Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.05.2011 – 1 U 249/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0523.1U249.10.0A

Anmerkung

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 23. September 2010, 2 O 80/10, Teilurteil

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Mai 2011, 1 U 249/10, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 02.05.2011 bereits begründet hat. Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.5.2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es steht insbesondere nicht fest, dass das von der Beklagten einzuholende Sachverständigengutachten keine brauchbaren Erkenntnisse zum Wert des … Hausgrundstücks erbringen wird.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Der Streitwert der Berufung entspricht dem geschätzten Interesse der Beklagten daran, die Auskünfte zu cc. und dd. des landgerichtlichen Urteils nicht erteilen und das Bewertungsgutachten zum … Hausgrundstück nicht einholen zu müssen (§ 3 ZPO).