Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.05.2011 – 3 U 9/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0516.3U9.11.0A

Anmerkung

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 16. Dezember 2010, 3 O 196/10, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 11. April 2011, 3 U 9/11, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.4.2011 Bezug genommen.

2

Der Schriftsatz des Beklagten vom 29.4.2011 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Beklagte räumt ein, dass es sich vorliegend um einen „Kauf nach Probe“ handelt; hingegen liegt ein "Kauf nach Muster" nicht vor. Mithin ist eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen, da Vertragsgegenstand eine dem probierten Wein entsprechende Lieferung war (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 2008, § 434, Rdnr. 13, und vor § 454, Rdnr. 2). Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache als mangelfrei anzusehen, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unstreitig entspricht die dem Beklagten gelieferte Ware der Probe. Nach Darstellung des Beklagten hatte der Wein nach der Lieferung einen Fehlgärton, der jedoch bereits dem zur Probe getrunkenen Wein anhaftete. Wenn der Beklagte einwendet, beim Probetrinken habe er zwar den Böcklerston bemerkt, nicht jedoch den Fehlgärton, es handele sich um einen versteckten Mangel, auf den sich die Beschaffenheitsvereinbarung nicht erstreckt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Parteien haben nämlich übereinstimmende Willenserklärungen dahingehend abgegeben, dass Wein von der der Probe entsprechenden Beschaffenheit geliefert werden solle. Der Beklagte hat diese Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Kläger getroffen, weil er - folgt man seiner Darstellung - irrtümlich davon ausgegangen ist, außer dem Böcklerton liege eine weitere Geschmacksbeeinträchtigung nicht vor. Dann aber hätte der Beklagte die Beschaffenheitsvereinbarung innerhalb der Frist des § 121 BGB anfechten müssen, was nicht geschehen ist.

3

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.