Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.05.2011 – 22 U 233/09
ECLI:DE:OLGHE:2011:0512.22U233.09.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 20. Oktober 2009, 14 O 205/09, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 11. April 2011, 22 U 233/09, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2009 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.400,- € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Hinweise im Beschluss des Senats vom 11. April 2011 Bezug genommen.
In der Stellungnahme der Berufungsklägerseite dazu ist demgegenüber nichts Neues enthalten, was den Senat zu einer Änderung seiner dargelegten Einschätzung bewegen könnte.
Auch nach erneuter Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Klägerin wiederholt lediglich ihren bestrittenen Vortrag, dass es im Zuge der sachverständigen Bewertung zu Verhandlungen zwischen den Parteien und den Käufern gekommen sei, ohne dies unter Beweis zu stellen. Entgegen ihrer Ansicht liegen gerade keine Urkunden vor, die solche Verhandlungen bestätigen.
Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Januar 2009 auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Dafür wäre eine entsprechende Kenntnis oder ein Streit über diese Frage erforderlich. Deshalb kann auch die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht weiterführen, da dieses lediglich einen Verzicht auf den Parteien bekannte Einreden bewirken würde.
Die Berufung hat damit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.