Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.02.2021 – 3 Ws 736/20 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2021:0218.3WS736.20STVOLLZ.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 3. September 2020, 4a StVK 1/20, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 03. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 700,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte hat am 27. Oktober 2019 bei der JVA Stadt1 einen Antrag auf Einbringung mehrerer Gegenstände gestellt. Diesbezüglich heißt es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Marburg vom 03. September 2020:

„Unter dem 27. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller die Einbringung einer Soundbar, die ihm am 01. November 2019 von der Antragsgegnerin genehmigt wurde. Daraufhin erwarb der Antragsteller eine Soundbar, die sowohl über eine Bluetooth- als auch über eine WLAN-Funktion verfügt. Die Aushändigung derselben wurde von der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, sie habe anstatt des als „Soundbar“ bezeichneten Gegenstandes den Begriff „Sammelbox“ gelesen und den Antrag dahingehend verstanden.“

Der Antragsteller hat vor der Strafvollstreckungskammer sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die genehmigte Soundbar auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin hat vor der Strafvollstreckungskammer beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Besitz einer Soundbar wegen einer hierdurch entstehenden Gefährdung der Sicherheit der Anstalt allen Untergebrachten ausnahmslos verboten sei.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit ihrem Beschluss vom 03. September 2020 den „angefochtenen Widerruf der Genehmigung zur Einbringung einer Soundbar“ aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 27. Oktober 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Gegen diesen am 14. September 2020 zugestellten Beschluss hat die JVA Stadt1 mit Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss gehe unzutreffend davon aus, dass eine „Soundbar“ genehmigt worden sei. Sie verweist insoweit auf ihre Darstellung in früheren Schriftsätzen und auf deren Anlagen. Jedenfalls lasse der Beschluss nicht erkennen, wie er zu dieser Auslegung gelange. Im Übrigen räume § 20 Abs. 2 Satz 2 HSVVollzG kein Ermessen ein. Dass eine „Soundbar“ mit WLAN- und Bluetoothfunktion nicht genehmigungsfähig sei, habe der Untergebrachte schon angesichts des Merkblatts zur Zimmerausstattung, einer Anlage zu den Hessischen Verwaltungsvorschriften zum Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetz, erkennen können. Hinsichtlich von nichtgenehmigungsfähigen Geräten könne sich der Untergebrachte nicht auf Vertrauensschutz berufen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist hier deshalb zulässig, weil die tatsächlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 3 Ws 687/20 (StVollz); Beschluss vom 08. August 2019 - 3 Ws 532/19 (StVollzG); Senat ZfStrVo 1979, 591; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 116 Rn. 4, § 115 Rn. 2 m. w. N.). Denn die von der Kammer erörterten Rechtsfragen sind nur dann entscheidungserheblich (vgl. dazu Arloth/Krä a. a. O. Rn. 3), wenn die Justizvollzugsanstalt am 01. November 2019 tatsächlich eine „Soundbar“ und nicht etwa nur eine „Sammelbox“ genehmigt hat. Nur dann stellen sich die von der Kammer erörterten Fragen des Widerrufs bzw. der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Hier legt die Strafvollstreckungskammer zwar zu Grunde, dass tatsächlich eine „Soundbar“ genehmigt wurde. Angesichts des in den Beschlussgründen mitgeteilten, auch vom Untergebrachten nicht in Abrede gestellten Umstands, dass die JVA und der Untergebrachte die Genehmigung unterschiedlich verstanden haben, hätte es aber einer näheren Darlegung seitens der Kammer bedurft, weshalb sie als Sachverhalt zu Grunde legt, dass am 01. November 2020 keine „Sammelbox“, sondern eine „Soundbar“ genehmigt wurde. Da insoweit nicht auf die subjektive Sicht des Untergebrachten abzustellen ist, wie die Kammer möglicherweise annimmt, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Untergebrachten als des Empfängers der Genehmigung, hätte dargelegt werden müssen, dass die Genehmigung des handschriftlichen Antrags von einem objektiven Dritten tatsächlich als Genehmigung einer „Soundbar“ und nicht etwa einer „Sammelbox“ verstanden werden muss und aus welchen tatsächlichen Umständen dies ggf. folgt.

