Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.01.2011 – 25 U 108/09
ECLI:DE:OLGHE:2011:0124.25U108.09.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 10. März 2009, 8 O 1278/07, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 3. November 2010, 25 U 108/09, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10.3.2009 – 8 O 1278/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.244,55 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat sieht sich veranlasst, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
I. Zur näheren Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 3.11.2010 verwiesen. Die Stellungnahmen der Klägerin vom 30.11.2010 und 4.1.2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Schon im Ansatz geht die Klägerin von einen unzutreffenden Sachverhalt aus, indem sie meint, die gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten sei hier dadurch begründet worden, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin infolge unzulänglicher Führung der Bauaufsicht einen vom Werkunternehmer verursachten Mangel nicht erkannt oder fälschlich nicht als Mangel klassifiziert habe. Darum geht es vorliegend nicht. Denn der Versicherungsnehmer der Klägerin hat die Abweichung des vom Beklagten errichteten Werks von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit und damit den Mangel des Werkes bereits im Jahre 2000 positiv erkannt und diesen Mangel gleichwohl billigend hingenommen mit der – streitigen – Maßgabe, der Beklagte müsse den Mangel beseitigen, wenn sich die Befürchtung bewahrheite, dass daraus Schallschutzprobleme entstehen. Damit war schon im Jahre 2000 dem Versicherungsnehmer der Klägerin positiv bekannt, dass die Werkleistung des Beklagten mangelhaft war und der Bauherr als Gläubiger die Beseitigung verlangen konnte. Die Klägerin stellt zu Unrecht nicht auf den bereits in der konkreten Ausführung liegenden Mangel ab, sondern auf die daraus resultierenden tatsächlichen Beeinträchtigungen des Schallschutzes. Nicht erst das gesicherte Auftreten von Schallschutzdefiziten, sondern schon die planwidrige Ausführung in Form der einfachen Kehlbalkenlage machte die Leistung des Beklagten mangelhaft. Es kommt hinsichtlich der Kenntnis von den Ansprüchen gegen den Ausgleichsverpflichteten nicht darauf an, dass der Architekt die konkreten Mangelfolgen und den Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgen kennt oder richtig einschätzt, sondern es genügt das Erkennen des Mangels. Im Übrigen würde, selbst wenn man auf das Schallschutzdefizit oder die Mangelfolgen abstellen wollte, es als grob-fahrlässige Unkenntnis einzustufen sein, wenn der Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits den Beklagten versprechen lässt, dieser werde den Mangel beseitigen, sofern sich Schallschutzmängel zeigen, er andererseits aber alsbald auftretende Schallschutzdefizite nicht sogleich in Zusammenhang mit der mangelhaften Werkleistung bringt.
2. Der Versicherungsnehmer hatte auch bereits im Jahre 2000 teils positive Kenntnis von den Umständen, die einen Anspruch gegen ihn selbst begründen, teils hat er sich der Erkenntnis, dass Ansprüche gegen ihn bestehen, in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründenden Weise verschlossen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat nämlich bereits sofort nach der Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten erkannt, dass das errichtete Werk nicht mit seiner Planung übereinstimmt, und er hat trotz dieser Erkenntnis die Planabweichung geduldet. Damit hat er sich, wie schon im Beschluss vom 3.11.2010 ausgeführt, dem Vorwurf mangelhafter Bauaufsicht ausgesetzt. Damit stand bereits in diesem Moment fest, dass auch der Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber dem Bauherrn verpflichtet war, die Abweichung vom dem, was dem Bauherrn vertraglich versprochen wurde, zu beseitigen. Wenn der Versicherungsnehmer der Klägerin gleichwohl angenommen haben sollte, es genüge in solchen Fällen, dem Werkunternehmer das Versprechen abzunehmen, den Mangel zu beseitigen, falls dieser gravierende und evidente Folgen habe, wäre dies eine Fehleinschätzung, die einem Architekten schlechthin nicht unterlaufen darf. Dieses Verhalten weicht so stark von dem vom Architekten zu erwartenden Maß anzuwendender Sorgfalt bei der Bauaufsicht ab, dass eine etwaige Unkenntnis davon, dass bereits ab der Billigung im Jahre 2000 Ansprüche auf Mangelbeseitigung auch gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin bestanden, als auf grober Fahrlässigkeit beruhend anzusehen wäre. Hier geht es nicht um die abstrakte Gefahr einer Inanspruchnahme, sondern um die ganz konkret durch das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin, nämlich einen erkannten Mangel bewusst hinzunehmen, ausgelöste Schadensersatzverpflichtung des Architekten.
