Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2026 – 7 UF 142/25
ECLI:DE:OLGHE:2026:0102.7UF142.25.00
Anmerkung
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Verfahrensgang
vorgehend AG -, 16. November 2025, ..., Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Stadt3 vom 16.11.2025 wie folgt abgeändert:
Für die Kinder X, geboren am XX.XX 2010, Y, geboren am XX.XX 2012, und Z, geboren am XX.XX 2017, wird die gemeinsame elterliche Sorge für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und der Antragstellerin allein übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.11.2025.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben beide Eltern je hälftig zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern streiten im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor dem Hintergrund der Pläne der Antragstellerin, mit den gemeinsamen Kindern zeitnah nach Australien umzuziehen.
Die Antragstellerin, im Folgenden Mutter genannt, und der Antragsgegner, im Folgenden Vater genannt, sind die Eltern der Kinder X, geb. am XX.XX.2010, Y, geb. am XX.XX.2012 sowie Z, geb. am XX.XX.2017, die aus ihrer am XX.XX.2009 miteinander geschlossenen Ehe hervorgegangen sind. Die Beteiligten leben seit dem 01.04.2024 dauerhaft voneinander getrennt. Im Zuge der Trennung ist der Vater aus dem ehemals gemeinsamen Wohnhaus ausgezogen und lebt seitdem in geringer räumlicher Distanz in einer eigenen Wohnung. Die Kinder wurden und werden im Alltag von der Mutter betreut und versorgt. Umgänge zum Vater finden je nach Kind in unterschiedlichem Umfang statt.
Ein Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht - Familiengericht – Stadt3 unter dem Aktenzeichen … anhängig.
Der Vater erlitt im Juli 2022 einen Fahrradunfall und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und arbeitet etwa 15 Stunden/Woche als angestellter Hausarzt. Vor seinem Unfall war er vollschichtig als Arzt erwerbstätig. Die Mutter besitzt die australische Staatsbürgerschaft und hat vor der Eheschließung dort gelebt. Die Eltern haben sich seinerzeit in Australien kennengelernt.
Mit Antragschrift vom 06.10.2025, der eine eidesstattliche Versicherung beigefügt war, begehrte die Mutter die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Begründung, sie beabsichtige mit den Kindern am 11.12.2025 nach Australien auszureisen, wozu der Vater seine Zustimmung verweigere. Sie machte glaubhaft, die Umzugspläne bestünden schon mehrjährig. Ursprünglich sei eine gemeinsame Übersiedlung geplant gewesen, nach dem Unfall des Vaters und intensiver nach der Trennung verfolge die Mutter diese Pläne allein weiter. Der Vater habe in der Vergangenheit seine Zustimmung signalisiert, habe aber immer wieder Vertröstungen ausgesprochen. Nachdem im Spätsommer 2025 die Pläne der Mutter konkret mit einem beabsichtigten Ausreisedatum zum 11.12.2025 bekannt gegeben und die Zustimmung hierzu erbeten worden sei, habe der Vater die Erteilung derselben an den Abschluss einer notariellen Vereinbarung geknüpft, in der neben konkreten Umgangsregelungen und Auskunftsrechten auch weitere Scheidungsfolgen nebst Sanktionsmaßnahmen für Umgangsstörungen vorgesehen seien. Wegen der Einzelheiten der Antragschrift nebst Anlagen und des unter dem Datum des 11.09.2025 an die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter versandten diesbezüglichen Entwurfs der vom Vater verlangten Vereinbarung wird auf Bl. 1-12 und Bl. 62-67 e-AG verwiesen.
Der Vater ist dem Antrag ebenfalls durch entsprechende Glaubhaftmachung entgegengetreten. Er wies zum einen darauf hin, dass die Kinder dem Umzug mit der Mutter ambivalent entgegenstünden, so dass keineswegs erkannt werden könne, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt sei. Außerdem verwies der Vater auf die von ihm als wenig förderlich bewertete Bindungshaltung der Mutter, die während seines 9-monatigen Aufenthalts in Krankenhaus und Rehaeinrichtungen wenig zur Kontaktförderung zwischen ihm und den Kindern beigetragen habe. Ihre gegenwärtige Ankündigung, sie werde Umgänge fördern, sei daher zweifelhaft. Auch sei nicht anzuerkennen, dass die Mutter die Umzugspläne nunmehr umsetzen wolle, ohne dass die zuvor zu klärenden Rahmenumstände einer verbindlichen Klärung zugeführt worden seien, die selbst von der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter noch im Januar 2025 bei einem gemeinsamen Gespräch benannt worden seien. Genauer seien die Umgänge zwischen Kindern und Vater und Unterhaltsfragen noch offen. Schließlich habe die Mutter auch die Vereinbarungen, die bei einer Mediatorin zur Vorbereitung des Umzugs und der Einbeziehung der Kinder durch psychologisch begleitete Gespräche getroffen worden seien, einseitig und ohne nachvollziehbaren Grund nicht umgesetzt.
