Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.07.2011 – 4 UF 151/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0720.4UF151.10.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 9. Juli 2010, 613 F 716/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Bei den Beteiligten zu 1. und 2. handelt es sich um die geschiedenen Eltern des am …1996 geborenen Kindes X, das seinen Aufenthalt bei der Mutter hat, und des inzwischen volljährigen Kindes Y, geb. am ….1990. Im Rahmen des Verbundurteils des Amtsgerichts –Familiengericht- Wetzlar vom 17.10.2006, Az. …, wurde der Kindesmutter auf übereinstimmenden Vorschlag der Kindeseltern die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder übertragen. Bezüglich des Kindes Y hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2007, Az. …, unter Abänderung der Entscheidung vom 17.10.2006 dem Antragsteller mit Zustimmung der Kindesmutter die elterliche Sorge übertragen.
Mit Erklärung zu Protokoll vom 05.08.2009 hat der Antragsteller beantragt, ihm auch die alleinige elterliche Sorge für das Kind X zu übertragen. Zur Begründung des Abänderungsbegehrens hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Kind wünsche einen Aufenthalt im väterlichen Haushalt, auch um dauerhaften Kontakt zu seinem dort lebenden – volljährigen- Bruder Y pflegen zu können. Seit … 2009 lebe X nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter, sondern sei von dieser zur Familie A abgeschoben“ worden, damit die Kindesmutter einen Lebenswandel mit exzessivem Alkoholkonsum (Beweis: Zeugnis Y, Z1, Z2, Z3, Z4) und wechselnden Männerbekanntschaften pflegen könne. Die Kindesmutter sei psychisch krank und bedürfe der psychiatrischen Behandlung, es drohe daher eine psychische Gefährdung des Kindes. Die Kindesmutter sei auch deshalb erziehungsungeeignet, weil sie den Umgang des Kindes mit seinem Vater beharrlich verweigere und das Kind Angst vor der Mutter und ihrem neuen Lebensgefährten habe.
In einem vorangegangenen Verfahren des Amtsgerichts –Familiengericht- Wetzlar, Az. …, in dem der Antragsteller die Regelung des Umgangs mit dem Kind X begehrte, hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Sorge- und Umgangsregelung dem Wohl der beiden Kinder unter Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern am ehesten entspreche. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 20.02.2009 Bezug genommen (Bl. 283 ff der beigezogenen Akte des Amtgerichts Wetzlar, Az. …).
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen das Ergebnis und die Verwertung dieses Sachverständigengutachtens und macht geltend, der Sachverständige sei voreingenommen, zudem sei er –der Kindesvater- entgegen dem Ergebnis des Gutachtens erziehungsgeeignet (Beweis: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, Zeugnis Z5, Z6).
In einem weiteren – von Amts wegen nach der im vorliegenden Verfahren erfolgten Anhörung des Kindes X vom ….2009 eingeleiteten - Verfahren wegen etwaiger Gefährdung des Kindeswohls hat das Amtsgericht der Kindesmutter auf Anregung des Jugendamtes mit Beschluss vom 20.08.2009, Az. …, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung des Umgangs und zur Beantragung von Erziehungshilfen für das Kind X im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und das Jugendamt der Stadt01 als Pfleger eingesetzt, um eine stationäre Aufnahme des Kindes in eine Jugendhilfeeinrichtung herbeizuführen. X hielt sich aufgrund dessen in der Folgezeit in einem C auf. Im Beschwerdeverfahren des Senats, Az. …, wurde der Beschluss vom 20.08.2009 aufgehoben. X kehrte im März 2010 in den Haushalt der Kindesmutter zurück und hält sich seitdem dort auf.
Die Kindesmutter, die nach eigenen Angaben Psychotherapie in Anspruch nimmt, hat das Vorliegen einer Alkoholerkrankung bzw. psychischen Erkrankung bestritten und geltend gemacht, X wünsche einen Aufenthalt im mütterlichen Haushalt. Im Haushalt der Familie A habe X sich lediglich vorübergehend und nur am Wochenende aufgehalten.
