einen Notar über Bedeutung und
Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Dann geht er das mit
dem Rechtsschein einer Vollmacht verbundene Risiko auch gegenüber den
Beteiligten eines Anlagemodells ein. Deshalb ist ihm auch gegenüber dem
Initiator einer Immobilienanlage der Rechtsschein der vorgelegten Vollmachts-
nur, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen muß oder wenn er
selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betreibt oder daran beteiligt ist. Im ersten
Fall wird sein Vertrauen nach § 173 BGB nicht geschützt. Im zweiten Fall
scheitert das Geschäft nicht am Mangel der Vollmacht, sondern deshalb, weil
es selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
(3) Dafür, daß die Beklagte zu 1 wußte oder wissen mußte, daß die für
den Abschluß der Verträge maßgeblichen Teile der Vollmacht unwirksam wa-
ren, ist nichts ersichtlich. Bei Abschluß des Vertrags am 22. Oktober 1992 ent-
sprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung
erteilte Vollmacht einer weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten
Praxis (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 276 f.; BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR
289/02, NJW-RR 2003, 1203; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004,
2736, 2737). Deshalb konnte die Beklagte zu 1 nicht erkennen, daß der Ge-
schäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der S. GmbH und
die mit dem Angebot hierzu erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-
setz verstießen und deshalb nichtig waren.
b) Der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 ist auch nicht
nach § 134 BGB nichtig, weil er seinerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
aa) Gegen das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag
nicht nur verstoßen, wenn die Rechtsbesorgung seinen eigentlichen Inhalt
ausmacht. Einen solchen Verstoß können auch Verträge darstellen, deren In-
halt nicht in erster Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung besteht. Vorausset-
zung dafür ist, daß sie Regelungen enthalten, die auf eine unerlaubte Rechts-
besorgung hinauslaufen oder eine solche ermöglichen (BGHZ 98, 330, 332 ff.;
BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; Urt. v. 18. März
2003, VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938, 1939; Urt. v. 22. Juni 2004, VI ZR
272/03, NJW 2004, 2516, 2517). Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof
bei der Ausreichung eines Darlehens an Unfallopfer angenommen, die von der
Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbe-
dingter Aufwendungen abhängig war. Das lief auf die vollständige Entlastung
der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinaus und stellt
damit selbst eine unerlaubte Rechtsbesorgung dar (sog. Unfallhilfefälle: BGHZ
61, 317, 321 ff.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975, III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102
f. und v. 29. Juni 1978, III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.). Entsprechen-
des gilt für einen Autovermieter, der in seinen Bedingungen die Abtretung von
Ersatzansprüchen seiner Mieter an einen Rechtsberater vorsieht, der sie wie-
derum an den Autovermieter abtreten soll (BGH, Urt. v. 18. März 2003 und
22. Juni 2004, jeweils aaO). Solche Klauseln enthält der Kaufvertrag des Klä-
gers mit der Beklagten zu 1 nicht. Er beschränkt sich bis auf eine noch zu erör-
ternde Ausnahme auf den kauftypischen Leistungsaustausch. Keiner seiner
Regelungen führt dazu, daß die Beklagte zu 1 selbst unerlaubte Rechtsbesor-
gung betriebe oder selbst hierbei unterstützt würde.
bb) Die Beklagte zu 1 hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechtsbe-
sorgung der S. GmbH beteiligt. Dafür reicht es entgegen der Ansicht des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181, 185) nicht aus,
daß die Beklagte zu 1 das Erwerbsmodell initiiert hat. Der Initiator eines Steu-
ersparmodells sucht zwar den Geschäftsbesorger aus und trägt durch das Kon-
zept dazu bei, daß dieser unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.
Daraus aber die Nichtigkeit auch des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrags
abzuleiten, verfehlt den Zweck des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Das
Rechtsberatungsgesetz verbietet Erwerbsmodelle der von der Beklagten zu 1
entwickelten Art nicht. Es soll auch keine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der
in einem solchen Modell in der Person des Geschäftsbesorgers angelegten
Rechtsbesorgung bewirken oder verhindern und auch nicht verhindern, daß
der Auftraggeber bestimmte Verträge in seinem Namen durch einen Ge-
schäftsbesorger abschließen läßt. Das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich
vielmehr darauf sicherzustellen, daß die in einem Erwerbsmodell der von der
Beklagten zu 1 entwickelten Art vorgesehene Funktion des Geschäftsbesor-
gers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige Rechts-
besorgungserlaubnis haben. Angesichts dieses beschränkten Zwecks des
Rechtsbesorgungsverbots kann eine Teilnahme des Initiators eines solchen
Modells an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Geschäftsbesorgers nur an-
genommen werden, wenn er über die Auswahl des Geschäftsbesorgers und die
Abwicklung des Modells hinaus eine unerlaubte Rechtsbesorgung rechtlich
oder wirtschaftlich fördert. Dafür ist hier nichts vorgetragen. Der Kaufvertrag
beschränkt sich mit einer Ausnahme auf den kaufvertragstypischen Leistungs-
austausch. Er enthält allerdings eine Vorbelastungsermächtigung, die eine Be-
lastung des erworbenen Hotelappartements über den reinen Kaufpreis hinaus
erlaubt. Der Gesamtbetrag der Belastungsermächtigung entspricht aber den
Entgelten und Provisionen, die der Kläger im Rahmen des Modells erbringen
sollte, einschließlich der von ihm erbetenen Inanspruchnahme eines Disagios.
Die in diesem Betrag auch enthaltene Vergütung für die Geschäftsbesorgung
widerspricht als solche auch nicht dem Rechtsberatungsgesetz.
c) Der Kaufvertrag ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sit-
tenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Revision leitet die Sit-
tenwidrigkeit daraus ab, daß die S. GmbH das Erwerbsmodell der Be-
klagten zu 1 konzipiert, jedenfalls daran mitgewirkt und ihre Mitwirkung als Ge-
schäftsbesorger deshalb eine interessengerechte Vertretung des Klägers von
vornherein nicht gewährleistet habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht
gefolgt werden. Zwar würde die hier revisionsrechtlich zu unterstellende Mitwir-
kung der S. GmbH an der Erarbeitung der Konzeption für das Erwerbs-
modell der Beklagten deren Interesse an dem Gelingen des Projekts begrün-
den. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die S. GmbH werde
- konzeptionswidrig - ihre vertraglichen Pflichten aus dem Geschäftsbesor-
gungsvertrag verletzen und den Kläger nicht interessegerecht vertreten. Etwas
anderes läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
17. Mai 1988 (VI ZR 233/87, NJW 1989, 26, 27) ableiten. Dort war ein Vertrag
zu beurteilen, bei dessen Abschluß der eine Teil wußte, daß der Vertreter des
anderen Teils mit dem Abschluß des Vertrags seine Vertretungsmacht über-
schritt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit gründete auf der konkret eingetrete-
nen Treulosigkeit des Vertreters und deren Ausnutzung durch den anderen
Teil. Solche Umstände hat der Kläger hier aber nicht vorgetragen. Die
S. GmbH hat ihre Vollmacht nicht überschritten. Sie hat den Erwerb so
durchgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli
1992 unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Prospekts der
Beklagten zu 1 angetragen hat. Sittenwidrig war ein solcher Geschäftsbesor-
gungsvertrag nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch