Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 18/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Oktober 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 134, 171, 172, 675 RBerG Art. 1 § 1

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkauf- vertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).

b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsen- tant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem an- gegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Lei- stungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Ge- samtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).

c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die- ser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht

selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).

d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).

e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaus- tausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teil- nahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW- RR 2003, 1203).

BGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2003

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt

die Hotelanlage W. in O. , die aus 142 in Teileigentum auf-

geteilten Hotelappartements besteht. Einen Teil dieser Hotelappartements ver-

kaufte die Beklagte zu 1 als steuerbegünstigte Kapitalanlage an Investoren.

Grundlage war ein von der Beklagten zu 1 erstellter Verkaufsprospekt, in dem

der Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung 117 mit 240.000 DM ange-

geben war. Im Mai 1992 trat die Finanzberaterin G. M. -S. an

den Kläger heran, um ihm anhand zweier Modellberechnungen eine Investition

in der Hotelanlage der Beklagten zu 1 zu empfehlen. Am 18. Juli 1992 erteilte

der Kläger der S. GmbH den Auftrag, ihm den Erwerb des Appartements

117 in der Hotelanlage der Beklagten zu 1, auf deren Prospekt Bezug genom-

men wurde, zu vermitteln. In einer notariellen Urkunde vom gleichen Tage un-

terbreitete er der S. GmbH außerdem das Angebot zum Abschluß eines

Geschäftsbesorgungsvertrags mit allen Aufgaben des Geschäftsbesorgers im

Erwerbsmodell der Beklagten. Dieses Angebot, das die S. GmbH am

12. August 1992 annahm, enthielt auch deren Bevollmächtigung zum Abschluß

der dazu erforderlichen Verträge. Am 22. Oktober 1992 kaufte sie namens des

Klägers von der Beklagten zu 1 das Appartement 117 in deren Hotelanlage für

149.500 DM. Außerdem nahm sie namens des Klägers im Oktober 1992 bei

der Frankfurter Sparkasse unter Inanspruchnahme eines Disagios ein Darle-

hen über 266.667 DM auf.

Der Kläger macht geltend, der Erwerb des Appartements sei nichtig. Ihm

sei aus dem fehlgeschlagenen Erwerb ein Schaden in Höhe von (umgerechnet)

61.580,70 € entstanden. Er verlangt von beiden Beklagte n Ersatz. Hilfsweise,

für den Fall, daß davon ausgegangen werde, er sei Eigentümer des in Rede

stehenden Hotelappartements geworden, verlangt er von der Beklagten zu 1

Zug um Zug gegen Rückübereignung des Appartements Rückzahlung des

Kaufpreises in Höhe von (umgerechnet) 76.438,14 €, Frei stellung von seinen

Darlehensverpflichtungen gegenüber der Frankfurter Sparkasse und die Fest-

stellung der Pflicht der Beklagten zu 1, ihm den weitergehenden Schaden aus

dem Erwerb des Appartements und dem Kreditvertrag zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem

Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Klageanträ-

ge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag verstoße nicht gegen die

guten Sitten. Es liege kein grobes Mißverhältnis vor; eine Sittenwidrigkeit erge-

be sich auch nicht aus den Umständen des Erwerbs. Die der S. GmbH

erteilte Vollmacht sei zwar unwirksam, weil sie gegen das Rechtsberatungsge-

setz verstoße; sie gelte der Beklagte zu 1 gegenüber auch nicht als wirksam.

Auf diesen Mangel dürfe sich der Kläger aber nicht berufen, weil er am 18. Juli

1992 die S. GmbH mit der Vermittlung des Erwerbs des Appartements

beauftragt und dieses Ziel mit dem Kaufvertrag erreicht habe. Ansprüche aus

Verschulden bei Vertragsschluß scheiterten, weil es an einer vorsätzlich fal-

schen Beratung fehle. Ob der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Beratungs-

vertrag abgeschlossen habe, könne offen bleiben. Ein Beratungsfehler liege

jedenfalls nicht vor. Der Umfang und die Bedeutung des Disagios seien erläu-

tert worden. Die Modellberechnungen von G. M. -S. seien nicht

falsch. Etwaige Fehler in dem Prospekt der Beklagten zu 1 seien für den Ver-

trag nicht ursächlich geworden.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Ansprüche des Klägers wegen Fehlern des von der Beklagten zu 1

herausgegebenen Verkaufsprospekts, für die beide Beklagte unter dem Ge-

sichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne haften könnten, hat das

Berufungsgericht zu Recht verneint.

a) Für den Vertrieb des Objekts, an dem sich der Kläger beteiligt hat, ist

allerdings ein Prospekt eingesetzt worden, den die Beklagte zu 1 herausgege-

ben hat. Der Revision ist auch zuzugeben, daß in zwei Punkten Zweifel an der

Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit des Prospekts (dazu: BGHZ 123, 106,

110) bestehen. Zum einen erweckt das Berechnungsbeispiel auf Seite 28 des

Prospekts den unzutreffenden Eindruck, als seien auch bei dem Hotelapparte-

ment des Klägers Werbungskosten in der dort mit 3% angegebenen Größen-

ordnung anzusetzen, was in etwa der mit 8 % angegebenen Position „Konzep-

tion/Marketing“ in der Aufstellung auf Seite 48 des Prospekts entspricht. Zum

anderen weist diese Aufstellung eine Position „Grundstück, Gebäude, Be-

triebsausstattung, Projektentwicklung“ mit 74,3 % des Gesamtaufwands aus,

die, was sich aus dem Vergleich mit dem eigentlichen Kaufpreis von 149.500

DM ergibt, jedenfalls bei dem Hotelappartement des Klägers einen nicht

ausgewiesenen Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die Projektent-

wicklung enthält. Damit beträgt der Anteil aller derartiger Entgelte und

Provision am Gesamtaufwand 20%, was nicht mehr als angemessen

anzusehen und deshalb auszuweisen ist (vgl. BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III

ZR 359/02, NJW 2004, 1732, 1734/1735). Das ist hier jedenfalls nicht mit der

gebotenen (BGH, Urt. v. 1. März 2004, II ZR 88/02, NJW 2004, 2228,

2229/2230) Übersichtlichkeit und Vollständigkeit geschehen. Diese Zweifel

zwingen aber nicht zu weiterer Aufklärung.

b) Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt nämlich voraus, daß der Er-

werb auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruht (BGHZ 72, 382, 388; 79,

337, 346; 123, 106, 116/117). Das hat der Kläger nach Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Diese revisionsrechtlich nur einge-

schränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Ansicht der

Revision nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 9. Juni

2002 behauptet, der Prospekt sei mit ihm bei Gesprächen mit G. M. -

S. durchgesprochen worden. Dessen Erhalt und Lektüre hat der Kläger

auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 quittiert. Er hätte, so trägt der

Kläger in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung vor, von einem Er-

werb auch abgesehen, wenn der Anteil von 12% des Gesamtaufwands für die

Projektentwicklung offen ausgewiesen worden wäre. Der Kläger hat aber mit

Schriftsatz vom 9. Juni 2002 auch vorgetragen, daß ihm der Prospekt von

G. M. -S. nicht ausgehändigt, sondern von dieser wieder mitge-

nommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

hat er zudem erklärt, er habe den Prospekt nicht studiert. Vor allem aber soll

sein Kaufentschluß auf den Berechnungsbeispielen und dem „Inhalt des Bera-

tungsgesprächs“ beruhen. Im Hinblick hierauf haben die Beklagten ausdrück-

lich bestritten, daß der Kaufentschluß des Klägers auf dem Prospekt und sei-

nen Fehlern beruhte. Unter diesen Umständen mußte der Kläger eindeutig be-

haupten, daß sein Kaufentschluß auf dem Prospekt beruht und dazu näher dar-

legen, woraus sich das ergeben soll. Weder das eine noch das andere ist ge-

schehen. Der Kläger hat nicht einmal die Berufungsbegründung und die münd-

liche Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Anlaß für einen eindeutigen

ergänzenden Vortrag genommen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil

Zweifel an der Kausalität geäußert und das Berufungsgericht die Frage zum

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus der Verletzung eines selb-

ständigen Beratungsvertrags zu, für den nur die Beklagte zu 1, nicht auch der

Beklagte zu 2 hafteten.

a) Ein solcher Anspruch ist allerdings grundsätzlich möglich. Zum Ab-

schluß eines Beratungsvertrages kann es auch im Vorfeld eines Kaufvertrages

kommen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkäufer und der Käufer nicht nur

über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages verhandeln, sondern

dem Käufer unabhängig hiervon ein Rat erteilt werden soll (Senat, Urt. v.