Das Amtgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.03.2010 zu der Frage, ob die Kindesmutter innerhalb der letzten 12 Monate in nachweisbarer Menge Alkohol konsumiert habe und vom Vorliegen einer Alkoholerkrankung auszugehen sei, das Gutachten der Sachverständigen SV2 vom 21.05.2010 eingeholt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 130ff d.A.).
Die seitens des Amtsgerichts eingesetzte Verfahrenspflegerin des Kindes hat (zusammengefasst) dahingehend Stellung genommen, dass es an Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung und/oder einen Alkoholmissbrauch oder eine Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter und damit an einem Anlass für eine Abänderung der Sorgerechtsregelung fehle; X fühle sich im Haushalt der Kindesmutter wohl, sei dort gut versorgt und lehne Kontakte zu seinem Vater ab.
Das Jugendamt hat vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der seitens der Kindesmutter und des Kindes selbst in Anspruch genommenen Therapie ebenfalls keinen Anlass zur Änderung des Sorgerechts gesehen.
Im Anhörungstermin vom … 2010 hat das Amtsgericht die Beiziehung der Akten … angeordnet und die Beteiligten – mit Ausnahme des Kindes - persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2010 Bezug genommen (Bl. 157ff d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.07.2010, auf den wegen der tatsächlichen Feststellungen und weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 165ff d.A.), hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Änderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Fehlens triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Umstände zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die enge emotionale Bindung des Kindes an seine Mutter als auch der Kontinuitätsgedanke spreche gegen eine Abänderung. Etwaigen Erziehungsdefiziten trage die Kindesmutter durch Inanspruchnahme psychologischer Hilfe und der Unterstützung seitens des Jugendamtes Rechnung. Eine die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholerkrankung der Kindesmutter sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten, das zumindest für die zurückliegenden sechs Monate vor der Begutachtung keine Hinweise auf einen exzessiven Alkoholkonsum erbracht habe, nicht festzustellen. Der Antragsteller hingegen komme auch nach der Empfehlung des Sachverständigen SV1 als Sorgerechtsinhaber im Hinblick auf seine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit nicht in Betracht. Der Antragsteller setze das Kind im Hinblick auf das ausschließlich um der Auseinandersetzung Willen betriebene Verfahren erheblich unter Druck, beziehe es massiv in den Elternkonflikt ein und verunsichere es hierdurch erheblich. Zudem sei der Antragsteller nicht in der Lage, andere als die eigenen Ansichten anzuerkennen und in die notwendige Abwägung einzubeziehen. Da nicht ersichtlich sei, welche konkreten Maßnahmen der Antragsteller zur Behebung der daraus resultierenden Erziehungsunfähigkeit unternommen habe, bedürfe es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf die mehrfach erfolgten Anhörungen des Kindes habe von dessen neuerlichen Anhörung wegen der damit einhergehenden Belastungen abgesehen werden können.
Gegen diese am 15.07.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.08.2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde vom 10.08.2010, mit der er weiterhin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge begehrt. Zur Begründung beruft er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen darauf, das Gutachten des als voreingenommen anzusehenden Sachverständigen SV1 gehe erkennbar von falschen Grundlagen aus, die beantragte Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens sei zu Unrecht unterblieben, zudem sei das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Erörterung gewesen. Es bedürfe der Einholung eines aktuellen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit, zumal nach wie vor von einer zumindest früher bestehenden Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und begehrt Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat das Kind X durch den Berichterstatter des Senats persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 02.03.2011 (Bl. 259 ff d.A.) Bezug genommen. Im Anschluss daran hat der Senat darauf hingewiesen, dass gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eine Entscheidung ohne Durchführung eines Termins beabsichtigt ist. Der Antragsteller hat dem mit der Begründung widersprochen, es seien bei Durchführung eines Termins und Vernehmung der benannten Zeugen weitere Erkenntnisse bezüglich der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers und der Erziehungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zu erwarten.
II.
Die Beschwerde, auf die wegen der Einleitung des Verfahrens vor dem 01.09.2009 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung findet (Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 621e Abs. 3 ZPO [in der Fassung bis 31.08.2009], 517, 520 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht einem konkret formulierten Antrag entnehmen lässt, bestehen dennoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, da es im sorgerechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keines förmlichen Sachantrags bedarf und die Beschwerdebegründung in ausreichendem Maße erkennbar werden lässt, dass und und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 1994, 827).
