Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.05.2011 – 17 U 162/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0502.17U162.10.0A

Anmerkung

Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 05.01.2011 ist ebenfalls abrufbar.Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 19 O 20/10, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 5. Januar 2011, 17 U 162/10, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Januar 2011 Bezug genommen ( § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 24. Januar 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2

Mit ihrem Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 (Az.: III ZR 249/09) und 22. Juli 2010 (Az.: III ZR 203/09) macht die Klägerin geltend, dass dem Anleger nicht grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden könne, wenn er die Angaben seines Beraters nicht nachträglich anhand des Prospekts kontrolliere. Selbst wenn sie wegen einer erkennbaren Schieflage des Fonds den Prospekt zur Hand genommen hätte, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, die Passagen durchzulesen, die sich mit der Vergütung beschäftigten, weil es insoweit am Schutzzweckzusammenhang fehle.

3

Die Ausführungen der Klägerin und die in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen die Frage, ob dem Anleger im Zusammenhang mit der Frage des Verjährungsbeginns grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen ist, wenn er den Inhalt des überreichten Prospekts nicht zur Kenntnis nimmt.

4

Sie geben jedoch nichts für die hier entscheidungserhebliche Feststellung her, dass es im vorliegenden Fall schon an einer Beratungspflichtverletzung fehlt, weil sich die geschuldeten Angaben über die Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen aus dem überreichten Prospekt ergaben. Die Frage, ob eine Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, wenn sich die geschuldeten Informationen bereits wahrheitsgemäß und vollständig aus einem rechtzeitig übergebenen Prospekt entnehmen lassen, hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung dahin beantwortet, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrags grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter aufzuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08– juris), was sich im übrigen auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 22. Juli 2010 ergibt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.