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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.05.2011 – 7 U 140/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0518.7U140.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 4. Juni 2010, 2-18 O 474/09, Urteil

nachgehend BGH, 15. März 2012, III ZR 148//11, Revision wurde zurückgeweisen, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.6.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.368,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten Z1 gegenüber der A A1 aus Anlass der Veräußerung der unter dem Konto Nummer ... geführten Fondsanteile.

Im Übrigen wird die Berufung unter Abweisung der weitergehenden Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im folgenden: Zedent) Schadensersatz von der Beklagten für die mittels gefälschter Unterschriften veranlasste Auflösung einer Fondsanlage durch Z2, einen Untervermittler der Beklagten, der unter anderem wegen des den Zedenten betreffenden Vorgangs, der Grundlage der hier erhobenen Klage ist, aufgrund seiner geständigen Einlassung von dem Amtsgericht Tuttlingen mit Urteil vom 10.11.2005 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

2

Der Zedent hatte im Jahr 2000 auf Empfehlung des Z2 einen Kaufauftrag und Kontoeröffnungsantrag an die A, eine Fondsverwaltungsgesellschaft, gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die A geleistet, die von der A zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds für den Zedenten verwendet wurden.

3

Die Klägerin hat behauptet, Z2 sei bei der Vermittlung der Fondsanlage für die Beklagte aufgetreten. Er habe ab 2001 Kundengelder an sich gebracht. Die Fondsanlage des Zedenten habe Z2 durch Verkaufsaufträge, die an die A gerichtet worden seien, aufgelöst; dabei habe Z2 die Unterschrift des Zedenten nachgemacht und statt des Kontos des Zedenten sein Privatkonto angegeben. Dementsprechend habe die A auf das Konto des Zeugen Z2 den Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 € überwiesen.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Sachverhalt ebenso zu beurteilen sei, wie der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.10.2009, Az. 2-01 S 302/07, zugrunde liegende Fall, der gleichfalls einen durch Z2 geschädigten Anleger betroffen habe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.368,83 € nebst 5% Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2000 zu bezahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat bestritten, dass Z2 bei der Vermittlung der Anlage für die Beklagte aufgetreten sei, dass der Zedent den nunmehr als Schadensersatz verlangten Betrag auf dem Depot angespart habe und dass Z2 einen Verkaufsauftrag gefälscht habe. Jedenfalls sei mit der Vermittlung des Depots und des Sparplans die Vermittlungstätigkeit beendet gewesen.

8

Die Beklagte habe Z2 auch sorgfältig ausgewählt. Sie habe eine Schufa-Auskunft eingeholt, sich ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen und darauf bestanden, dass er eine Erlaubnis nach § 34c GewO nachweise. Z2 sei auch regelmäßig geschult worden.

9

Die Beklagte hat gemeint, dass zwischen ihr und dem Zedenten keine vertraglichen Beziehungen bestünden; sie hafte als Handelsvertreterin nicht selbst. Bei der Vermittlung eines Standardprodukts komme es nicht zu einem Beratungs- oder Auskunftsvertrag. Eine Pflicht zur Überwachung der Zahlungsvorgänge zwischen der A und den Anlegern treffe sie nicht. Jedenfalls stehe das Handeln Z2 nicht in einem inneren Zusammenhang mit vertraglichen Pflichten aus einem etwaigen Vermittlungsvertrag, da die Vermittlung der Fondsanlage zu der Zeit, als es zu den strafbaren Handlungen Z2 gekommen sein solle, bereits abgeschlossen gewesen sei.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Beklagte hafte weder wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags noch aus Verhandlungsverschulden, weil im Jahr 2003 die Vermittlung der Anlage abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte nicht für sich selbst, sondern nur als Vertreter der A Verhandlungen mit dem Zedenten geführt habe.

11

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor, es sei ein wesentliches Merkmal des von der Beklagten organisierten Vertriebswegs, dass die Handelsvertreter der Beklagten Kunden im Bekannten- und Verwandtenkreis würben; durch die persönliche Bekanntschaft entstehe ein auf Dauer angelegtes Betreuungsverhältnis. Die Beklagte sei aufgrund der vor Ort von Z2 unterhaltenen Geschäftsstelle Anlaufstelle für Vermögensangelegenheiten für die Kunden der Beklagten – so auch für den Zedenten während der ganzen Zeit des Haltens der Anteile – gewesen; aufgrund der Nähe des Kundenberaters sei für die Anleger klar gewesen, dass sie nicht auf sich allein gestellt seien, sondern ihr Vermögen betreut werde. Die Beklagte sei als eigenständiger Vertragspartner aufgetreten. Es könne auch nicht entscheidend sein, ob Z2 ihm übergebene Gelder der Anleger gar nicht erst angelegt, schon angelegte Werte anlässlich einer geplanten Umschichtung auf sein Konto transferiert oder bereits erfolgte Anlagen – wie im vorliegenden Fall – wieder aufgelöst habe. Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, könne es auf den Zufall, nach welcher Variante Z2 vorgegangen sei, nicht ankommen.