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat es unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1696 BGB im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die getroffene sorgerechtliche Anordnung vom 17.10.2006 abzuändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt ebenso wenig wie das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen des Senats im Beschwerdeverfahren Anlass zur Abänderung der sorgerechtlichen Regelung.
1. Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist dabei nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen sorgerechtlichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnungen an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135). Das Kindeswohl hat sich dabei wie bei allen sorgerechtlichen Entscheidungen an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren. Dabei verlangt § 1696 BGB jedoch eine Steigerung der auch sonst maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um eine Abänderung der Regelung zu rechtfertigen. Die Änderung muss aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, wobei die für eine Abänderung sprechende Umstände deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen müssen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138; KG ZKJ 2009, 211).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ist eine Abänderung der sorgerechtlichen Entscheidung vom 17.10.2006 nicht veranlasst, da keine Änderung der für die damalige Anordnung der Alleinsorge der Kindesmutter (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB) maßgeblichen Verhältnisse festzustellen ist, die aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater geboten erscheinen lässt.
a. Das Kind hält sich – mit Ausnahme des zwischenzeitlichen Heimaufenthalts - seit der Trennung der Kindeseltern im Haushalt der Kindesmutter auf und wird von ihr betreut und versorgt. Bereits der Grundsatz der Kontinuität spricht daher –wie das Amtsgericht zu Recht ausführt- für die Aufrechterhaltung der diese Betreuungssituation gewährleistenden Alleinsorge der Kindesmutter, da auf diese Weise die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1636; OLG Bamberg FamRZ 1997, 102) am besten gewährleistet ist. Bestätigung findet dies durch die im Laufe des Verfahrens an Hand der Kindesanhörungen und der Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin erkennbar gewordenen positiven Entwicklung des Kindes, die nach Überzeugung des Senats auch mit dem Erziehungsverhalten der Kindesmutter in Zusammenhang steht. Während das Kind im Rahmen der Anhörung erster Instanz am 10.08.2009 noch einen hoch belasteten Eindruck hinterließ –der das Amtsgericht immerhin zur Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung veranlasste-, ist aufgrund des Ergebnisses der Anhörung durch den Berichterstatter des Senats nicht nur von einer deutlich weniger belasteten Lebenssituation, sondern auch von einer positiven persönlichen Entwicklung des Kindes im Übrigen auszugehen. X hat in nachvollziehbarer und detaillierter Weise seine Zufriedenheit mit seiner Lebenssituation im Haushalt der Kindesmutter geschildert, wobei die geschilderten Verbesserungen der Lebensumstände und der schulischen Situation im Einklang mit den Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin, insbesondere vom 09.06.2010 (Bl. 141ff d.A.) stehen, wonach X einen entspannten und ernsthaften Eindruck hinterlässt und nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin auch von einer guten schulischen Entwicklung auszugehen ist. Diese Entwicklung lässt jedenfalls in keiner Hinsicht erkennbar werden, dass sich Erziehungsverhalten der Kindesmutter nachteilig ausgewirkt hat und deshalb entgegen dem Grundsatz der Kontinuität Anlass zu einer Änderung der sorgerechtlichen Entscheidung besteht.
Auch aus dem Heimaufenthalt des Kindes von …2009 bis … 2010 folgt nichts Gegenteiliges. Denn zum einen hält sich X seit der Beendigung der Heimunterbringung wieder im Haushalt seiner Mutter auf und hat dort die geschilderte positive Entwicklung genommen, zum anderen fand die – später aufgehobene - einstweilige Anordnung vom 20.05.2009 nach ihrer Begründung ihre Grundlage nicht in einer generellen Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter, sondern in deren beeinträchtigter Fähigkeit, sich selbst und das Kind gegenüber den Bestrebungen und Einflussnahmen des Kindesvaters hinreichend abzugrenzen.
b. Auch unter dem Gesichtspunkt des Förderprinzips ist eine Abänderung der einvernehmlich herbeigeführten Alleinsorge der Kindesmutter nicht veranlasst. Denn danach soll die elterliche Sorge dem Elternteil zustehen, der sich als stabilere und verlässlichere Bezugsperson des Kindes erweist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920) und von dem das Kind für seine Persönlichkeitsentwicklung die weitergehende Unterstützung erwarten kann, wobei es dabei weniger auf die Vorbildung des Elterteils als vielmehr auf die innere Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung für die Erziehung und Versorgung ankommt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 484). Der Senat vermag vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine das Wohl des Kindes berührenden Umstände festzustellen, die gegenüber der Grundlage der sorgerechtlichen Ausgangsentscheidung im Jahre 2006 eine nachteilige Änderung erfahren haben. Vielmehr belegen gerade die Angaben des jetzt …-jährigen Kindes zu seiner Lebenssituation im Haushalt der Mutter, dass allein die Kindesmutter die maßgebliche und verlässliche Bezugsperson darstellt und X von ihr in jeder Hinsicht die notwendige Förderung – auch in schulischen Angelegenheiten- erfährt. Die Angaben des Kindes, mit seiner derzeitigen Lebenssituation in jeder Hinsicht zufrieden zu sein, stehen dabei im Einklang mit dem seitens des Berichterstatters des Senats gewonnen persönlichen Eindruck und geben keinen Anlass für wie auch immer geartete Zweifel. Demgegenüber sieht das Kind seinen Vater auf der Grundlage der von ihm dafür abgegebenen, zumindest nachvollziehbaren Begründung erkennbar nicht als verlässliche Bezugsperson in diesem Sinne an. Dabei bedarf es im Ergebnis keiner Entscheidung, ob die seitens des Kindes aus eigenem Erleben geschilderten Verhaltensweisen des Vaters – etwa das Herabsetzen der Kindesmutter oder nicht eingehaltene Versprechungen dem Kind gegenüber - in ihrer Gesamtheit in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind oder ob insoweit hinsichtlich des einen oder anderen Punktes die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel bestehen. Denn jedenfalls ist X auf der von ihm geschilderten Grundlage zu der Einschätzung gelangt, dass er zu seinem Vater „kein Vertrauen“ mehr haben könne. Selbst wenn daher die tatsächliche Grundlage nicht in allen Punkten zutreffend sein sollte, schließt bereits dieses fehlende Vertrauen die Annahme aus, der Vater könne aus Sicht des Kindes eine verlässlichere Bezugsperson als die Kindesmutter darstellen. Da die stattgefundene Willensbildung bezüglich der Verlässlichkeit eines Elternteils auch dann beachtlich bliebe, wenn sie auf einer in Teilen unzutreffenden Beurteilung des Kindes beruht, bedürfen die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände keiner weiteren Klärung, zumal mit einer hierauf gestützten Änderung der sorgerechtlichen Entscheidung wegen der eindeutigen Haltung des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls deutlich mehr Nachteile als Vorteile einhergingen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz keine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung veranlasst. Zwar ist wichtiges Kriterien für den Förderungswillen und die Förderungsfähigkeit eines Elternteils auch dessen Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützten und das Kind –wenn nötig- entsprechend zu motivieren (vgl. OLG Dresden NJW 2003, 147 ; OLG München FamRZ 1997, 45; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 573). Wird daher das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils durch den anderen Elternteil vereitelt oder erschwert, kann dies Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit begründen. Dabei müssen die Anhaltspunkte für das Fehlen der notwendigen Bindungstoleranz hinreichend konkret und belegt sein (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389), woran es hier fehlt. Denn Tatsachen, die eine konkrete Umgangsvereitelung oder –erschwerung seitens der Antragsgegnerin erkennbar werden lassen, vermag der Senat weder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers noch aufgrund sonstiger Umstände festzustellen. Zwar ist zutreffend, dass etwa seit … 2009 keine Umgangskontakte im eigentlichen Sinne stattgefunden haben, sondern allenfalls mehr oder weniger kurze Zusammentreffen des Antragstellers mit dem Kind im Rahmen von Gerichtsterminen oder beim Aufsuchen in der Schule bzw. auf dem Schulhof. Auch hat der Antragsteller bereits im Jahr 2007 Anlass gesehen, im Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht - Wetzlar mit den Aktenzeichen … eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts anzustreben. Dort schlossen die Kindeseltern ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14.07.2009 (Bl. 588ff d.A.) zur Regelung des Umgangsrechtes eine Vereinbarung, wonach der Antragsteller an jedem ersten Samstag eines Monats in der Zeit von 14. 00 bis 18. 00 Uhr das Recht zum Umgang mit dem Kind habe; der Antragsteller hat es dabei jedoch wegen der erkennbar gewordenen ablehnenden Haltung des Kindes ausdrücklich dessen Entscheidung überlassen, ob die Umgangskontakte wahrgenommen werden. Es mag dahinstehen, ob diese Vereinbarung Kindeswohlgesichtspunkten ausreichend Rechnung trug. Denn jedenfalls belegt das zur Vereinbarung führende Verhalten der Kindesmutter keinen Mangel an Bindungstoleranz.