14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Dies hat der Senat etwa

in dem Fall angenommen, daß der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispie-

le vorlegt, die ihn zum Kauf bewegen sollen (Urt. v. 14. März 2003 aaO;

Senatsurt. v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65). Wie lange

die Beratung gedauert hat, kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein;

für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist sie dagegen unerheb-

lich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß dem Kläger eine Empfehlung

zum Erwerb gegeben werden sollte. Das hat der Kläger hier vorgetragen. Zu

seinen Gunsten ist für das Revisionsverfahren auch davon auszugehen, daß

G. M. -S. bei der Beratung für die Beklagte zu 1 aufgetreten

ist.

b) Der Anspruch scheitert aber daran, daß der Kläger einen Beratungs-

fehler nach den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert dargelegt hat.

aa) Mit einer unzureichenden Aufklärung über Inhalt und Umfang des

bei der Darlehensaufnahme

in Anspruch genommenen Disagios durch

G. M. -S. läßt sich ein Beratungsfehler nicht begründen. Hier-

für kann offen bleiben, ob diese angesichts der Geschäftserfahrung des Klä-

gers abwarten konnte, ob der Kläger selbst bei Bedarf nach der Bedeutung des

auf beiden Berechnungsbeispielen deutlich angesprochenen Disagios bzw.

Damnums fragen würde. Umfang und Bedeutung des Disagios werden jeden-

falls auf dem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli 1992 erläutert, den der Kläger

unterschrieben hat. Dort wird, was der Revision entgangen ist, ausdrücklich

auch darauf hingewiesen, daß das Damnum zu einer Erhöhung der Fremdfi-

nanzierung führt. Die durch die S. GmbH für den Kläger veranlaßte Auf-

nahme eines Darlehens über 266.600 DM beruht entgegen der Annahme der

Revision auch nicht auf deren Eigenmächtigkeit, sondern darauf, daß der Klä-

ger in dem Vermittlungsauftrag darum gebeten hat.

bb) Daß die von G. M. -S. vorgelegten Berechnungsbei-

spiele fehlerhaft waren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Beide Beispie-

le gehen zwar von einem Gesamtaufwand von 240.000 DM aus, wohingegen

dieser tatsächlich 266.600 DM betrug. Dieser Unterschied beruht aber darauf,

daß der Kläger ein Disagio in Anspruch genommen hat, das die Berechnungs-

beispiele nicht berücksichtigen. Darauf wird ausdrücklich und deutlich hinge-

wiesen. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnungsbeispiele ergibt sich entgegen

der Ansicht der Revision auch nicht aus der Gegenüberstellung des Klägers

aus Seite 40 der Klageschrift. Denn hier berücksichtigt der Kläger nicht, daß

die Darlehensschuld nach den Modellberechnungen im ersten Jahr nach Er-

werb durch eine Sondertilgung aus den Steuervorteilen für das Erwerbsjahr

reduziert werden sollte und eine solche Sondertilgung bei Inanspruchnahme

des Disagios in größerem Umfang möglich und angezeigt gewesen wäre, dort

aber nicht aufscheint.

cc) G. M. -S. war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf

den Anteil der Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen an dem

Gesamtaufwand hinzuweisen.

(1) Für in dem Kaufpreis für eine (gebrauchte) Immobilie enthaltene sog.

