Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.10.2011 – 20 W 464/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:1026.20W464.11.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 28. September 2011, 232 XVII 884/11 R

vorgehend AG Frankfurt, 42 XVII RAX 2773/11

Tenor

Eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nicht.

Gründe

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I.

Der Betroffene, der in O1 wohnt, befand sich Ende Juli 2011 zur medizinischen Behandlung im …Klinik O2.

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Auf Anregung dieser Klinik bestellte das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 27. Juli 2011 die Ehefrau des Betroffenen zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, wobei die Anhörung des Betroffenen am selben Tage nachgeholt wurde.

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Der zuständige Betreuungsrichter des Amtsgerichts Gießen übersandte die Akte mit Verfügung vom 28. Juli 2011 an das Amtsgericht in Frankfurt am Main, wobei er ausführte, das Verfahren sei an dieses für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht zur Fortführung zu übersenden, wobei es sich nicht um ein Abgabeverfahren im Sinne der §§ 4, 273 FamFG handele und daher Anhörungen nicht erforderlich seien.

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Das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main sandte die Akte mit Verfügung des dortigen Betreuungsrichters vom 16. August 2011 an das Amtsgericht Gießen mit dem Bemerken zurück, eine Erforderlichkeit zur förmlichen Aktenübernahme werde nicht gesehen. Nach den Regelungen des FamFG seien Eilverfahren selbständige Verfahren, die grundsätzlich nach Erledigung des Eilbedarfs und Beschlussfassung nicht abzugeben bzw. zu übernehmen seien; von der Eilmaßnahme sei das regelzuständige Gericht gemäß § 72 Abs. 2 FamFG lediglich zu unterrichten, welches dann in eigener Zuständigkeit prüfe, ob es in einem Hauptsacheverfahren zu einer dauerhaften Bestellung eines Betreuers komme. Deshalb werde die Akte nach Anfertigung von Kopien der relevanten Aktenteile zum Verbleib zurückgesandt.

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Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Gießen dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main einen Betreuerausweis, eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses und ein vorbereitetes Verpflichtungsprotokoll mit der Bitte um Verpflichtung, Führung des Einführungsgesprächs und Aushändigung des Betreuerausweises übersandt und die Verpflichtung der vorläufigen Betreuerin dort am 16. September 2009 vorgenommen worden war, übersandte der Betreuungsrichter des Amtsgerichts Gießen die Akte unter dem 28. September 2011 dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des für das weitere vorläufige Betreuungsverfahren zuständigen Gerichts.

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II.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind nicht erfüllt.

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Allerdings ist gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorrangig dasjenige Gericht für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht eiliger Handlungsbedarf, so sieht § 272 Abs. 2 FamFG für einstweilige Anordnungen nach § 300 FamFG oder vorläufige Maßregeln ergänzend neben dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes zusätzlich eine Zuständigkeit des Gerichtes vor, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 272 Rn. 6). Hierzu zählt insbesondere auch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 Abs. 1 FamFG.

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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Gießen nicht nur die Ehefrau des Betroffenen zu dessen vorläufiger Betreuerin bestellt, sondern auch die zunächst unterlassene Anhörung des Betroffenen nachgeholt und dafür Sorge getragen, dass gemäß § 289 FamFG die vorläufige Betreuerin verpflichtet und ihr gemäß § 290 FamFG die Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde (zur Zuständigkeit des Eilgerichts hierfür siehe Senatsbeschluss FGPrax 2004, 287). Damit hat das Eilgericht sämtliche durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Maßnahmen erledigt, da dem Akteninhalt derzeit eine Notwendigkeit für weitere Eilmaßnahmen im Sinne des § 272 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht entnommen werden kann. Hierdurch endet das Fürsorgebedürfnis, was zugleich zur Folge hat, dass auch eine weitere Zuständigkeit des auf der Grundlage des § 272 Abs. 2 FamFG tätig gewordenen Eilgerichts derzeit nicht mehr gegeben ist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 272 Rn. 38; Jurgeleit/Bucic, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rn. 8; Locher PraxisKomm. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren,

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2. Aufl., § 272 Rn. 21; Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 272 Rn. 7; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 272 Rn. 11). Damit ist zugleich für eine Abgabe des Verfahrens nach §§ 4, 273 FamFG im vorliegenden Falle kein Raum, da diese Regelungen eine fortbestehende Zuständigkeit des abgebenden Gerichts voraussetzen, an der es hier fehlt. Deshalb kommt auch eine Zuständigkeitsbe-stimmung durch den Senat gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 5 FamFG hier nicht in Betracht.