Das Amtsgericht hat die Kinder am 12.11.2025 und die übrigen Beteiligten am 13.11.2025 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 12.11.2025 (Bl. 132 -134 e-AG), und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2025 (Bl. 135-138 e-AG) verwiesen. Die Verfahrensbeiständin, die unter dem 07.11.2025 einen schriftlichen Bericht eingereicht hatte, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 103 ff. e-AG verwiesen wird, sprach sich in der Anhörung für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter aus, der Vertreter des Jugendamtes, das bereits am 13.11.2025 schriftlich Stellung genommen hatte (Bl. 116 f. e-AG), sprach sich für eine Zurückweisung des Antrags aus.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2025 den Antrag der Mutter zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 49 FamFG nicht vorlägen. Es läge zwar womöglich ein Anordnungsanspruch vor, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertagen sein könnte. Jedoch liege kein Anordnungsgrund vor, der ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erkennen ließe. Unter Berücksichtigung der gravierenden Auswirkungen einer im Eilverfahren getroffenen Entscheidung, sei Zurückhaltung geboten. Bei antragsgemäßer Entscheidung über den mütterlichen Antrag werde diese die Ausreise mit den drei Kindern nach Australien Mitte Dezember 2025 umsetzen, auch weil die Kinder in dem in Australien im Februar 2026 beginnenden Schuljahr dort mit dem Schulbesuch beginnen sollen. Ob eine solche Entscheidung überhaupt noch umkehrbar sei, sei zweifelhaft, jedenfalls würden sämtliche Beteiligte, insbesondere die Kinder aber massiv belastet, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren eine anderweitige Entscheidung als gerechtfertigt ergeben. Das dringende Bedürfnis ergebe sich auch nicht aus den von der Mutter vorgelegten Plänen. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass ggf. im nächsten Jahr ein entsprechend geplanter Umzug möglich sei, nachdem entweder eine Einigung der Eltern erzielt oder ein Hauptsacheverfahren geführt worden sei. Auch im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder, die auf eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluss dieser für sie ungewissen Situation gehofft haben, sei ein dringendes Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 139-146 e-AG verwiesen.
Gegen den am 17.11.2025 zugestellten Beschluss führt die Mutter mit Schriftsatz vom 18.11.2025 Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 01.12.2025 begründet. Sie macht geltend, sie sei bereits vor der Trennung der Eltern die wesentliche Bezugsperson der Kinder gewesen, da der Vater berufs- und erwerbsbedingt im Alltag der Familie nicht präsent gewesen sei. Im Jahr 2022 sei der Umzug der Familie von Stadt1/Bundesland1 nach Stadt2/Bundesland2 vollzogen worden, nicht zuletzt deshalb, weil der Vater dort einen Kassensitz als Hausarzt erhalten und seine hier wohnhaften ernstlich erkrankten Eltern besser unterstützen wollte. Die Mutter verweist auch darauf, dass sie bereits lange vor der Trennung darauf gedrungen habe, nach Australien zu übersiedeln, wozu der Vater wegen seinen eigenen beruflichen Ambitionen nicht bereit gewesen sei. Nach der Trennung habe sich der Wunsch auf Rückkehr nach Australien bei ihr verfestigt und der Vater habe auch Zustimmung signalisiert, jedoch deutlich gemacht, dass ihr Verbleib mit den Kindern im Bundesgebiet eher seinen Wünschen entsprechen würde. Entscheidend komme es jedoch darauf an, dass die Mutter nunmehr alles für einen Umzug mit den Kindern geplant habe und dieser mit dem Kindeswohl in Einklang stehe. Die Kinder hätten auch gegenüber der Verfahrensbeiständin deutlich gemacht, dass sie letztlich mit der Mutter gehen wollten und ihnen an einer Entscheidung über den Umzug gelegen sei.
Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss und begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Nachdem der Senat mit Verfügung vom 09.12.2025, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 54-57 e-OLG Bezug genommen wird, darauf hingewiesen hatte, es komme in Betracht, den amtsgerichtlichen Beschluss im Beschwerdeverfahren dahingehend zu ändern, dem mütterlichen Antrag zu entsprechen, nimmt der Vater mit Schriftsatz vom 19.12.2025 zu den Hinweisen Stellung und trägt zur Beschwerdeerwiderung vor. Er verweist darauf, dass die Auffassung des Amtsgerichts nach wie vor zutreffend sei. Die Hinweise des Senats seien dagegen geprägt von Erwägungen, die nicht geteilt würden.
