Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.06.2011 – 6 U 44/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0601.6U44.11.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 3. Februar 2011, 2/3 O 514/10, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2011, 6 U 44/11, Beschluss
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
wird die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3.2.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.4.2011 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Das Vorbringen im Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 24.5.2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung bei seiner bereits im Beschluss vom 26.4.2011 dargelegten Auffassung, dass der Durchschnittsverbraucher dem von der Antragsgegnerin als Zugabe ausgelobten Fieberthermometer einen Wert von deutlich mehr als einem Euro beimisst. Der Adressat der beanstandeten Werbung hat auch keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Einschätzung etwa durch eine Recherche im Internet zu überprüfen. Liegt der Wert der Zugabe demnach über der nach § 7 I Nr. 1 HWG zulässigen Grenze, ist die Werbung wettbewerbswidrig, ohne dass es für die Beurteilung darauf ankommt, ob das zugegebene Fieberthermometer eine sinnvolle Ergänzung zu dem beworbenen – hier zur Behandlung fieberhafter Infekte zugelassenen – Arzneimittel darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.