Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.08.2011 – 15 U 56/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0824.15U56.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 10. Februar 2011, 8 O 1126/10, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 4. Juli 2011, 15 U 56/11, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO)
Gründe
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 4. Juli 2011, an denen der Senat uneingeschränkt festhält, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dass der Senat davon auszugehen hat, dass der Kläger nicht auf Anraten des Mitarbeiters A der Beklagten gehandelt hat, weil er hierfür keinen Beweis angetreten hat, und dass dies auch unerheblich wäre, weil er einer solchen Empfehlung nicht hätte Folge leisten dürfen, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt. Dasselbe gilt für den fehlenden Nachweis einer rechtzeitigen Übersendung der stornierten Rechnungen. Schließlich hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers bei arglistigem Verhalten nicht ankommt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.