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Des Weiteren ist vorliegend auch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG nicht veranlasst. Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

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Dies beruhte jedoch darauf, dass unter der Geltung des FGG angenommen wurde, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Eilmaßnahmen des Gerichts in Betreuungssachen Teil des Hauptverfahrens waren (vgl. Bumiller/ Harders, a.a.O., § 300 Rn. 3; Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 272 FamFG Rn. 38; Kretz, BtPrax 2009, 160; Beerman, ZfE 2008, 453). Demgegenüber regelt § 51 Abs. 3 FamFG nunmehr ausdrücklich, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung jedenfalls ein selbständiges Verfahren ist, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Deshalb kommt unter der Geltung des neuen Rechts jetzt eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht im Sinne des § 272 Abs. 2 FamFG nicht mehr in Betracht.

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§ 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmt, dass das Eilgericht die von ihm angeordneten Maßregeln dem für das Betreuungsverfahren an sich zuständigen Gericht nach § 272 Abs. 1 Ziffer 1, 2 oder 4 FamFG mitzuteilen hat. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das allgemein zuständige Betreuungsgericht diejenigen Informationen erhält, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seiner originären Zuständigkeit erforderlich sind, insbesondere zur Einleitung der Prüfung von Amts wegen, ob die Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren geboten ist oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind.

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Wie sich aus der Rücksendungsverfügung des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen örtlich zuständigen Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt, stellt dieses Gericht seine Zuständigkeit hierfür nicht in Abrede, sondern es hat hierzu bereits die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.

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Dem gegenüber ist für eine Abgabe des Verfahrens zur Bestellung der vorläufigen Betreuerin von dem Eilgericht hat an das Wohnsitzgericht kein Raum mehr, weil dieses nunmehr selbständige Verfahren nach § 272 Abs. 2 FamFG durch Erlass der einstweiligen Anordnung und Erledigung der damit in Zusammenhang stehenden eilbedürftigen Folgemaßnahmen nach §§ 289, 290 FamFG abgeschlossen ist.

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Eine Übersendung der Akte betreffend die einstweilige Anordnung an das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Gericht sieht § 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG– wie bereits die Vorgängervorschrift des § 65 Abs. 5 Satz 3 FamFG - nicht vor. Nachdem nunmehr durch § 51 Abs. 3 FamFG das Verfahren der einstweiligen Anordnung ausdrücklich als selbständiges Verfahren ausgestaltet ist, kann auch eine Verpflichtung des nach § 272 Abs. 1 Ziffer 1, 2 oder 4 FamFG zuständigen Gerichts zur dauerhaften Entgegennahme und Aufbewahrung der von dem Eilgericht für die einstweilige Anordnung angelegten Akte nicht gesehen werden, wenngleich deren Übersendung jedenfalls zur Information in vielen Fällen durchaus zweckmäßig sein mag. Soweit in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung zu § 65 FGG weiterhin von der zwingenden Notwendigkeit einer Aktenabgabe und Fortführung des Verfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgegangen wird ( so etwa Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch, FamFG, § 272 Rn. 12; Bumiller/Harders, a.a.O., § 272 Rn. 11; Sonnenfeld, RPfleger 2009, 361/363; Jürgens/Kretz, a.a.O., § 272 Rn. 8; Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 272 FamFG Rn. 38) lässt dies die gesetzliche Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG über die Selbständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung außer Acht.

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Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass mit dem Verbleib oder der Entgegennahme der von dem Eilgericht über die getroffene einstweilige Anordnung oder sonstige vorläufige Maßregel nach § 272 Abs. 2 FamFG angelegten Akte bei einen der beiden Gerichte ohnehin keine Aussage über die Zuständigkeit für etwa zukünftig erforderlich werdende weitere Eilmaßnahmen im Sinne des § 272 Abs. 2 FamFG verbunden ist. Denn auch insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 272 Abs. 1 FamFG, wonach die Zuständigkeit des Eilgerichts für Eilmaßnahmen des § 272 Abs. 2 FamFG nur subsidiär ist und neben die bestehen bleibende Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 272 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG tritt (vgl. Keidel/Budde, a.a.O., Rn. 7 und Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 272 FamFG Rn. 33 jeweils m.w.N.). Deshalb ist unabhängig davon, wo sich die Akte über die zunächst getroffene Eilmaßnahme zu diesem Zeitpunkt befindet, für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung sowohl eine Zuständigkeit des Eilgerichts als auch eine Zuständigkeit der Gerichte im Sinne des § 272 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 4 FamFG gegeben.