12

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 4.6.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-18 O 474/09 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.368,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2000 zu bezahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten Z1 gegenüber der A A1 aus Anlass der Veräußerung der unter dem Konto Nummer ... geführten Fondsanteile.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte mit ihren Kunden weder eine Vermögensverwaltung noch ein sonstiges Dauerschuldverhältnis vereinbare. Insbesondere weist die Beklagte - zuletzt durch Schriftsatz vom 13. Mai 2011 - auf Urteile anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt hin, die eine Haftung der Beklagten für Vermögensschäden, die ungetreue Untervermittler bei ihren Kunden verursacht hätten, verneinten, u.a. auch solcher Kunden, die von Z2 geschädigt worden seien (Urteile des 4. Zivilsenats vom 28.11.2007, Az. 4 U 101/07, und des 21. Zivilsenats vom 23.7.2009, Az. 21 U 28/08). Außerdem beruft sich die Beklagte nunmehr auf Verjährung und trägt hierzu vor, dass der Zedent nach dem Verkauf der Fondsanteile im November 2003 eine Verkaufsabrechnung und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoauszug erhalten habe, aus dem sich auch die Veräußerung ergeben habe. Die Verjährung sei daher vor Erhebung der Klage im Jahr 2009 eingetreten. Dem Zedenten sei auch kein Schaden entstanden, weil die unberechtigte Auszahlung durch die A dem Zedenten gegenüber unwirksam sei. Insoweit macht die Beklagte auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

15

II.

Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

16

Der Zedent, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unbefugt herbeigeführte Auflösung des A-Investmentkontos entstanden ist.

17

Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus der Verletzung ihrer Pflicht, ihre Kunden nicht zu schädigen. Die Verletzung dieser Pflicht durch ihren Untervermittler Z2 muss die Beklagte sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.

18

Die Beklagte hat mit dem Zedenten einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich andauernde geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu dem Zedenten begründet, die ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet haben.

19

Die Ansicht der Beklagten, bei den von ihr und ihren Untervermittlern vermittelten Geschäften würden keine vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden begründet, weil solche nur zwischen den Kunden und den Unternehmen entstünden, mit denen die vermittelten Verträge geschlossen würden, trifft nicht zu.

20

Für die rechtlichen Beziehungen der Beklagten zu ihren Kunden kommt es darauf an, wie der Kunde das Auftreten der Beklagten im Geschäftsverkehr wahrnimmt (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 84 Rdn. 81 mNw.). Als Handelsvertreter, der nur im Interesse seines Geschäftsherrn Abschlüsse vermittelt, stellt sich die Beklagte aber nicht dar. Sie legt im Gegenteil Wert auf eine Außendarstellung, die sie als unabhängig von den Unternehmen, an die sie ihre Kunden vermittelt, erscheinen lässt. Das findet schon in dem von der Beklagten praktizierten …-Konzept Ausdruck. Denn insbesondere im Gegensatz zu einer traditionellen Versicherungsagentur erkennt der Kunde, der sich wegen einer Vermögensanlage an die Beklagte wendet, nicht, dass die Beklagte lediglich bestimmte Produkte einzelner sogenannter „Partnerunternehmen“ vertreiben will. Schon die Firmenbezeichnung, die dem Kunden eine Beratung in seinen Vermögensangelegenheiten verheißt, ist geeignet, dem Kunden den Blick auf diese Zusammenhänge zu verstellen. Dieser Eindruck wird durch die Organisation in eigenen Geschäftsstellen unter dem Logo der Beklagten ohne Hinweise auf einen bloßen Agenturbetrieb für ein bestimmtes Unternehmen unterstrichen. Schließlich zielt auch die allgemein bekannte Werbung der Beklagten, gerade auch ihr Internet-Auftritt, darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und seinen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken.

21

Bei der Versicherungsvermittlung, bei der es sich jedenfalls bei der Vermittlung von Kapitallebensversicherungen der Sache nach gleichfalls um Anlagevermittlung handelt, ist nunmehr die eigene Haftung der Vermittler gegenüber ihren Kunden anerkannt, obwohl Versicherungsagenten Handelsvertreter sind. Allgemein gilt bei der Vermittlung von Kapitalanlagen der Grundsatz, dass zwischen Handelsvertretern, die Anlagen vermitteln, und Anlageinteressenten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, nur eingeschränkt. Vielmehr können vertragliche Beziehungen zwischen Vermittlern, die im Interesse des Kapitalsuchenden und gegen Provision, also als Handelvertreter, den Vertrieb von Kapitalanlagen übernehmen, mit dem Anlageinteressenten etwa in Gestalt eines Auskunftsvertrags bestehen, selbst wenn der Interessent weiß, dass der Vermittler die Anlage werbend im Interesse des Kapitalsuchenden anpreist. Ein solcher Auskunftsvertrag setzt nur voraus, dass der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 956; ZIP 2000, 355 ). Inhalt des Vermittlungsvertrags ist die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und zur produktbezogenen Information (Siol in Bankrechtshandbuch, Band I, 3. Aufl., § 45 Rdn. 4, 9; BGH ZIP 2000, 355 ). Dass bei der Vermittlung eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leistet, diese Grundsätze nicht gelten, weil es sich um ein Standardprodukt handelt, trifft nicht zu. Dieser Umstand mag dazu führen, dass der Vermittler die erforderliche Information anhand standardisierter Unterlagen, die ihm von der Anlagegesellschaft überlassen werden, erteilen kann und dass er keine besonderen Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts einholen muss. An der rechtlichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkmale des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln, ändert dies nichts. Der Zedent hat die Beklagte im Hinblick auf eine bestimmte von ihm beabsichtigte Anlage und wegen des von ihr beworbenen Beratungsangebots kontaktiert. Die Beklagte ist durch ihren Untervermittler daraufhin vermittelnd tätig geworden. Damit ist ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen.

22

Der Senat teilt auch nicht die Zweifel der Beklagten, dass der von Z2 mit dem Zedenten geschlossene Vermittlungsvertrag und die sich daraus ergebende Geschäftsbeziehung in ihrem Namen zustande gekommen sind. Die Untervermittler der Beklagten betreiben ihre Geschäftsstellen unter dem Logo und der Firma der Beklagten, mag auch der Name der Untervermittler zusätzlich genannt sein. Auch in dem hier verwendeten Kontoeröffnungsantrag wird rechts oben die Beklagte als Vermittlerin genannt. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden ist es daher selbstverständlich, dass er nicht mit dem Untervermittler persönlich, sondern mit der Beklagten rechtsgeschäftliche Beziehungen bezüglich der gewünschten Vermittlung einer Anlage aufnimmt.

23

Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten war mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und des Kaufauftrags (Bl. 34 – 36 d.A.) nicht beendet. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen technischen Abwicklung des Geschäfts erschöpft sich nicht darin, die von dem Anlageinteressenten ausgefüllten und unterzeichneten Anträge auf Kontoeröffnung und die Kaufaufträge weiterzuleiten. Im Zusammenhang mit diesem Vorgang erhält die Beklagte Kenntnis von einzelnen Kundendaten, z.B. seiner Bankverbindung, vor allem aber von den Einzelheiten des angestrebten Anlagegeschäfts; sie ist deshalb verpflichtet, von den Umständen, die sie in diesem Zusammenhang erfährt, nicht zum Schaden ihres Kunden Gebrauch zu machen. Diese Pflicht besteht als Schutz- und Treuepflicht auch noch weiter, nachdem ein Vermittlungsauftrag ausgeführt ist (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, 60. Aufl., § 280 Rdn. 7; 241 Rdn. 7). Welchen Umfang solche Pflichten bei Alltagsgeschäften, bei denen ein Kunde etwa durch Benutzung seiner EC-Karte seine Bankverbindung offenbart, haben, muss hier nicht entschieden werden. Den vorliegenden Fall kennzeichnet nicht die missbräuchliche Ausnutzung der Kenntnis der Bankverbindung des Zedenten; die von Z2 vorgenommene Manipulation hat vielmehr gerade der Vermögensanlage, deren Vermittlung die Beklagte übernommen hatte, gegolten. Darauf, dass dem Kunden der vermittelte Gegenstand nicht wieder durch den Vermittler selbst entzogen wird, erstreckt sich die Schutzpflicht jedenfalls.