Ein Eilbedürfnis sei nicht zu erkennen, die Mutter habe bereits seit Sommer letzten Jahres den Entschluss gefasst, mit den Kindern umzuziehen zu wollen. Dass sie erst am 06.10.2025 das vorliegende Verfahren eingeleitet habe, statt das Sorgerecht in einem Hauptsacheverfahren zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einer Klärung zuzuführen, sei allein ihrer Entschließung zuzuschreiben, führe aber nicht zu einer Eilbedürftigkeit. Es sei auch keine Förmelei, der Mutter abzuverlangen, ein Hauptsacheverfahren führen zu müssen, da andernfalls eine Rechtwegbeschneidung zu Lasten des Vaters verzeichnen sei, zudem auch zu beachten sei, dass in einem solchen Hauptverfahren eine umfassendere Klärung herbeigeführt werden könne. Der Hinweis des Senats zu den entstehenden Kosten eines solchen Verfahrens werde nur in Bezug auf die Mutter erwogen, lasse aber auf der anderen Seite die erheblichen Kosten, die den Vater bei Umsetzung der Umzugspläne treffen würden, außer Betracht. Der Vater beanstandet den aus seiner Sicht „zweifelhaften Umgang des Senats mit dem verfassungsrechtlich garantieren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs“, der bereits durch die Eingangsverfügung der Senatsvorsitzenden, aber erst recht durch die Verfügung der Berichterstatterin vom 09.12.2025 deutlich werde. Es werde der Eindruck erzeugt, der Senat habe bereits eine Auffassung festgelegt, obwohl im Zeitpunkt der Eingangsverfügung keine Beschwerdebegründung und vor dem Hinweis des Senats vom 09.12.2025 auch keine Beschwerdeerwiderung vorgelegen habe. Der Senat sei dem an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung sich findenden falschen oder diffamierenden Sachvortrag der Mutter aufgesessen. Es sei u.a. richtig zu stellen, dass der Vater keine außereheliche Affäre gehabt habe, dass sich seine Einkünfte anders als von der Mutter dargestellt ergäben und dass er keineswegs damit gedroht habe, die Mutter könne die Umzugspläne „beerdigen“, wenn sie nicht den von ihm verlangten Entwurf zur Regelung der Scheidungsfolgen unterschreibe. Der am 11.09.2025 übersandte Entwurf zur Regelung der Scheidungsfolgen sei nicht „in Stein gemeißelt“ und es hätte der Mutter oblegen, in Verhandlungen einzutreten. Der Senat habe auch nicht aufgeklärt, wie die konkreten Lebenspläne der Mutter mit den Kindern in Australien aussähen bzw. wie diese finanziell umzusetzen sind. Es sei nicht bekannt, ob die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wie die Betreuung der Kinder geregelt und wie die Wohn- und Lebenshaltungskosten und die Schulgelder finanziert werden sollten. Auch sei nach wie aus väterlicher Sicht die Bindungstoleranz der Mutter zu hinterfragen, zu der der Senat lediglich Betrachtungen im Konjunktiv angestellt habe. Der Senat beachte auch nicht ausreichend, dass es durch den Umzug der Kinder zu einem Abbruch des Umgangs zum Vater kommen könne. Es entstehe der Eindruck, als ob dieser Aspekt vom Senat nicht mit der ausreichenden Bedeutung wahrgenommen werde. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes vom 19.12.2025 nebst Anlagen wird auf Bl. 68-93 e-OLG Bezug genommen.
Das zuständige Jugendamt hat ebenfalls seine ablehnende Haltung bestätigt und die Auffassung vertreten, es sei eine vertiefte Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, um den Kindeswillen und dessen Gewichtung angemessen einzubeziehen. Das Jugendamt bezweifelt das Erreichen der Eingriffsschwelle für eine nach § 1671 BGB vorzunehmende Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, weil es den Eltern in der Anhörungspause vor dem Amtsgericht gelungen sei, miteinander ins Gespräch zu kommen. Die Bindungstoleranz der Mutter bedürfe der sorgfältigen Prüfung, weil der bisherige regelmäßige Kontakt zum Vater für die Kinder besonders wichtig sei. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 62-64 e-OLG verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2025 ist in der Sache erfolgreich.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, weil das Amtsgericht alle vorgesehenen Verfahrensschritte unternommen hat und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
1. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 (Brüssel IIb-VO), da die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (im Folgenden: KSÜ). Wenn die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet ist, wendet dieser nach Art. 15 KSÜ sein eigenes Recht an, wobei unerheblich ist, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist. Vorliegend kommt daher deutsches Recht zur Anwendung.
2. Der Beschluss ist aufzuheben und dem Antrag der Mutter auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG zu entsprechen.
a) Gemäß § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Es hat eine doppelte Kindeswohlprüfung dahingehend stattzufinden, ob in einem ersten Schritt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und in einem weiteren Schritt die Übertragung auf den insoweit antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 11.05.2002 XII ZB 33/04- juris, BGH, Beschluss vom 12.12.2007, XII ZB 158/05- juris). Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge können neben objektiven Erschwernissen (wie etwa große räumliche Distanz) vor allem in der Gestaltung der elterlichen Kommunikation und Kooperation liegen, wobei nicht jedes Verständigungsproblem zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge führt. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZR 3/99 - juris; OLG Bamberg Beschluss vom 18.09.2017, 2 UF 133/17- juris). Das Familiengericht entscheidet im Rahmen einer Prognose aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern darüber, ob diese zur Überwindung der Spannungen und einem künftig kindeswohldienenden Zusammenwirken in der Lage sind (KG Berlin Beschluss vom 22.09.2006, 25 UF 21/06 - juris).
aa) Streiten Eltern über den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes und beantragen jeweils die Rechtsübertragung auf sich allein, ist bereits in objektiver Hinsicht die fehlende Kommunikationsfähigkeit erkennbar, die die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge deutlich macht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 12.07.2021, 9 UF 117/21). Die Eltern der Kinder X, Y und Z sind uneinig darüber, ob diese zukünftig mit der Mutter nach Australien umziehen dürfen, um dort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Es ist daher ein Bedürfnis zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht unabweisbar, so dass insoweit die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss wie auch das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 18.12.2025 auf den Umstand verwiesen hat, dass die Eltern in der Sitzungspause am 13.11.2025 immerhin miteinander ins Gespräch gekommen seien und deshalb laut Jugendamt womöglich die Eingriffsschwelle des § 1671 BGB noch nicht erreicht sei, ist darauf abzustellen, dass erstens die Inhalte der Gespräche nicht bekannt sind, aber zweitens sie zumindest nicht geeignet waren, den andauernden Konflikt der Eltern um den zukünftigen Aufenthalt der Kinder zu entschärfen oder gar konsensual zu einer Regelung zu gelangen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist eine Einigung dieser Frage nicht im Ansatz erkennbar. Damit ist die gemeinsame elterliche Sorge im Hinblick auf das hier verfahrensgegenständliche Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben.
