Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.11.2010 – 7 UF 91/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:1119.7UF91.09.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 22. Oktober 2010, 510 F 1049/09 UE, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2010, 7 UF 91/09, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Kassel vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Klage des Klägers den von den Parteien beim Amtsgericht - Familiengericht - Eschwege am 26.4.2007 geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten bereits ab März 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und nicht, wie von der Beklagten anerkannt, erst ab Januar 2010.

3

Die Voraussetzungen für die entsprechende Abänderung des Vergleichs vom 26.4.2007 liegen vor. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 Bezug.

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Auch die Einlassung der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 31.5.2010 und 6.8.2010 geben dem Senat keine Veranlassung, von der im vorbezeichneten Beschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen.

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Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB vor.

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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es müsse in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen, und hier zunächst insbesondere, ob eine Lebensgemeinschaft von mindestens 2 bis 3 dreijähriger Dauer bestehe, was der Senat nicht beachtet habe, kann dem nicht gefolgt werden.

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Da sich dem Wortlaut des § 1579 Nr. 2 BGB nicht entnehmen lässt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, hat die Beurteilung, ob sich eine Lebensgemeinschaft verfestigt hat, nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen, was schon im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Lebenssachverhalte geboten ist (Palandt-Brudermüller, BGB, 69 Aufl. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 12 m.w.N.). Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB nahelegen, sind vor allem ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung (Palandt-Brudermüller, a.a.0., vgl. auch die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 1579 Nr. BGB: BT-Drucksache 16/1830 vom 15.6.2006, S. 21). Es ist zwar zutreffend, dass in der Rechtsprechung als Eckpunkt gilt, dass eine Verfestigung i. S. von § 1579 Nr. 2 BGB nach spätestens 2 – 3 Jahren anzunehmen ist. Die Beurteilung darf allerdings nicht schematisch erfolgen, eine bestimmte Mindestdauer ist nicht Voraussetzung für eine Verfestigung. Deshalb ist das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht ohne weitere Prüfung von vornherein zu verneinen, wenn diese nicht mindestens 2 bis 3 Jahre bestanden hat, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer an die Stelle der Ehe getretenen verfestigten Gemeinschaft stets erst nach diesem Zeitraum ausgegangen werden könne.

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Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außer in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne ausreichen, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen, wobei dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Immobilieneigentum erwerben oder eine Wohnung anmieten, erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu allgemein: Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009, S. 1449 unter II a) der Gründe m.w.N. der Rechtsprechung; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, S. 351 unter II 2) der Gründe; Palandt-Brudermüller a.a.0. m.w.N. in der Rechtsprechung; bereits im Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 zitiert: MK-Maurer, BGB, FamR I, 5. Auf. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 16 m.w.N. in der Rechtsprechung).

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Deshalb ist vorliegend das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB der Beklagten mit ihrem neuen Partner spätestens ab März 2009 nicht deshalb zu verneinen, weil die Lebensgemeinschaft bis dahin lediglich 1 ¼ Jahre Bestand hatte. Vielmehr liegen darüber hinaus hinreichende Umstände für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Beklagten mit ihrem neuen Partner, Herrn X vor, die der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 aufgezeigt hat.

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Hinreichende Umstände für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn X ergeben sich insbesondere daraus, dass dieser zunächst in die Wohnung der Beklagten eingezogen ist und beide sodann in der ..Straße …in Stadt1 gemeinsam eine Wohnung angemietet haben. Hierdurch ist - offenbar nach einer durch das Zusammenziehen dokumentierten kurzen Überlegungsphase - nach außen erkennbar die Absicht der Beklagten zu Tage getreten, mit Herrn X eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einzugehen, was auch dadurch bestätigt wird, dass beide nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zumindest insoweit finanziell verflochten sind, als sie die Kosten der Wohnungsanmietung gemeinsam tragen. Insoweit steht für den Senat nicht in Frage, dass die Beklagte und ihr Partner auch im Übrigen füreinander einstehen, weil es als lebensfremd erscheint, dass sie etwa nur eine Wohngemeinschaft bilden und darüber hinaus nicht gemeinsam wirtschaften. Mithin bestehen bei vernünftiger Betrachtung der Lebensumstände der Beklagten keine Zweifel daran, dass die Beziehung der Beklagten mit Herrn X für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist.

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Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren selbst annimmt, dass ihr der Kläger seit Januar 2010 keinen Unterhalt mehr schulde, weil sie dann mit Herrn X zwei Jahre zusammen lebe. Es steht also auch aus ihrer Sicht außer dem - indes nicht allein ausschlaggebenden - Zeitmoment nichts der Bewertung entgegen, es handele sich bei der Beziehung zwischen ihr und Herrn X um eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich hierneben nämlich nicht entnehmen, das ihre Lebenssituation und ihr Zusammenleben mit Herrn X seit März 2009 eine wesentliche Änderung erfahren haben, die erst jetzt zu einer verfestigten Gemeinschaft geführt hat.

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Dass die Beklagte somit jedenfalls seit März 2009 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, hat ab diesem Zeitpunkt den Wegfall eines ihr zustehenden nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger zur Folge.

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Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs.2 Nr. 2 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Senats nicht erfordert (§ 522 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), ist es geboten, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen.

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Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts besteht, d.h., wenn die der Rechtssache zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller-Hessler, ZPO, 28. Auf. 2010, § 522 ZPO Rdnr. 38; § 543 ZPO Rdnr. 11 m.w.N. in der Rechtsprechung des BG).

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Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die allein von der Bewertung der individuellen Lebensverhältnisse bzw. Lebenssituationen der Beklagten abhängt, die über dieses Verfahren hinaus ohne Bedeutung ist und keine weitergehende Wirkung entfaltet.

16

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihr eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist.