Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.10.2010 – 19 U 127/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1025.19U127.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 1. April 2010, 2-21 O 290/09, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 6. August 2010, 2-21 O 290/09, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 1.4.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

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Die Berufung ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 6. August 2010 (Bl. 231 ff. d. A.) dargelegten Gründen nicht begründet.

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Die Stellungnahme der Kläger vom 21. September 2010 führt zu keiner anderen Beurteilung.

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1. Der Senat geht bei seiner rechtlichen Beurteilung weiterhin davon aus, dass dem Kauf der Zertifikate durch die Kläger entsprechend dem Vortrag der Beklagten ein Festpreisgeschäft zu Grunde liegt. Dafür, dass die Beklagte eine Vergütung für die Vermittlung des Kaufs von der Emittentin erhalten hat, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Diesen obliegt jedoch dafür, dass die Beklagte von der Emittentin eine aufklärungspflichtige Rückvergütung oder Provision erhalten hat, die Darlegungs- und Beweislast. Allein der Umstand, dass die Beklagte aus dem Verkauf der Zertifikate an die Kläger einen Gewinn erzielt hat, begründet keine Aufklärungspflicht hierüber. Im Übrigen liegt auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Kläger entgegen deren Auffassung bereits keine aufklärungspflichtige Rückvergütung vor, denn aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22). Beim Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate aber fallen solche Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren nicht an (vgl. auch OLG Dresden ZIP 2010, 1230 ). Nicht jeder mit einem Gewinninteresse einer Bank verbundene Interessenkonflikt begründet bereits eine Offenbarungspflicht. Eine aufklärungsrelevante Pflichtenkollision besteht vielmehr nur in dem Ausnahmefall verdeckter Rückvergütungen. Eine allgemeine Pflicht der Banken, Kunden über ihre Gewinnmargen bei Einzelgeschäften aufzuklären, besteht nicht.

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2. Entgegen der Auffassung der Kläger schließt der Senat aus der Tatsache, dass die Kläger früher andere Zertifikate und Wertpapiere bei der Beklagten gekauft haben, nicht darauf, dass sie von der Beklagten schriftliche Unterlagen erhalten hätten und entsprechend ihrem Anlageziel und ihrer Anlageberatung beraten worden seien. Vielmehr hat der Senat lediglich ausgeführt, dass es auf Grund der Anlageerfahrung der Kläger, u. a. mit dem Erwerb von Zertifikaten, keiner besonderen Aufklärung über die Wirkungsweise von Zertifikaten bedurfte, die Beklagte vielmehr davon ausgehen konnte, dass die Kläger mit der Wirkungsweise von Zertifikaten vertraut waren.

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3. Einer Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit eines Totalverlustrisikos im Falle einer Emittenteninsolvenz bestand nicht. Eine solche Pflicht wird von der Rechtsprechung nicht generell, sondern nur dann angenommen, wenn konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz der Emittentin vorliegen. Diese Situation lag im Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate durch die Kläger (noch) nicht vor. Im Frühjahr 2007 war das Bonitätsrisiko der Investmentbank Lehman Brothers vielmehr fernliegend und nur von theoretischer Natur (so auch OLG Dresden ZIP 2010 1230 ; OLG Frankfurt ZIP 2010, 567).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.