bb) Für die Prüfung der Frage, auf welchen Elternteil sodann das Sorgerecht zu übertragen ist, ist eine umfassende Kindeswohlprüfung am Maßstab des § 1697a BGB vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf folgende Kindeswohlkriterien abzustellen: (1) Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl gebotenen Erziehung und Betreuung (Förderungsgrundsatz), (2) Stetigkeit der Entwicklung und Erziehung des Kindes (Kontinuitätsgrundsatz), (3) Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister, (4) Kindeswille, soweit er beachtlich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Diese Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ nebeneinander, so dass jedes einzelne im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein kann (BGH, Beschluss vom 28.10.2010, XII ZB 81/09 in: FamRZ 2010, 1060 ff; BGH, Beschluss vom 16.03.2011, XII ZB 407/10 in: FamRZ 2011, 796 ff; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009, 10 UF 204/08 in: FamRZ 2009, 1759 f; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.07.2011, 4 UF 151/10 in: FamRZ 2011, 1875 f.). Maßgeblich sind daher die konkreten Verhältnisse des Kindes, z.B. Alter (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.02.1982, 5 UF 190/81 in: FamRZ 1982, 531), Gesundheitszustand, Anlagen, Bindungen, insbesondere an Eltern und Geschwister (OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2002, 10 UF 229/02 in: FamRZ 2003, 397 f; , Beschluss vom 01.07.2005, 13 UF 199/04 in: FamRZ 2005, 1768) und der Eltern, z.B. deren Bereitschaft, die elterliche Verantwortung zu übernehmen und das Kind zu pflegen, versorgen, beaufsichtigen und zu erziehen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.12.1993, 6 UF 105/93 in: FamRZ 1994, 920), deren erzieherische Fähigkeiten, Lebenszuschnitt, vorhandene Zeit für die Betreuung des Kindes, Wirtschafts- und Wohnverhältnisse und Möglichkeiten zur Unterbringung des Kindes.
Der Senat überträgt der Mutter unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge insoweit gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die im Verfahren betroffenen Kinder zur alleinigen Ausübung.
(1) Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter sprechen sämtliche für die Kindeswohlprüfung gemäß § 1697a BGB oben dargelegten Kriterien. Hervorzuheben ist im Hinblick auf die unter (1) genannten Förderkompetenzen, dass die Eltern vorliegend bereits nicht darüber streiten, ob die Kinder weiterhin im Haushalt der Mutter leben sollen. Der Vater erwähnt weder in seinem Vortrag noch in der außergerichtlichen Korrespondenz oder der von ihm vorgeschlagenen Trennungsvereinbarung eine Übernahme der Kinder in seinen Haushalt und respektiert hier nachvollziehbar den absolut eindeutigen Wunsch der Kinder, bei ihrer Mutter leben zu wollen. Seit Geburt der Kinder war die Mutter stets die Hauptbezugsperson für diese und hat die Kinder verantwortlich betreut und erzogen. Dieser Umstand ist zwischen den Eltern letztlich unstreitig. Daraus ergibt sich, dass die Mutter für alle drei Kinder die primäre Bindungsperson ist, an die sie ihr „Wohl und Wehe“ knüpfen. Die Positionierung der Kinder im vorliegenden Verfahren für die Mutter ist jeweils Ausdruck einer jeweils konstanten und belastbaren Bindung zur Mutter. Mit dem Vater finden seit der Trennung der Eltern zwar Umgangskontakte statt, die aber mit zunehmendem Alter der Kinder von diesen weniger wahrgenommen werden. Auf den von der Verfahrensbeiständin nach einem Hausbesuch am 29.10.2025 verfassten Bericht vom 07.11.2025 (Bl. 103-105 e-AG), der auch die Äußerungen aller drei Kinder wiedergibt, wird verwiesen. Diese Umgangssituation wird vom Vater letztlich nicht nur nicht bestritten, es ist auch nicht erkennbar, dass er aktiv sich dieser nachteiligen Entwicklung entgegenstellen und Angebote unterbreiten würde, um die Umgangskontakte gerade für die beiden älteren Kinder positiv zu gestalten, um die Negativspirale zu durchbrechen. Den Kindern ist bewusst, dass bei einem Verbleib bei der Mutter ein Umzug nach Australien ansteht. Den Kindern ist auch bewusst, dass sie durch einen solchen Umzug nicht nur ihr vertrautes soziales Umfeld, sondern auch den Vater verlassen müssen. Dennoch ergeben sich aus den Umzugsplänen der Mutter keine Anhaltspunkte für Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit.
(2) Soweit insbesondere der Vater geltend macht, die Umzugspläne der Mutter bedeuteten neben den erheblichen finanziellen Lasten, die damit für ihn damit verbunden seien, vor allem einen Kontaktabbruch bzw. deutliche Erschwerung der Kontakte zu seinen Kindern, so sind derartige Sorgen aus väterlicher Sicht nachvollziehbar, erst recht eingedenk des sich stetig verschlechternden Kontaktgeschehens zwischen dem Vater und seinen älter werdenden Kindern. Dennoch sind diese Sorgen und Ängste des Vaters unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht maßgebend. Es muss in aller Deutlichkeit unterstrichen werden, dass es im vorliegenden Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht angesichts der Einigkeit der Eltern darüber, dass die Kinder weiterhin ganz überwiegend im Haushalt der Mutter betreut werden sollen, nicht darum gehen kann, ob der Mutter ein Umzug in ihr Heimatland „genehmigt“ werden kann. Das wäre mit den Freizügigkeitsrechten der Mutter kaum vereinbar.
Bereits die Motive des Elternteils für seinen Umzugsentschluss stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Gerichts, erst recht ist der Elternteil nicht zur Vorlage von Belegen zu verpflichten. Dem Gericht stehen auch keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, insbesondere kann dem Elternteil der Umzug nicht in zulässiger Weise untersagt werden. Die gerichtlichen Befugnisse beschränken sich vielmehr auf das Kind und die Beurteilung der Folgen eines Umzugs für das Kindeswohl (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - juris Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 16.03.2011, XII ZB 407/10 - juris, Rn. 54; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.01.2022, 7 UF 117/21 - juris). Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe für den Umzug hat, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung. Verfolgt der Elternteil mit dem Umzug etwa (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage. Auch ein Umzug, der für das Kind mit schädlichen Folgen verbunden ist, wird gegen die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils sprechen.
Derartige Feststellungen lassen sich aber vorliegend nicht treffen. Soweit der Vater die Äußerungen insbesondere der beiden jüngeren Kinder anführt und diese als Ausdruck ihrer ambivalenten Einstellung verstanden wissen möchte, so ergeben sich hieraus keine abweichenden Aspekte. Der Senat verkennt nicht, dass die Vorstellung für Kinder im Alter von Z und Y, nach Australien umziehen zu sollen, nicht nur uneingeschränkte Freude mit sich bringt. Für Kinder in ihrem Alter ist bereits die Erkenntnis vorhanden, dass ihr „Reiseziel“ in weiter Entfernung zu ihrem bisherigen Umfeld liegt, dort eine andere, ihnen noch nicht vertraute Sprache gesprochen wird und auf sie erhebliche Herausforderungen zukommen werden, um ihren sozialen Alltag in einer ihnen noch weitgehend unbekannten kulturellen Gesellschaft zu meistern. Erschwerend kommt hinzu, dass sie bei diesem Vorhaben auf die persönliche Unterstützung der zweiten Elternperson, nämlich ihres Vaters verzichten müssen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Umzug mit der Mutter und den Geschwistern nach Australien stehe mit ihrem Wohl nicht in Einklang. Die Mutter hat bereits mit der Antragschrift konkrete Pläne dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die gesamte Umgebung, die Wohnungsnahme auf einem von einer ökumenischen Gemeinschaft betriebenen Hofgut in Staat1, auf dem sich die Eltern seinerzeit kennengelernt hatten, angeschlossene staatlich anerkannte Schule etc., dem Vater bekannt ist. Wann und in welchem Umfang die Mutter ihr beabsichtigtes Praktikum absolvieren kann, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt das infolge der Schwangerschaft mit dem ersten Kind unterbrochene Studium fortzusetzen, mag nach vollendetem Umzug und nach einer Eingewöhnungsphase der Kinder entschieden werden. Aus diesen auf Eigenständigkeit in der Zukunft gerichteten Ausbildungsplänen ergeben sich jedenfalls keine kindeswohlschädlichen Aspekte. Dass die beiden jüngeren Kinder sich nicht uneingeschränkt „begeistert“ von den Umzugsplänen zeigen, ist aus deren Sicht nachvollziehbar und zeigt deutlich, dass sie in der Lage sind, sich differenziert mit ihrer Lebenssituation auseinanderzusetzen.
Im Hinblick auf die Kontaktgestaltung zum Vater ist zu beachten, dass schon während des über 9 Monate andauernden Krankenhausaufenthalts, spätestens jedoch seit der Trennung der Eltern die Kontakte und die Teilhabe des Vaters am Leben der Kinder eher marginal waren. Soweit er das auf eine eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter zurückführt, bewertet der Senat seine Einwendungen als wenig substantiiert. Obwohl der Vater in naher räumlicher Distanz zu den Kindern lebt, ist eine enge und regelmäßige Kontaktgestaltung der Kinder zum Vater nicht in einer Weise gelungen, dass diese den Vater als wesentlichen Mitverantwortlichen in ihrem Leben erkennen. Dass hieran allein die Mutter die Verantwortung tragen sollte, ist nicht dargetan oder sonst erkennbar. Soweit der Vater die Situation nach seinem Unfall im Sommer 2022 und die von der Mutter nicht gewährleisteten Besuche der Kinder während seines Aufenthalts in Klinik- und Rehaeinrichtungen thematisiert, kann ebenfalls nicht auf eine fehlende Bindungstoleranz geschlossen werden. In dieser für alle Beteiligten tragischen Ausnahmesituation, die zudem über eine jedenfalls von der Mutter schon zuvor wahrgenommene Beziehungskrise überschattet war, sind vielfältige Gründe denkbar, die gegen eine regelmäßige Mitnahme der Kinder zu Besuchen am Krankenbett gesprochen haben können, wie etwa Berücksichtigung der Schulpflicht, psychische Befindlichkeiten der Betroffenen o.ä.. Selbst wenn man den subjektiven Eindruck des Vaters als objektiv richtig unterstellt, dass hier mehr bzw. regelmäßigerer Kontakt möglich gewesen wäre, so wäre ein im Sommer 2022 in einer Ausnahmesituation gezeigtes defizitäres Verhalten der Mutter nicht geeignet, ihre unstreitig schon seit mehreren Jahren verfolgten Rückkehrpläne in ihr Heimatland auf den Wunsch zu reduzieren, den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater zu unterbinden. Auch nach Auffassung des Senats ist es dringend notwendig, unter Berücksichtigung der feststehenden Ausreisepläne der Mutter mit den Kindern nunmehr zu einer Umgangsregelung zu finden, die einem Kontaktabbruch zwischen Vater und Kindern entgegenwirkt. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass der Vater selbst eine Umgangsregelung im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung (Bl. 90 e-AG) vorgeschlagen hat, die in der Sache vorbehaltlos von der Mutter akzeptiert worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 13.11.2025, Bl. 135-138 (Bl.137 1. Absatz)). Lediglich die darin enthaltenen, weitreichenden finanziellen Folgeregelungen, die neben der Verpflichtung, sich an Umgangskosten zu beteiligen sogar eine kaum mit § 1361 BGB vereinbare Halbierung des Ehegattenunterhalts bei Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung vorsahen (Bl. 93 e-AG, S. 4 der Scheidungsfolgenvereinbarung) konnte sie nicht mittragen.
(3) Die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB steht einem Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Nach dieser Vorschrift gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Auch wenn durch den Umzug der Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil wesentlich erschwert werden sollte, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit. Denn bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien. Ähnliches gilt für das Wohlverhaltensgebot nach § 1684 Abs. 2 BGB. Auch im Hinblick darauf kommt der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung für solche Ortsveränderungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte führen. Das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und in die zu treffende umfassende Abwägung einzubeziehen. Hierbei sind auch der Umfang der mit dem Umzug verbundenen Beeinträchtigungen und die Folgen für das Kind und den nicht betreuenden Elternteil zu berücksichtigen. Welches Gewicht diesen Umständen für die Entscheidung letztlich zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu einem auswanderungswilligen Elternteil BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - juris Rn. 23 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 16 UF 170/03 - juris Rn. 2, OLG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2024, 13 UF 379/24, FamRB 2025, 324 f.).
Hat man unter Berücksichtigung dieser Bewertungen materiell-rechtlich dem mütterlichen Antrag zu entsprechen, so steht auch die von der Mutter gewählte Verfahrensart nicht entgegen. Das von der Mutter eingeleitete Anordnungsverfahren gemäß §§ 49 ff. FamFG zeigt auch das hierfür erforderliche „dringende Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden“. Das dringende Bedürfnis entspricht als Anordnungsgrund dem Verfügungsgrund, wie er aus der ZPO bekannt ist. Entsprechend dem Verfügungsgrund ist unter dem dringenden Bedürfnis die Notwendigkeit der Sicherung des Klageanspruchs im Eilverfahren zu verstehen. Die durch die einstweilige Anordnung getroffene Regelung muss unter Berücksichtigung der vernünftigen Belange aller Beteiligten den Umständen nach notwendig sein. Welcher Maßstab hieran anzulegen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Intensität des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten ab (vgl. Heiß in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 49 FamFG, Rn. 16). Bei der Beurteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls die Maßnahme erforderlich macht. Da ein Bedürfnis zum Tätigwerden bestehen muss, ist zu verlangen, dass vor Einleitung des Verfahrens Einigungsbemühungen stattgefunden haben. Eine sofortige Regelung ist erforderlich, wenn Kindeswohlinteressen bei einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht genügend gewahrt würden (vgl. Soyka in: MüKo/FamFG,4. Aufl. 2025, § 49, Rn. 6a beck-online.).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ergibt sich unter Beachtung des Kindeswohls die erforderliche Dringlichkeit. Die Mutter hatte ursprünglich vor, gemeinsam mit den Kindern mit dem Einverständnis des Vaters am 11.12.2025 nach Australien zu übersiedeln. Der Umstand, dass dieser konkrete Plan nicht umgesetzt werden konnte, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Mutter die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abschließen wollte und der Vater seine Bereitschaft zum Einverständnis zurückgezogen hat. Die Tatsache, dass die Zurückweisung des Antrags der Mutter und das sich hinziehende Beschwerdeverfahren nun dazu beigetragen hat, dass die Mutter den auf das Interesse der Kinder abgestellten Umzugsplan nicht umsetzen konnte, kann den Blick auf die Dringlichkeit nicht verstellen.