Dieser Mangel der Beschlussgründe ist bereits auf die Rüge materiellen Rechts hin zu beachten. Wegen der revisionsrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 267 StPO entsprechen und alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (vgl. Senat ZfStrVo 2001, 53; Arloth/Krä a. a. O. § 115 Rn. 6). Dazu zählen auch, möglicherweise knappe aber ausreichende, Darlegungen, aus denen sich entnehmen lässt, ob die von der Strafvollstreckungskammer zu Grunde gelegten Tatsachen auf einer nachvollziehbaren Tatsachenermittlung beruhen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die von der JVA außerdem erhobene Verfahrensrüge nicht hinreichend im Sinne von § 119 Abs. 2 StVollzG ausgeführt ist.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht, Strafvollstreckungskammer, zurückzuverweisen.

Für die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Die Auffassung der Kammer, dass es dann, wenn erstmals über die Einbringung eines Gegenstands zu entscheiden ist, grundsätzlich nicht auf das Vorliegen einer konkreten, individuell aus der Person des Betroffenen folgenden Gefahr ankommt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. für das HStVollzG Senat, Beschluss vom 13. Juni 2020 - 3 Ws 29/19; Beschluss vom 19. Mai 2011 - 3 Ws 345/11).

Sollte die Kammer wieder dazu gelangen, dass die JVA eine Soundbar genehmigt hat, ist gegen ihre Beurteilung, dass im Rahmen der dann gebotenen Entscheidung auch Aspekte des Vertrauensschutzes nicht außer Acht bleiben können, nichts zu erinnern. Zwar weist die JVA zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 HSVVollzG auf den ersten Blick anders zu verstehen sein könnte. Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass bei der Rücknahme einer einmal, wenn auch rechtswidrig, erteilten Genehmigung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht außer Acht zu bleiben hat, sondern bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 HSVVollzG heranzuziehen ist, trägt aber der verfassungsmäßigen Bedeutung des Vertrauensschutzes Rechnung. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Widerruf einer Besitzerlaubnis im Strafvollzug, nach der eine Abwägung von Verfassungswegen auch dann geboten ist, wenn die einmal gewährte Rechtsposition zu Unrecht eingeräumt worden ist (BVerfG NStZ 1994, 100f) und steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zum HStVollzG (Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 Ws 29/19) und der diesbezüglich veröffentlichten Literatur (Kunze in BeckOK Strafvollzugsrecht Hessen, HSVVollzG, § 20 Rn. Rn. 14a). Aus den Materialien zum HSVVollzG (HessLT-Drucksache 19-2058, S. 22, 31) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Gegen die Auffassung der Kammer, dass in einer solchen besonderen Konstellation bei der Entscheidung auch Aspekte des Vertrauensschutzes mit herangezogen werden können, ist also nichts zu erinnern. Freilich dürfte der Aspekt des Vertrauensschutzes dann deutlich geringer wiegen, wenn die JVA dem Untergebrachten anbietet, den Kaufpreis gegen die Übereignung des Geräts zu erstatten (vgl. § 48 Abs. 3 VwVfG).

Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es deshalb mangels Spruchreife im Sinne von § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG einer neuen Entscheidung der JVA bedürfte. Da § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 HSVVollzG kein Ermessen einräumt und bislang anerkannt ist, dass unbestimmte Rechtsbegriffe, wie sie zuvor in § 19 und 79 StVollzG verwendet wurden, insbesondere die Begriffe „angemessener Umfang“ und „Gefährdung von Sicherheit und Ordnung“ keinen Beurteilungsspielraum eröffnen (vgl. OLG Celle NStZ 1983, 190f; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; KG, Beschluss vom 20. Januar 2005 BeckRS 2005, 02120; Arloth/Krä a. a. O. § 19 StVollzG Rn. 10; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzGe, 7. Aufl. 2019, Kap. 2F Rn. 9; einschränkend KG NStZ 2019, 51 Rn. 39, 42f), liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer in einer Konstellation wie der von ihr angenommenen, die geforderte Abwägung, nach Aufklärung der diesbezüglich relevanten Tatsachen, selbst durchzuführen hat.