Innenprovisionen hat der Senat das bereits entschieden (Urt. v. 14. März 2003,

V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 2004,

XI ZR 194/02, NJW 2004, 2378, 2380). Um eine solche Innenprovision geht es

dem Kläger allerdings nicht. Ihm geht es vielmehr um den nicht im eigentlichen

Kaufpreis enthaltenen Anteil des Entgelts für Projektentwicklung am Gesamt-

aufwand. Für ein solches „externes Entgelt“ gilt jedoch nichts anderes. Zwar

kann der Erwerber ohne eine Angabe über den Anteil eines solchen Entgelts

am Gesamtaufwand nicht feststellen, welcher Preis für die Immobilie und wel-

cher Preis für die Projektentwicklung gefordert werden. Darauf kommt es aber

auch nicht an. Dem Erwerber werden bei einem Anlagemodell, wie es die Be-

klagte zu 1 entwickelt hat, der Erwerb der Immobilie und die Inanspruchnahme

der sonstigen Leistungen, auch der Projektentwicklung, nicht gesondert, son-

dern als einheitliches Gesamtpaket angeboten. Der Erwerber steht deshalb wie

bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie vor der Frage, ob ihm der Erwerb

dieses „Leistungspakets“ (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervortei-

le) den geforderten Gesamtpreis wert ist. Ähnlich wie Innenprovisionen beim

isolierten Erwerb einer Immobilie können im Gesamtaufwand enthaltene hohe

Entgelte und Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen

dazu führen, daß der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der

sonstigen Leistungen einschließlich der damit erreichbaren Steuervorteile er-

heblich übersteigt. Wie die Innenprovision bei dem isolierten Erwerb einer Im-

mobilie (dazu Senatsurt. v. 14. März 2003 und BGH, Urt. v. 23. März 2004, je-

weils aaO) kann ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Gesamt-

aufwand einerseits und dem Wert der Gesamtheit des Leistungspakets ein-

schließlich der Steuervorteile andererseits für die Frage der Sittenwidrigkeit

des gesamten Vertragswerks Bedeutung erlangen. Für ein solches Äquiva-

lenzmißverhältnis hat der Kläger allerdings außer dem nach den nicht angegrif-

fenen und auch nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht ausreichenden Hinweis, daß das Hotelappartement nur 80.000 DM

wert gewesen sei, nichts vorgetragen.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,

daß der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem An-

lageobjekt aufgeschlüsselt werden muß, das dem Erwerber mittels eines Pro-

spekts vorgestellt wird, wenn deren Anteil 15 % übersteigt (BGH, Urt. v. 12.

Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, 1734 f.). Bei einem prospekt-

vermittelten Erwerb steht dem Erwerber außer dem Prospekt keine Information

über das Objekt zur Verfügung. Er kann niemanden fragen und deshalb darauf

vertrauen, daß in dem Prospekt alle Angaben enthalten sind, die für eine Ent-

scheidung zugunsten des Objekts vernünftigerweise erheblich sind. Dazu ge-

hört auch der Anteil der Entgelte und Provisionen für sonstige Leistungen am

Gesamtaufwand. Entsprechendes gilt, wenn ein Vermittler den Prospekt zum

Vertrieb einsetzt und der Erwerb hierauf beruht (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004

aaO). Die Situation ist aber grundlegend anders, wenn ein Anlageobjekt, wie

hier, durch Beratung anhand von Berechnungsbeispielen vertrieben wird. Hier

ist der Erwerber typischerweise nicht auf den Prospekt und darauf angewiesen,

daß dieser die Antworten auf die erheblichen Fragen bereithält. Er kann dem

Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf wegen ihn interessieren-

der besonderer Aspekte bei dem Berater nachfragen. Dieser muß ihm deshalb

auch nicht von sich aus auf alle denkbar erheblichen Punkte hinweisen. Er

kann sich vielmehr zunächst auf die typischerweise relevanten Fragen be-

schränken. Dazu gehört der Anteil von in dem Gesamtaufwand eines Steuer-

modells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende Dienstleistungen

jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für ein

besonderes Interesse des Erwerbers gerade auch daran vorhanden sind. Ob

weitergehende Hinweise geboten sind, wenn sich die Beratung auf ein be-

stimmtes Objekt konzentriert und dieses dann in seinen Einzelheiten vorgestellt

und speziell als lohnende Investition empfohlen wird, bedarf keiner Entschei-

dung. Eine solche Konstellation hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch einen

Anspruch des Klägers aus § 812 BGB wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags

verneint, den die Beklagte zu 1 am 22. Oktober 1992 mit der für den Kläger

handelnden S. GmbH geschlossen hat. Bei Abschluß dieses Vertrags ist

der Kläger wirksam vertreten worden (unten a). Dieser Vertrag ist auch nicht

aus anderen Gründen unwirksam (unten b und c).