Zwar ist der Einwand des Vaters zutreffend, dass die Ausreisepläne der Mutter bereits seit längerem gereift und dem Vater bekannt waren. Jedoch hat die Mutter insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Vater diesen Plänen nicht konkret entgegengetreten sei, wenn er auch deutlich gemacht habe, dass diese Pläne nicht mit seinen Wünschen in Einklang stünden, er sich vielmehr einen fortgesetzten Aufenthalt der Mutter mit den Kindern im Bundesgebiet wünsche. Dieser nachvollziehbare Wunsch des Vaters ist hingegen rechtlich nicht durchsetzbar. Wie bereits oben dargelegt, steht dem Familiengericht hinsichtlich der von einer Elternperson geäußerten Umzugswünschen mit den Kindern nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung. Lediglich bei Feststellung von Umständen, dass der Umzug des Kindes mit der Elternperson dessen Wohl nicht entsprechen würde, mag insoweit eine anderweitige sorgerechtliche Regelung in Betracht kommen. Mit einer anderweitigen sorgerechtlichen Regelung ist allerdings regelmäßig ein Umzug zu dem vor Ort bleibenden Elternteil gemeint - vorliegend eine Option, die vor dem Hintergrund der eindeutigen Präferenzen der Kinder niemand erwägt.
Vorliegend sprechen sämtliche Umstände für einen Aufenthalt bei der Mutter, auch vor dem Hintergrund ihrer Ausreisepläne. Diese waren ursprünglich auf eine Umsiedlung bereits am 11.12.2025 gerichtet. Der Zeitpunkt der Ausreise war offenbar von dem Gedanken getragen, den Kindern vor Beginn des neuen Schuljahres (im Februar 2026) eine Eingewöhnung zu ermöglichen, die sie in die Lage versetzt hätte, sich bereits mit Sprache und Umgebung vertraut zu machen. Das „Eilbedürfnis“ im Sinne des § 49 FamFG ergibt sich deshalb daraus, dass die mütterlichen Pläne zum Wohle der Kinder zumindest zeitnah umgesetzt werden sollten. Soweit der Vater moniert, die Mutter habe selbst durch die verspätete Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Dringlichkeit verursacht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die sich erst im Spätsommer 2025 gezeigte Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist nicht der Mutter anzulasten, sondern war durch sein ambivalentes Verhalten bedingt, mit dem er nach früherer angekündigter Zustimmung nunmehr dieselbige vom Abschluss einer umfassenden Scheidungsfolgen- und Umgangsvereinbarung abhängig gemacht hatte. Die von ihm hier geforderten finanziellen Zusagen sind in sachwidriger Weise mit Umgangsregelungen verwoben. Allein der denkbare Verstoß gegen § 1614 BGB in der den Ehegattenunterhalt betreffenden Passage, wonach der Vater den ohnehin geringen Ehegattenunterhalt in Höhe von 404 € halbieren durfte, wenn die Mutter die zugesagten Umgänge nicht zulässt, sprach dagegen, dass ein Notar diese Vereinbarung tatsächlich verbindlich hätte aufsetzen können. Es ist kaum der Mutter anzulasten, dass sie sich auf diese Vereinbarung nicht eingelassen hat, zudem sie die Umgangsgestaltung so mittragen will.
Die bedeutenden und weitreichenden Auswirkungen dieser im Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung verkennt der Senat nicht. Die mütterlichen Ausreisepläne können zwar mit der Entscheidung zeitnah umgesetzt werden. Allerdings ist nach Auffassung des Senats nicht zu vernachlässigen, dass eine ähnlich schwerwiegende Belastung auf Seiten der Mutter entsteht, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, denn sie würde gezwungen, weiterhin in Deutschland zu leben und ihre Zukunftspläne im Heimatland bedeutend aufzuschieben. Da die Mutter zudem angegeben hat, dass sie auf jeden Fall - gegebenenfalls also auch ohne ihre Kinder - nach Australien zurückkehren möchte, ist eine weitere denkbare bedeutsame Auswirkung einer Entscheidung gegen den Antrag der Mutter, dass die Kinder in Deutschland beim Vater bleiben und Umgänge mit der Mutter in Australien realisiert werden müssen. Über diese Option denkt vorliegend - zu Recht - niemand nach, denn sie bleibt hinter den Interessen sämtlicher Beteiligter und insbesondere der Kinder weit zurück.
Der vom Amtsgericht angesprochene Aspekt nach der möglichen Umkehrbarkeit der Entscheidung nach Durchlaufen eines Hauptsacheverfahrens bleibt vor diesem Hintergrund rein theoretisch. Derzeit hat weder die Mutter noch der gleichfalls antragsberechtigte Vater ein solches Hauptsacheverfahren eingeleitet, letzterer könnte wohl auch kaum ein sorgerechtliches Ziel benennen, denn er strebt offenkundig keine Aufnahme der Kinder in seinen Haushalt an. Eine amtswegige Einleitung kommt für Verfahren nach § 1671 BGB nicht in Betracht, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines auf §§ 1666, 1666a BGB beruhenden Verfahrens sind bei Weitem nicht ersichtlich.
