Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2010 – 15 U 10/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0823.15U10.10.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 24. März 2010, 15 U 10/10, Beschluss
vorgehend LG Marburg, 22. Oktober 2009, 4 O 58/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22. Oktober 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Marburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird im Anschluss an die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 22. Oktober 2009 auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO trotz der seit dem Hinweisbeschluss des Senats vergangenen Zeit, weil die Zeitversäumung auf einer vorübergehenden versehentlichen Nichtbearbeitung beruht und nicht durch die Sache veranlasst war.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 25. März 2010, an denen der Senat nach erneuter Überprüfung festhält, Bezug genommen. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 20. April 2010 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Entscheidend für das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses ist, dass aus Sicht eines Versicherungsnehmers keine Nachfragesituation dergestalt besteht, dass zwei Unternehmer auf dem Markt um die Reparaturausführung konkurrieren. Vielmehr ist aus Sicht des angesprochenen Versicherungsnehmers der eine „Anbieter“ ihm gegenüber vertraglich verpflichtet, die Reparatur zu bezahlen oder auf eigene Kosten für die Reparatur Sorge zu tragen. Für ihn ist es kein Anbieter, der um den Abschluss eines Reparaturvertrages wirbt.
Es ist auch nicht richtig, dass die Verfügungsklägerin auftritt, um fremden Wettbewerb zu fördern. Denn die Verfügungsklägern vermittelt einem anderen Unternehmen keine Leistung, sondern lässt sie von diesem im eigenen Namen erbringen, aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung und ohne dass der Versicherungsnehmer als Nachfrager auf diesem Markt auftritt.
Der Senat erkennt auch nicht, inwiefern die Verfügungsklägerin durch das Verhalten der Verfügungsbeklagten auf dem Markt als Wettbewerber nachteilig betroffen sein soll. Denn die Verfügungsklägerin erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne einer Gewinnerzielung aus den Reparaturaufträgen, sondern sie erstrebt eine Reduzierung der von ihr geschuldeten Versicherungsleistungen. Die Versicherungsnehmer, die nach dem gewählten Tarif verpflichtet sind, der Verfügungsklägerin die Reparatur zu überlassen, erhalten nur eine reduzierte Versicherungsleistung, wenn sie die Reparatur gleichwohl durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen. Dem Interesse der Verfügungsklägerin ist damit gedient. Sofern die Verfügungsklägerin Versicherungsnehmer nicht in dieser Weise vertraglich gebunden hat, beruht das nicht auf der Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten. Bei den anderen Versicherungsnehmern, die eine Schadensabwicklung über die Verfügungsklägerin nicht in Anspruch nehmen, hierzu auch nicht verpflichtet sind, muss die Verfügungsklägerin zwar höhere Versicherungsleistungen erbringen, als ihr bei einer eigenen Schadensbeseitigung Kosten entstehen würden. Das beruht indes nicht auf dem Wettbewerbshandeln der Verfügungsbeklagten, sondern auf dem Inhalt des mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages und dessen Entscheidung, die Reparatur nicht der Verfügungsklägerin zu überlassen. Sofern man hierin einen Wettbewerb sehen wollte, findet er nicht auf demselben sachlich relevanten Markt statt. Im Übrigen verfängt die Argumentation der Verfügungsklägerin mit ihrem Beispielsfall auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. April 2010 deshalb nicht, weil die Verfügungsklägerin keinen passenden Vergleich anstellt. Verzichtet die Verfügungsklägerin - freiwillig - auf den vereinbarten Selbstbehalt, erhält der Versicherungsnehmer zwar die Glasscheibenreparatur umsonst. Dasselbe ist aber der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden über die Verfügungsklägerin beheben lässt, unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsklägerin auch hier - freiwillig - auf den vereinbarten Selbstbehalt verzichtet. Unterlässt sie diesen Verzicht, was ihr unbenommen bleibt, ist die Reparatur des Schadens für den Versicherungsnehmer auch im erstgenannten Fall nicht umsonst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf § 3 ZPO.