Soweit in der Folgezeit die vorgenannten Umgangsvereinbarung nicht zur Umsetzung gelangte, kann daraus schon deshalb keine grundsätzlich ablehnende Haltung der Kindesmutter solchen Kontakten gegenüber zwingend entnommen werden, weil das Scheitern der Umgangskontakte ebenso auf die dem Kind eingeräumte Entscheidungsbefugnis zurückgehen kann und insoweit dem Grunde nach in der Vereinbarung selbst angelegt war. Getragen war dieser Teil der Regelung offenbar von der durch die Ablehnung des Kindes auch dem Antragsteller vermittelten Erkenntnis, dass gegen den Willen des damals … Jahre alten Kindes ein Umgangsrecht nicht durchzusetzen ist. An dieser durchaus nachvollziehbaren und billigenswerten Erkenntnis will sich der Antragsteller jetzt offenbar nicht mehr festhalten lassen, ohne dass Umstände erkennbar sind, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, das Unterbleiben von Umgangskontakten gehe ausschließlich auf unzureichende Bemühungen der Kindesmutter zur Förderung des Umgangsrechts oder deren Verweigerungshaltung zurück, findet jedenfalls keine ausreichende Grundlage in tatsächlichen Umständen und ist vor dem Hintergrund der übrigen Umstände keineswegs zwingend. Vielmehr kommt als Ursache dafür neben dem Verhalten des Vaters selbst auch die zwischenzeitlich verfestigte ablehnende Haltung des Kindes in Betracht. Denn X hat im Rahmen der Anhörung durch den Berichterstatter des Senats – wie zuvor schon gegenüber der Verfahrenspflegerin und dem Jugendamt - in nachdrücklicher Weise deutlich gemacht, dass und warum er zu seinem Vater kein Vertrauen (mehr) hat und Kontakte zu ihm –und dem älteren Bruder - im Hinblick auf näher beschriebene Verhaltensweisen grundsätzlich ablehnt. Die seitens des Kindes genannten Ursachen liegen dabei – wie bereits ausgeführt - ausschließlich im Verhalten des Vaters, wobei sich die Einschätzung des jetzt … Jahre alten Kindes zwischenzeitlich derart verfestigt hat, dass X sich eine Änderung dieser Einschätzung weder wünscht noch vorzustellen vermag. Das Maß der Verfestigung seiner Auffassung bringt X dabei deutlich durch seine Ankündigung zum Ausdruck, eine etwaige abweichende Entscheidung des Senats zum Sorgerecht auf seine Weise („abhauen“) nicht hinnehmen zu wollen. Der hierin zum Ausdruck kommende Wille des Kindes, das aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeitsentwicklung zur Bildung eines autonomen Willens in der Lage ist, muss als gefestigte Einschätzung verstanden werden, die nicht allein mit einer Einflussnahme durch die Kindesmutter erklärt werden kann und der für die Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Einklang mit diesem Kindeswillen hat die Kindesmutter im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, sich nicht grundsätzlich gegen Umgangskontakte mit dem Antragsteller auszusprechen, sondern diese vielmehr –wie in der Vereinbarung vom 14.07.2009- von einem entsprechenden Wunsch des Kindes abhängig zu machen. Dieses Verhalten belegt im Hinblick auf den vorstehend beschriebenen Willen des Kindes keine fehlende Bindungstoleranz, da ein …-jähriges Kind unter Kindeswohlgesichtspunkten gegen seinen Willen nicht zum (zwangsweisen) Umgang mit dem Vater angehalten werden kann und eine positive Beeinflussung im Sinne der Wahrnehmung eines Umgangs mit dem Vater derzeit ausgeschlossen erscheint. Demzufolge bietet das Verhalten der Antragsgegnerin -unbeschadet des seitens des Antragstellers betriebenen weiteren Verfahrens zur Abänderung der Umgangsvereinbarung vom 14.07.2009, das inzwischen nach Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2011, mit dem das Umgangsrecht bis 30.04.2013 ausgesetzt wurde, dem Senat zur Entscheidung vorliegt (…)- keinen Anlass, von einer in sorgerechtlicher Hinsicht beachtlichen Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter auszugehen.