24

Dass mit der einmaligen Vermittlung der Anlage der geschäftliche Kontakt zwischen der Beklagten und den Anlageinteressenten nicht beendet ist, sondern wenigstens mit dem Inhalt fortdauernder Schutz- und Treuepflichten fortbesteht, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte grundsätzlich bereit ist, Veränderungen bei der vermittelten Anlage, etwa die Änderung des Kaufauftrags oder die Auflösung des Investmentkontos zu vermitteln, und dafür auch – wie deren Missbrauch durch Z2 und der Sachverhalt, der dem von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss des 4. Zivilsenats vom 24.8.2010, Az. 4 U 139/10, zugrunde liegt, bestätigen - entsprechende Formulare vorhält, ihren Geschäftsbetrieb also gerade auch darauf einrichtet. Sie bleibt – und will dies auch – der Ansprechpartner des Kunden für Angelegenheiten, die mit der vermittelten Anlage in Zusammenhang stehen. Der Vortrag der Beklagten, dass mit der erfolgten Vermittlung der geschäftliche Kontakt beendet sei, erweckt den Eindruck, als ob ihre Kunden nach erfolgter Vermittlung nur noch mit der Anlagegesellschaft direkt in Verbindung treten sollten. Das entspricht nicht dem zugrunde liegenden Sachverhalt.

25

Insbesondere wird die durch den Vermittlungsvertrag begründete Sonderverbindung dadurch fortgesetzt, dass die Anlageinteressenten mit dem Kontoeröffnungsantrag die Fondsgesellschaft ermächtigen, der Beklagten und ihren Untervertretern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anlagen des Kunden bei der Fondsgesellschaft zu erteilen, insbesondere über die Nummer des Investmentkontos, die Depotbestände und die Umsätze (S. 3 des Formulars). Mit seinem hierzu erklärten Einverständnis darf ein Kunde der Beklagten berechtigterweise die Erwartung verbinden, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften kein Missbrauch getrieben wird. Er gibt der Beklagten gerade im Hinblick auf das Vermittlungsverhältnis und deren Stellung als Ansprechpartner das erbetene Einverständnis. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte diese Auskünfte vornehmlich in ihrem eigenen Interesse erhalten möchte, um nämlich ihren Kundenstamm zu pflegen und aufgrund ihrer Kenntnis der Anlage und ihrer Entwicklung dem Kunden ggf. weitere Vermittlungsangebote machen zu können. Mit der Zustimmung setzt sich die durch den Vermittlungsvertrag begründete Sonderverbindung als ein der Anbahnung konkreter Verträge vergleichbares Näheverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) fort, weil der Bereitschaft, einem anderen Einblick in die eigenen Vermögensverhältnisse zu gewähren, bereits ein Vertrauensverhältnis zugrunde liegt, wie es Vertragsverhandlungen kennzeichnet.

26

Mit diesen fortbestehenden Pflichten ist es nicht vereinbar, dass Untervertreter der Beklagten diese Angaben missbrauchen, um Anlagegelder auf ihre privaten Konten umzuleiten. Da die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer Pflicht, mit den über ihre Kunden erlangten Kenntnissen sachgemäß umzugehen und den Kunden die ihnen vermittelte Vermögensanlage nicht zu entziehen, auf ihre Untervertreter angewiesen ist, muss sie sich deren unredliches Verhalten auch gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

27

Das Verhalten einer von dem Schuldner eingesetzten Hilfsperson ist dem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn das Verhalten mit der der Hilfsperson übertragenen Aufgabe in einem inneren Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Gehilfe wie ein deliktisch handelnder Dritter lediglich eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste, zufällig sich bietende Gelegenheit zur Vornahme der schädigenden Handlung ausnutzt (BGH NJW-RR 1989, 723 ). Dagegen besteht der erforderliche Zusammenhang, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert worden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 278 Rdn. 23 a.E. m.w.Nw., insbesondere OLG München MDR 2007, 81).

28

Den Kunden der Beklagten widerfährt ein durch gefälschte Verkaufsaufträge der Untervertreter verübter Schaden nicht so, als ob sie von einem beliebigen Dritten geschädigt worden wären, sondern gerade deshalb, weil sie mit der Beklagten durch die Anlagevermittlung in einen näheren geschäftlichen Kontakt getreten und ihr und ihren Untervertretern dabei tatsächlichen Einfluss auf ihre Vermögensverhältnisse ermöglicht haben. Zwischen dem Handeln des Zeugen Z2 und den ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben besteht der für § 278 BGB erforderliche innere Zusammenhang schon deshalb, weil der Untervermittler mit den zur Durchführung der Fälschung erforderlichen Kenntnissen sowie mit dem Besitz der erforderlichen Formulare nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Sie stehen zu seiner Verfügung, ohne dass er sich dabei außerhalb seiner gewöhnlichen Aufgaben bewegen müsste. Er muss nicht, wie das beispielsweise für einen nicht im Vermittlungsgeschäft der Beklagten, sondern in deren Buchhaltung oder Personalverwaltung eingesetzten Mitarbeiter oder gar für einen völlig unbeteiligten Dritten gelten würde, zuerst Sicherungen überwinden und die erforderliche Fälschungsgelegenheit ausspähen.

