Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.09.2011 – 8 U 226/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0901.8U226.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 19. Oktober 2010, 2-07 O 71/10, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 4. August 2011, 8 U 226/10, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 3.794,93 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom4.8.2011, auf den Bezug genommen wird, bereits begründet hat.
Die Stellungnahme des Klägers hierzu ist rechtlich irrelevant.
1. Der Kläger macht geltend, er könne wegen Zeitablaufs nicht mehr zu Verhinde-rungsgründen vortragen. Dies mag sein. Es entspricht indessen den Verfahrens-grundsätzen des Zivilprozesses, dass die darlegungs- und beweisbelastete Partei, die zu den Anspruchsvoraussetzungen keinen subsumtionsfähigen Vortrag hält/halten kann, mangels Schlüssigkeit mit ihrer Klage abzuweisen ist.
Es bleibt dem Kläger unbenommen, dies für „reichlich lebensfremd“ zu halten, wie er ausführen lässt.
2. Die Ausführungen des Klägers zu telefonischem Klärungsbedarf mit dem Patienten im Falle einer Verhinderung des Chefarztes, welche sich „wenige Stunden vor dem nächsten Behandlungstermin“ ergeben könne, lassen einen Bezug zu dem Hinweisbeschluss des Senats nicht erkennen. Die Vorhersehbarkeit einer Verhinde-rung knüpft an den Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung an, wie der Kläger bereits dem Urteil des Landgerichts und der dort zitierten Entschei-dung des BGH vom 20.12.2007 (VersR 2008, 493 ) entnehmen konnte.
3. Das Konstrukt des Klägers und seine Schlussfolgerung, nach der Auffassung des Senats fehlten selbst bei einer telefonisch eingeholten Zustimmung des Patienten zu einer Behandlung durch den Vertreter das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille des Klägers, haben ebenfalls mit dem Hinweisbeschluss des Senats nichts zu tun. Dort ist ausgeführt, dass aus der Hinnahme der Vertreterleistungen nicht auf ein Erklärungsbewusstsein und einen Geschäftswillen zu schließen sei. Von der Mitteilung einer „vorhersehbaren“ Verhinderung, Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch den Vertreter und gleichwohl fehlendem Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen des Patienten ist dort nicht die Rede.
4. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, inwiefern er wo „fehlendes Erklärungsbe-wusstsein drunter“ gelegt hätte.
Dem gemäß verbleibt es dabei, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des unter dem 5.3.2007 berechneten Honorars für von ihm nicht erbrachte Leistungen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem im zweiten Rechtszug weiter verfolgten Leistungsantrag.