c. Auch die im Rahmen der sorgerechtlichen Entscheidung zu berücksichtigenden Bindungen und der Wille des Kindes sprechen gegen eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung.
Dabei sieht der Senat den geäußerten Willen des Kindes als Ausdruck seiner stärkeren Bindungen zu einem Elternteil –der Kindesmutter- an, dessen Berücksichtigung geboten erscheint (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2007, 1797). Denn der geäußerte Kindeswille ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Durch die im gerichtlichen Verfahren vorgesehene persönliche Anhörung erhält das Kind die Möglichkeit, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen, und versetzt damit vorliegend den Senat in die Lage, möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen zu können (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105). Dabei macht das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389 m.w.N.). Zwar mag dem Kindeswillen bei einem kleineren Kind noch eher geringes Gewicht zukommen, jedoch gewinnt der Kindeswille mit zunehmenden Alter des Kindes verstärkt an Bedeutung (vgl. BVerfG a.a.O.; FamRZ 2007, 105 und 1078). In besonderer Weise kommt dieser Umstand in der gesetzlichen Anordnung in § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck, mit der Kindern ab dem 14. Lebensjahr die Möglichkeit eröffnet wird, sich in rechtlich bedeutsamer Weise gegen einen übereinstimmenden Elternwillen auszusprechen. Mit der wachsenden Fähigkeit und dem wachsenden Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsvollen Handeln (vgl. § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB) korrespondiert nicht nur die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem Kind die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG a.a.O.; FamRZ 2008, 845), sondern auch die Verpflichtung der Gerichte zur Berücksichtigung des Kindeswillens. Auf dieser Grundlage geht der Senat vorliegend von einem beachtlichen Kindeswillen aus, der die stärkere Bindung an die Antragsgegnerin und den Vertrauensverlust gegenüber dem Kindesvater zum Ausdruck bringt und bei der sorgerechtlichen Entscheidung nicht übergangen werden kann. Dabei fehlen im Hinblick auf den seitens des Kindes angegebenen Begründungszusammenhang mit den Verhaltensweisen des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass keine autonome, sondern eine ausschließlich auf Einflussnahme der Kindesmutter zurückgehende Willensbildung vorliegt. Zudem wäre auch eine solche Willensbildung nicht völlig unbeachtlich, da eine gegen diesen Willen des Kindes getroffene Entscheidung zum Sorgerecht unter Kindeswohlgesichtspunkten ersichtlich mehr Nachteile als Vorteile mit sich brächte und deshalb ebenfalls einer Änderung der Sorgerechtsentscheidung entgegenstünde, zumal eine Perspektive im Sinne einer stabilen und verlässlichen Bindung des Kindes zu seinem Vater nicht erkennbar ist.
d. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter festzustellen, die eine Abänderung der sorgerechtlichen Entscheidung vom 17.10.2006 geboten erscheinen ließe.
