Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.09.2011 – 19 U 130/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0919.19U130.11.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 13. Mai 2011, 2 O 377/10, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 10. August 2011, 19 U 130/11, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.053,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 10.08.2011 nicht begründet. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2

Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen der vom Zeugen Z1 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht veranlasst. Wie aus dem Hinweisbeschluss ersichtlich (dort Seite 1, 3. Absatz und Seite 2, 1. Absatz), legt der Senat seiner Beurteilung die von der Klägerin vorgetragen und durch ärztliche Atteste belegten Beeinträchtigungen des Zeugen Z1 zugrunde. Ob daraus ein Entschädigungsanspruch des Zeugen Z1 folgt, beurteilt sich gerade nicht allein danach, ob die Auswirkungen aus dem Durchleben eines Todesfalles wegen ihrer Relevanz für medizinisch-wissenschaftliche Normen als Gesundheitsverletzungen gelten, sondern unterliegt der wertenden rechtlichen Beurteilung durch den Senat.

3

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).