Der Senat vermag auch keine Aspekte zu erkennen, die einer Entscheidung im Eilverfahren entgegenstünden. Das Amtsgericht hat sämtliche Verfahrensschritte unternommen, die auch in einem Hauptsacheverfahren durchzuführen gewesen wären. Auch die Verfahrensbeiständin hat mit den Kindern und den Eltern gesprochen, hierüber schriftlich und nach erneuter Anhörung der Kinder durch das Gericht mündlich berichtet. Auch das zuständige Jugendamt hat eine fachliche Einschätzung sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben. Der Senat sieht anders als das Jugendamt auch keinen Bedarf für eine „vertiefte Sachaufklärung“. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Vertiefung sind nicht erkennbar. Insbesondere ist völlig unklar, welche entscheidungsrelevanten Erkenntnisse hier überhaupt gewonnen werden sollen, wenn man etwa Berichte der jeweiligen Schulen der Kinder anfordert. Offenbar war die Familie bis zum Herbst 2025 dem Jugendamt nicht bekannt, es gab also offenbar weder Schulabsentismus noch Delinquenz, die die Jugendgerichtshilfe auf den Plan gerufen hätte. Dass Kinder im Laufe ihrer Entwicklung, insbesondere nach nachhaltigen Veränderungen der familiären Situation, wie etwa durch den tragischen Unfall des Vaters, der Trennung der Eltern, auch Belastungen zeigen, mag als richtig zu unterstellen sein. Es ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt und dem guten Eindruck, den die Verfahrensbeiständin von den Kindern gewonnen hat und der sich in der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung bestätigte, allerdings völlig fernliegend, dass die Eingriffsschwelle des §§ 1666, 1666a BGB erreicht ist, nach der Kinder entgegen ihren eigenen Wünschen und der ihrer Eltern an einem anderen Ort untergebracht werden müssen, als bei der unstreitigen Hauptbezugsperson. Dass eine möglicherweise festzustellende Unsicherheit dazu führen sollte, die Kinder von ihrer Mutter zu trennen und in die Obhut des Vaters zu überstellen, der ein solches Ziel nicht einmal selbst benennt, kann nicht ernsthaft als Ergebnis einer am Kindeswohl zu orientierenden „vertieften Sachaufklärung“ erwartet werden.
Die vom Amtsgericht verneinte Dringlichkeit schreibt hingegen die „Hängepartie“ in der vorliegenden Frage, nämlich die nach einem Umzug der Kinder nach Australien, auf eine ungewisse Zeit fort. Das Schuljahr 2026 könnte nicht von Beginn an besucht werden, eher dürfte ein gemeinsamer Umzug von Mutter mit Kindern nicht vor Sommer 2026 oder gar erst zum Schuljahr 2027 in Betracht kommen. Dass eine solche Fortschreibung des Elternkonflikts und der für die Kinder ungewissen Situation, in der sie gerade keine festen Sozialbeziehungen eingehen/vertiefen werden können, ihrem Wohl besser entsprechen sollte als eine den Streit beendende Entscheidung im Anordnungsverfahren, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Mutter vorliegend - isoliert - ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 49 FamFG anhängig gemacht hat, mag außergewöhnlich sein, ändert aber letztlich nichts daran, dass ein offenkundig zunächst mit dem Einverständnis des Vaters gefasster Plan zur Rückkehr in die Heimat im Herbst 2025 derart konkrete Formen angenommen hatte, dass ein Eilantrag notwendig wurde, weil ein Hauptsacheantrag nicht rechtzeitig hätte beschieden werden können.
(c) Soweit der Vater fehlende Gehörsgewährung und die Erteilung von Hinweisen vor Beschwerdebegründung durch den Senat kritisiert, vermag ihm nicht gefolgt zu werden. In Anbetracht der bereits am 18.11.2025 eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.11.2025 und der sich aus der Akte ergebenden für den 11.12.2025 vorgesehenen Ausreisepläne der Mutter war der Senat gehalten, zeitnah nach Vorlage der Akte die entsprechenden Verfügungen zu treffen, um dem Beschwerdebegehren der Mutter Geltung zu verschaffen. Wie ausgeführt ergab sich hier eine eindeutige Rechtslage bereits daraus, dass der Vater zu keinem Zeitpunkt den Kindern ein Angebot unterbreitet hat, alternativ in seinen Haushalt umzuziehen, daran hat sich im Übrigen auch während des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Auch die später gesetzten Fristen nach Eingang der Beschwerdebegründung sind in Anbetracht des vorliegenden Eilverfahrens angemessen. Dass der Vater durch diese in seinem Recht auf Gehörsgewährung verletzt wäre, kann nicht erkannt werden. Durch den vom Senat nach Beratung erteilten Hinweis vom 09.12.2025 ist die nunmehr ergangene Entscheidung bereits inhaltlich angekündigt worden; auch hierzu hatte der Vater, wie auch die übrigen Beteiligten, in Ansehung der Weihnachtsfeiertage ausreichend rechtliches Gehör.
Der Senat verkennt nicht, dass der Umzug der Kinder mit der Mutter in deren Heimatland für den bereits durch den Unfall und die daraus resultierende Querschnittslähmung erheblich belasteten Vater einen äußerst schmerzhaften Einschnitt in seinem Leben bedeutet, denn die Erschwerung der Umgangskontakte trifft ihn besonders. Eine Lösung für das persönlich entstehende Dilemma bei Vater, Mutter und Kindern, die alle Beteiligten ohne Belastungen zurücklässt, ist weder heute noch zukünftig denkbar. Insbesondere kann kaum angedacht werden, dass die Mutter sämtliche persönliche Interessen an einer Rückkehr in die Heimat, die dort bestehenden familiären Bindungen und die dort leichter mögliche Integration in den Arbeitsmarkt zurückstellt. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass der Vater diesen Wunsch hegt. Das kann aber nicht dazu beitragen, dass diesem Wunsch Vorrang vor sämtlichen Interessen der anderen Beteiligten eingeräumt wird.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.