29

Dem Zedenten ist durch die Auszahlung des Verkaufserlöses der Fondsanteile ein Schaden entstanden, der jedenfalls darin besteht, dass eine zuvor gesicherte und unbestrittene Rechtsposition nunmehr gefährdet und bestritten ist. Der Zedent bzw. die Klägerin wären genötigt, mit der A über die Wirksamkeit der Kontenauflösung bzw. des Verkaufsauftrags in einen Rechtsstreit einzutreten, da die A von einem wirksamen bzw. befreienden Verkauf der Fondsanteile ausgeht. Bestünde zwischen den konzernverbundenen Unternehmen, der Beklagten und der A, Einigkeit, dass durch gefälschte Verkaufsaufträge der Untervermittler der Beklagten fehlgeleitete Gelder die A nicht befreien, könnte es zu der Vielzahl von Rechtsstreiten der hier vorliegenden Art nicht kommen.

30

Auf Verjährung kann die Beklagte sich nicht berufen. Die im Jahr 2009 erhobene Klage hat die Verjährung unterbrochen. Dass die Verjährung schon im Jahr 2005 begonnen hat und deshalb mit Ablauf des Jahres 2008 vollendet war, ergibt (ber. die Red.) sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis müssen sich auf die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners beziehen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Selbst wenn sich aus den Abrechnungen ergab, dass das Konto plötzlich auf Null stand, hätte der Zedent dadurch noch nicht gewusst, dass es sich überhaupt um eine Manipulation handelte, und erst recht nicht, dass Z2 deren Urheber war. Ihm wäre daher bei einem aus den Abrechnungen und einer etwaigen Rückfrage bei der A sich ergebenden Verdacht auf Manipulation nur die Möglichkeit geblieben, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Dauer etwaiger Ermittlungen der Polizei liegt außerhalb des Einflussbereichs des Zedenten, so dass nicht feststellbar ist, dass der Zedent davon, dass Z2 einen Verkaufsauftrag gefälscht hatte, grob fahrlässig nicht früher als 2006 erfahren hat. Dass der Zedent schon 2005 Kenntnis von der Täterschaft Z2 hatte, trägt die Beklagte nicht vor.

31

Dass die Beklagte die tatsächlichen Vorgänge bezüglich der Fälschung eines Verkaufsauftrags durch Z2 bestreitet, veranlasst keine Beweisaufnahme. Das Geständnis Z2 ist urkundsbeweislich gesichert. Dass es inhaltlich unrichtig ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ebenso wenig kommt es auf den Einwand der Beklagten an, die Schadenssumme entspreche nicht den über die Laufzeit von dem Zedenten anzusparenden Beträgen, denn es liegt auf der Hand, dass der Wert der Fondsanteile, der beim Verkauf realisiert wird, mit der Summe der zum Kauf der Anteile aufgewendeten Beträge nicht identisch ist.

32

Die von dem Kläger beantragte unbedingte Verurteilung war gemäß dem von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zu beschränken (§§ 255, 273 BGB).

33

Zinsen gebühren der Klägerin gemäß § 291 ZPO. Für einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nichts vorgetragen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der Zinsen und die Teilabweisung im Hinblick auf das bestehende Zurückbehaltungsrecht sind verhältnismäßig geringfügig und haben keine besonderen Kosten verursacht. Das Unterliegen der Klägerin ist im Hinblick auf ihr Interesse, die Gegenleistung nicht erbringen zu müssen, zu bewerten.

35

Dieses Interesse ist gering, weil die Abtretungserklärung der Klägerin keine besonderen Umstände oder Kosten verursacht; auf den Wert des abzutretenden Anspruchs kommt es dabei nicht an.

36

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Der Senat lässt die Revision zu. Die Schädigung von Anlegern durch Untervermittler der Beklagten kommt nicht nur vereinzelt vor. Mehrere Gerichte und andere Senate des erkennenden Gerichts haben diese Sachverhalte anders beurteilt, ohne dass dies lediglich in tatsächlichen Besonderheiten der jeweils entschiedenen Fälle seine Wurzel hat.