3. In Fällen, in denen wie vorliegend der Architekt den Mangel des Werks erkennt und sich lediglich in der Folgenabschätzung irrt, kennt der Architekt, wenn er gleichwohl den Mangel billigend hinnimmt, auch die Umstände, die ihn neben dem Werkunternehmer – gesamtschuldnerisch - zum Ersatz des Schadens verpflichten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Architekt und Werkunternehmer in gleicher Weise auf Schadensersatz in Geld haften. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass beide im Ergebnis den Bauherrn so stellen müssen, als wäre der Mangel nicht vorhanden. Im Übrigen wurde auch der Versicherungsnehmer der Klägerin bereits im Jahre 2001 in Anspruch genommen mit der Aufforderung, er habe für die Beseitigung der Schallschutzdefizite zu sorgen. Nachdem der Versicherungsnehmer der Klägerin die mangelhafte Ausführung durch den Beklagten erkannt, aber nicht in der erforderlichen Weise beanstandet hat, bestand in gleicher Weise sowohl für den Beklagten als auch für den Versicherungsnehmer der Klägerin bereits seit Ende 2000, spätestens aber im Jahre 2001 die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn. Wenn sich der Versicherungsnehmer der Klägerin auch dieser Erkenntnis verschlossen haben sollte, wäre dies ohne grobe Fahrlässigkeit nicht zu erklären.
4. Hinsichtlich der Kenntnis von der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis stellt die Klägerin zu Unrecht darauf ab, ob es zu einer Nacherfüllung durch den Werkunternehmer kommt oder nicht. Kenntnis der Umstände, welche die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis begründen, liegt bereits dann vor, wenn der Architekt weiß, dass dann, wenn er vorrangig in Anspruch genommen werden sollte, ihm aus bestimmten Gründen Ausgleichsansprüche gegen den anderen Gesamtschuldner zustehen.
Dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sich im Innenverhältnis zum Werkunternehmer als ausgleichsberechtigt angesehen hat, folgt bereits daraus, dass er dem Beklagten das Versprechen abgenommen haben will, dass dieser den Mangel beseitige. Klarer lässt sich kaum zum Ausdruck bringen, dass der Architekt bereits zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, dass er zwar im Außenverhältnis zum Bauherrn für die erkannte und gleichwohl geduldete Mangelhaftigkeit des Werks in Anspruch genommen werden könnte, zumindest, wenn sich Schallschutzmängel zeigen, er aber letztlich die Verantwortung für die Beseitigung beim Beklagten gesehen hat.
II. Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, die eine Zulassung der Revision erwägenswert erscheinen lassen könnte, nach wie vor nicht zu erkennen. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung ist eine typische Frage des Einzelfalles. Solche Einzelfallbeurteilungen werfen Fragen, die zur Fortbildung des Rechts einer Beantwortung durch das Revisionsgericht, das diese Einzelfallbeurteilung nur auf allgemeine Rechtsfehler prüft, nicht auf. Auch an dieser Stelle geht die Klägerin wieder von einem Sachverhalt aus, der nicht zu beurteilen ist. Die Erwägungen zur Eindämmung unerwünschter Vorratsfeststellungsklagen knüpfen wieder an schlichte Unaufmerksamkeit des Architekten beim Erkennen eines Baumangels an. Hier geht es jedoch um die Billigung einer (Fehl-)Leistung des Werkunternehmers, von der der Architekt längst erkannt hat, dass sie nicht vertragsgerecht ist. Auch die weitere erwogene Bedingung, um verfrüht erscheinende Feststellungsklagen zu vermeiden, war vorliegend schon im Jahre 2001 erfüllt. Denn der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde bereits in diesem Jahr von den Bauherrn auf Beseitigung des Schallschutzmangels in Anspruch genommen oder zumindest hätte es sich ihm aufgrund der eigenen Planung und der eigenmächtigen, aber vom Versicherungsnehmer unter Vorbehalt akzeptierten Planabweichung durch den Beklagten schon im Jahre 2001 aufdrängen müssen, dass er selbst wegen des durch die Leistung des Beklagten verursachten Schallschutzmangels in Anspruch genommen werden können würde. Immerhin hatten die Bauherren den Versicherungsnehmer der Klägerin bereits im Jahre 2001 aufgefordert, für die Beseitigung der Schallschutzmängel zu sorgen. Hätte sich der Versicherungsnehmer nicht der Erkenntnis eines Zusammenhangs zwischen dieser Rüge und der Ausführung des Kehlbalkens grundlos verschlossen, hätte er bereits 2001 aufgrund der nunmehr erfolgten oder zumindest absehbaren Inanspruchnahme den Beklagten diesen – ggf. nach fruchtloser erneuter Aufforderung zur Mangelbeseitigung - auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Bauherrn in Anspruch nehmen können. .
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 GKG.