In diesem Zusammenhang bedürfen die seitens des Antragstellers vielfach in Bezug genommenen Umstände des zeitweisen Aufenthaltes des Kindes bei der Familie A im … des Jahres 2009 keiner abschließenden Klärung, da für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist und zum jetzigen Zeitpunkt Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter nach Überzeugung des Senats nicht bestehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die vorgetragenen Umstände die Annahme einer dauerhaften Erziehungsunfähigkeit oder noch nicht beseitigter Erziehungsdefizite begründen könnte. Dies ist jedoch selbst nach Einschätzung des Antragstellers nicht der Fall, wie aus seiner –nicht datierten- Stellungnahme zum Ergebnis der Kindesanhörung (Bl. 292 ff d.A.) und den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.03.2011 (Bl. 321f d.A.) folgt, wonach die zur Begründung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 05.08.2009 geltend gemachten Umstände „seinerzeit“ nach Auffassung des Antragstellers eine Übertragung des Sorgerechts gerechtfertigt hätten, inzwischen aber „von der Mutter erkannt und peu á peu abgestellt“ worden seien. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem zeitweisen Aufenthalt des Kindes bei der Familie A bedürfen deshalb ebenso wenig einer weiteren Klärung wie die Frage des behaupteten damaligen Alkoholkonsums der Kindesmutter. Denn jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein der Erziehungsfähigkeit entgegenstehender Alkoholmissbrauch der Kindesmutter oder gar eine Alkoholabhängigkeit nicht festzustellen. Dies folgt aus der in nachvollziehbarer, widerspruchsfreier und überzeugender Art und Weise erfolgten Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen SV2, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Danach fehlt unabhängig von der Frage, was die Kindesmutter zu der seitens des Antragstellers monierten „Kürzung der Haare“ veranlasste, für die Zeit von sechs Monaten vor der Gutachtenerstattung vom ….2010 jeder Hinweis auf einen wie auch immer gearteten häufigen oder exzessiven Alkoholkonsum, vielmehr bewegen sich die an Hand der Haarprobe festgestellten Werte im Bereich von Abstinenzlern und Normaltrinkern. Selbst wenn daher zu einem früheren Zeitpunkt anderweitiges gegolten haben sollte, könnte daraus im Hinblick auf die Änderung der Lebensumstände und die offenbar erfolgreiche Bearbeitung der Problematik ohne hinzutretende Umstände jetzt nichts mehr hergeleitet werden.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die seitens des Antragstellers bemühten Umstände in der Vergangenheit - unabhängig von der Richtigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens- nicht die Annahme einer jetzt vorliegenden Erziehungsunfähigkeit rechtfertigen können, weil sie – wie der Antragsteller selbst angibt - zwischenzeitlich „abgestellt“ wurden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht der seitens des Antragstellers beantragten Beweiserhebung und damit auch nicht der Durchführung eines Termins, da weitere relevante Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern veranlasst. Denn auch soweit im Verfahren nach § 1696 BGB im Hinblick auf das betroffene Kindeswohl dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, hat dies lediglich zur Folge, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verschaffen hat; keineswegs sind die Gerichte hierbei stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105). Vorliegend besteht zur Einholung eines solchen Gutachtens schon deshalb kein Anlass, weil für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung dem geäußerten Willen des Kindes maßgebliche Bedeutung zukommt und die Kindesmutter etwaigen Defiziten in der Erziehungsfähigkeit durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe und der Unterstützung des Jugendamtes Rechnung trägt. Konkrete Anhaltspunkte im Verhalten der Kindesmutter, die nicht nur auf das Vorliegen der seitens des Antragstellers behaupteten psychischen Erkrankung, sondern auch auf konkrete Auswirkungen im Erziehungsverhalten hindeuten, fehlen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht. Insgesamt sind daher weder ausreichende Anhaltspunkte für eine bedeutsame Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter noch sonstige Umstände erkennbar, die eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung gegen den Willen des …-jährigen Kindes rechtfertigen könnten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit ebenso wenig einer Entscheidung, ob das Amtsgericht insoweit das im Umgangsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 in prozessordnungsgemäßer Weise verwertet hat.
Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
3 . Die Entscheidung bezüglich der Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 3 KostO (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) und berücksichtigt, dass die Beschwerde zumindest auch im Interesse des Kindes eingelegt ist; Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG (in der Fassung bis 31.08.2009) bestand nicht.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Entscheidung aus der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls folgt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).