Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2011 – 3 Ws 345/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0519.3WS345.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 18. Februar 2011, 2 StVK - Vollz - 689/09
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 120 II StVollzG, 114 ZPO).
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Antragstellers verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
Gründe
Die Bindungswirkung des § 358 I StPO i.V. mit § 120 I StVollzG ist nicht verletzt. Die Bindungswirkung der Senatsentscheidung beschränkt sich auf die Rechtsansicht, welcher der Aufhebung auf die Sachrüge unmittelbar oder wenigstens mittelbar zu Grunde liegt, sie also trägt (Kuckein, in: KK-StPO, § 358 Rn 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 358 Rn 6, Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 358 Rn 5 - jew. mwN). Auf Fragen des sachlichen Rechts, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht abschließend entschieden hat, erstreckt sich die Bindungswirkung von daher auch dann nicht, wenn sie vom früheren Tatrichter entschieden wurden und dies vom damaligen Rechtsbeschwerdeführer als fehlerhaft gerügt wurde (Hanack aaO). Wie weit die Aufhebungsansicht reicht, kann vielmehr nur der Zusammenhang der Rechtsbeschwerdeentscheidung ergeben (Meyer-Goßner § 358 Rn 6; Hanack, § 358 Rn 7, vgl. auch BGH, NStZ 1999, 154; 259; 1993, 552;).
Vorliegend hat der Senat die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Espresso-Kocher Sicherheitsbedenken im engeren Sinne entgegen stehen, gerade nicht abschließend entschieden, was schon daraus erhellt, dass er die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer nicht aufrecht erhalten hat (vgl. Momsen, in: KMR-StPO Stand Juni 2009, § 358 Rn 5). Vielmehr hat er die Aufhebung ausschließlich darauf gestützt, dass (jedenfalls) der Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit des Haftraums nicht geprüft worden sei und dieser nicht isoliert von den Sicherheitsbedenken im eigentlichen Sinne gesehen werden könne, so dass eine Aufhebung des gesamten Beschlusses (einschließlich seiner Feststellungen) geboten sei. Weder Kammer noch der Senat (vgl. Kuckein, § 358 Rn 13; Meyer-Goßner, § 358 Rn 10) sind deshalb gehindert, die Frage der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung durch die Aushändigung der verfahrensgegenständlichen Maschine abweichend vom aufgehobenen Beschluss der Kammer erneut zu beurteilen.
Unter der Geltung des § 19 II StVollzG ist anerkannt, dass die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ein Besitzrecht ausschließt, wenn diese nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen oder entscheidend vermindert werden kann (Senat, ZfStrVo 179, 186; Beschl. v. 11.9.1998 - 3 Ws 673/98 ). Für § 19 II HStVollzG, der sich an § 70 II StVollzG orientiert (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 19 HStVollzG Rn 2), bei dem gleichermaßen die Gefahr nicht in der Person des Gefangenen konkret gegeben sein muss (Senat, NStZ-RR 2005, 191; BVerfG, NStZ-RR 1997, 24, 25 ; Arloth, §70 Rn 5), kann nichts anderes gelten. Mithin kann dahinstehen, welche der Vorschriften die Kammer bei ihrer Prüfung zu Grunde zu legen hatte.
Die abstrakte Gefahr der Herbeiführung einer Explosion durch festes, luftdichtes Verschließen der Maschine unter Einschluss des Druckventils hat die Kammer bindend festgestellt und zugleich den in der Vorentscheidung (die zudem zu Unrecht eine in der Person des Gefangenen begründete konkrete Gefahr der Manipulation für erforderlich erachtete) vermissten Unterschied zu dem offenen System des von der Anstalt zugelassenen Wasserkochers verdeutlicht. Die Möglichkeit deren Verhinderung durch Mittel der Aufsicht und Kontrolle der Anstalt liegt fern. Soweit der Gefangene in seiner Rechtsbeschwerde, auf die fehlende Brandgefahr abhebt, geht dies an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Soweit er geltend macht, das Gerät entspreche Sicherheitsrichtlinien, verkennt er, dass die Kammer auf die Gefahren im Falle einer Manipulation abhebt. Soweit er die festgestellte Gefahr einer - gravierenden - Explosion mit Blick auf die Leistung des Geräts bestreitet, kann er mangels Erhebung einer zulässigen Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200 € festgesetzt.