a) Der Kläger ist bei Abschluß des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1

durch die S. GmbH wirksam vertreten worden.

aa) Die der S. GmbH am 18. Juli 1992 erteilte Vollmacht ist aller-

dings nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

(1) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäfts-

besorgungsvertrag, auf Grund dessen, die S. GmbH bei Abschluß des

Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 für den Kläger tätig wurde, nach § 134

BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz nichtig ist. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine nach Art. 1 § 1

RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor,

wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-

te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde

Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 153, 214, 218). Das ist bei einem Ge-

schäftsbesorger, der – wie hier – ausschließlich oder hauptsächlich die Ab-

wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder ähnli-

chen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265, 269

ff.; BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Die

Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch die dem Treuhänder

erteilte Vollmacht (BGHZ 153, 214, 218 f.; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III

ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Urt. v. 18. März 2003, XI ZR 188/02, NJW 2003,

2088, 2089; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60).

(2) Über die danach erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG ver-

fügte die S. GmbH nicht. Sie ist zwar als Steuerberatungsgesellschaft

nach § 2 StBerG zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu ge-

hört nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen

Angelegenheiten, die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammen-

hängen. Das kommt der S. GmbH aber nicht zugute. Bei der Konzeption

des Anlagemodells der Beklagten zu 1 spielte zwar die Möglichkeit, Steuern zu

sparen, eine wesentliche Rolle. In die anschließende Abwicklung des Modells

konnten steuerliche Gesichtspunkte nur noch in Randbereichen eingebracht

werden, etwa bei der Entscheidung für oder gegen ein Disagio oder bei dem

Verzicht auf eine Lebensversicherung als Grundlage der Finanzierung. Damit

bildet aber nicht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche

Hilfeleistung den Schwerpunkt der Geschäftsbesorgungstätigkeit der S.

GmbH, sondern die allgemeine rechtliche Beratung, für die sie eine besondere

Erlaubnis brauchte, die sich nicht hatte. Daran ändert es auch nichts, daß die

Abwicklung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger bei der S.

GmbH intern durch einen Rechtsanwalt betreut wurde. Denn Vertragspartner

des Klägers war, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht

dieser angestellte Rechtsanwalt, sondern die S. GmbH.

bb) Die S. GmbH war aber gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB

gegenüber der Beklagten zu 1 vertretungsbefugt.

(1) Nach der Kaufvertragsurkunde hat die S. GmbH bei Abschluß

des Kaufvertrags eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt. Das führt nach

§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB dazu, daß sie der gutgläubigen Beklagten zu 1

gegenüber vertretungsbefugt war. Denn diese Wirkung tritt auch ein, wenn der

Mangel der Vollmacht in einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG besteht. Die

§§ 171, 172 BGB schützen das Vertrauen in den durch die vorgelegte Voll-

macht begründeten Rechtsschein einer Bevollmächtigung unabhängig davon,

aus welchen Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25.

März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR

289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus

der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar erfaßt dieses

Verbot, wie ausgeführt, auch die Vollmacht des Rechtsbesorgers. Damit soll

aber nur verhindert werden, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nut-

zung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchge-

führt werden kann. Dagegen kommt es für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1

RBerG nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger im Rahmen der unerlaubten

Rechtsbesorgung überhaupt Verträge für den Auftraggeber abschließt und wel-

chen Inhalt etwa abgeschlossene Verträge haben. Das Verbot betrifft vielmehr

nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber (BGH,

Urt. v. 25. März 2003 und v. 3. Juni 2003, jeweils aaO). Es soll den Rechtsu-

chenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15,

315, 317), aber nicht den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Des-

halb steht der Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz der

Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in den ge-

setzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen.

(2) Diese Grundsätze gelten jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-

staltung auch im Verhältnis des Investors zu den übrigen Vertragspartnern in

einem Steuersparmodell. Anerkannt hat dies der Bundesgerichtshof für das

Kreditinstitut, das dem Investor den Kredit gewährt und auf den Rechtsschein

einer Vollmachtsurkunde vertraut (BGH, Urt. v. 25. März 2003 aaO; Urt. v.

3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204; offen gelassen für den

kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: BGH, Urt.

v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004, 2736, 2737 f.). Für den Verkäufer

und Initiator eines solchen Modells gilt jedenfalls bei dem hier gegebenen Fall

der Vorlage einer Vollmachtsurkunde entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181,

185) grundsätzlich nichts anderes. Organisation und Vertrieb einer Immobilien-

anlage mögen allerdings dazu führen können, daß der mit der vorgelegten

Vollmacht gesetzte Rechtsschein dem Investor gegenüber den Beteiligten des

Anlagemodells nicht mehr zugerechnet werden kann (BGH, Urt. v. 14. Juni

2004, aaO). Eine solche Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des

Rechtsscheins einer wirksamen Vollmachtsurkunde ist aber dann nicht ge-

rechtfertigt, wenn der Investor, wie hier, durch einen Notar über Bedeutung und

Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Dann geht er das mit

dem Rechtsschein einer Vollmacht verbundene Risiko auch gegenüber den

Beteiligten eines Anlagemodells ein. Deshalb ist ihm auch gegenüber dem

Initiator einer Immobilienanlage der Rechtsschein der vorgelegten Vollmachts-

urkunde nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB zuzurechnen. Etwas anderes gilt

nur, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen muß oder wenn er

selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betreibt oder daran beteiligt ist. Im ersten

Fall wird sein Vertrauen nach § 173 BGB nicht geschützt. Im zweiten Fall

scheitert das Geschäft nicht am Mangel der Vollmacht, sondern deshalb, weil

es selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

(3) Dafür, daß die Beklagte zu 1 wußte oder wissen mußte, daß die für

den Abschluß der Verträge maßgeblichen Teile der Vollmacht unwirksam wa-

ren, ist nichts ersichtlich. Bei Abschluß des Vertrags am 22. Oktober 1992 ent-

sprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung

erteilte Vollmacht einer weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten

Praxis (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 276 f.; BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR

289/02, NJW-RR 2003, 1203; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004,

2736, 2737). Deshalb konnte die Beklagte zu 1 nicht erkennen, daß der Ge-

schäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der S. GmbH und

die mit dem Angebot hierzu erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-

setz verstießen und deshalb nichtig waren.

b) Der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 ist auch nicht

nach § 134 BGB nichtig, weil er seinerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

aa) Gegen das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag

nicht nur verstoßen, wenn die Rechtsbesorgung seinen eigentlichen Inhalt

ausmacht. Einen solchen Verstoß können auch Verträge darstellen, deren In-

halt nicht in erster Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung besteht. Vorausset-

zung dafür ist, daß sie Regelungen enthalten, die auf eine unerlaubte Rechts-

besorgung hinauslaufen oder eine solche ermöglichen (BGHZ 98, 330, 332 ff.;

BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; Urt. v. 18. März

2003, VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938, 1939; Urt. v. 22. Juni 2004, VI ZR

272/03, NJW 2004, 2516, 2517). Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof

bei der Ausreichung eines Darlehens an Unfallopfer angenommen, die von der

Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbe-

dingter Aufwendungen abhängig war. Das lief auf die vollständige Entlastung

der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinaus und stellt

damit selbst eine unerlaubte Rechtsbesorgung dar (sog. Unfallhilfefälle: BGHZ

61, 317, 321 ff.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975, III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102

f. und v. 29. Juni 1978, III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.). Entsprechen-

des gilt für einen Autovermieter, der in seinen Bedingungen die Abtretung von

Ersatzansprüchen seiner Mieter an einen Rechtsberater vorsieht, der sie wie-

derum an den Autovermieter abtreten soll (BGH, Urt. v. 18. März 2003 und

22. Juni 2004, jeweils aaO). Solche Klauseln enthält der Kaufvertrag des Klä-

gers mit der Beklagten zu 1 nicht. Er beschränkt sich bis auf eine noch zu erör-

ternde Ausnahme auf den kauftypischen Leistungsaustausch. Keiner seiner

Regelungen führt dazu, daß die Beklagte zu 1 selbst unerlaubte Rechtsbesor-

gung betriebe oder selbst hierbei unterstützt würde.

bb) Die Beklagte zu 1 hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechtsbe-

sorgung der S. GmbH beteiligt. Dafür reicht es entgegen der Ansicht des

Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2003, 181, 185) nicht aus,

daß die Beklagte zu 1 das Erwerbsmodell initiiert hat. Der Initiator eines Steu-

ersparmodells sucht zwar den Geschäftsbesorger aus und trägt durch das Kon-

zept dazu bei, daß dieser unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

Daraus aber die Nichtigkeit auch des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrags

abzuleiten, verfehlt den Zweck des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Das

Rechtsberatungsgesetz verbietet Erwerbsmodelle der von der Beklagten zu 1

entwickelten Art nicht. Es soll auch keine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der

in einem solchen Modell in der Person des Geschäftsbesorgers angelegten

Rechtsbesorgung bewirken oder verhindern und auch nicht verhindern, daß

der Auftraggeber bestimmte Verträge in seinem Namen durch einen Ge-

schäftsbesorger abschließen läßt. Das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich

vielmehr darauf sicherzustellen, daß die in einem Erwerbsmodell der von der

Beklagten zu 1 entwickelten Art vorgesehene Funktion des Geschäftsbesor-

gers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige Rechts-

besorgungserlaubnis haben. Angesichts dieses beschränkten Zwecks des

Rechtsbesorgungsverbots kann eine Teilnahme des Initiators eines solchen

Modells an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Geschäftsbesorgers nur an-

genommen werden, wenn er über die Auswahl des Geschäftsbesorgers und die

Abwicklung des Modells hinaus eine unerlaubte Rechtsbesorgung rechtlich

oder wirtschaftlich fördert. Dafür ist hier nichts vorgetragen. Der Kaufvertrag

beschränkt sich mit einer Ausnahme auf den kaufvertragstypischen Leistungs-

austausch. Er enthält allerdings eine Vorbelastungsermächtigung, die eine Be-

lastung des erworbenen Hotelappartements über den reinen Kaufpreis hinaus

erlaubt. Der Gesamtbetrag der Belastungsermächtigung entspricht aber den

Entgelten und Provisionen, die der Kläger im Rahmen des Modells erbringen

sollte, einschließlich der von ihm erbetenen Inanspruchnahme eines Disagios.

Die in diesem Betrag auch enthaltene Vergütung für die Geschäftsbesorgung

widerspricht als solche auch nicht dem Rechtsberatungsgesetz.

c) Der Kaufvertrag ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sit-

tenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Revision leitet die Sit-

tenwidrigkeit daraus ab, daß die S. GmbH das Erwerbsmodell der Be-

klagten zu 1 konzipiert, jedenfalls daran mitgewirkt und ihre Mitwirkung als Ge-

schäftsbesorger deshalb eine interessengerechte Vertretung des Klägers von

vornherein nicht gewährleistet habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht

gefolgt werden. Zwar würde die hier revisionsrechtlich zu unterstellende Mitwir-

kung der S. GmbH an der Erarbeitung der Konzeption für das Erwerbs-

modell der Beklagten deren Interesse an dem Gelingen des Projekts begrün-

den. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die S. GmbH werde

- konzeptionswidrig - ihre vertraglichen Pflichten aus dem Geschäftsbesor-

gungsvertrag verletzen und den Kläger nicht interessegerecht vertreten. Etwas

anderes läßt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom

17. Mai 1988 (VI ZR 233/87, NJW 1989, 26, 27) ableiten. Dort war ein Vertrag

zu beurteilen, bei dessen Abschluß der eine Teil wußte, daß der Vertreter des

anderen Teils mit dem Abschluß des Vertrags seine Vertretungsmacht über-

schritt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit gründete auf der konkret eingetrete-

nen Treulosigkeit des Vertreters und deren Ausnutzung durch den anderen

Teil. Solche Umstände hat der Kläger hier aber nicht vorgetragen. Die

S. GmbH hat ihre Vollmacht nicht überschritten. Sie hat den Erwerb so

durchgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag vom 18. Juli

1992 unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Prospekts der

Beklagten zu 1 angetragen hat. Sittenwidrig war ein solcher Geschäftsbesor-

gungsvertrag nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Schmidt-Räntsch