Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.02.2013 – 20 W 24/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0218.20W24.13.0A
Tenor
Die Verrichtungen zum Abschluss des bereits beendeten vorläufigen Betreuungsverfahrens sind von dem Amtsgericht Gelnhausen vorzunehmen.
Gründe
I.
Für den Betroffenen, der seinen Wohnsitz in Stadt1 hat, wurde auf Anregung der Fachklinik für … in Stadt2 während eines dortigen Klinikaufenthaltes mit Beschluss vom 16. April 2012 eine Berufsbetreuerin zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Postangelegenheit sowie Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen befristet bis zum 16. Oktober 2012 eingerichtet.
In der Folgezeit lehnten sowohl das Amtsgericht Gelnhausen als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main die Entgegennahme und Bearbeitung des von der Betreuerin eingereichten Vermögensverzeichnisses und des Vergütungsantrages ab.
Der Senat lehnte eine Zuständigkeitsbestimmung auf Vorlage der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Gelnhausen vom 27. November 2012 mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 (Az. 20 W 378/12) mit Hinweis auf die alleinige funktionale Zuständigkeit des Richters zur Vorlage ab.
Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen stellte das Betreuungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 fest, dass die Betreuung zum 16. Oktober 2012 kraft Gesetzes ausgelaufen war und eine gesetzliche Betreuung nicht mehr erforderlich sei.
Die Richterin des Amtsgerichts Gelnhausen - Betreuungsgericht - legte die Sache dem Senat mit Verfügung vom 09. Januar 2013 zur Bestimmung des für die weitere Bearbeitung der Eingänge zuständigen Gerichtes vor.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Betreuungsgerichten Gelnhausen und Frankfurt am Main Ungewissheit über die Zuständigkeit besteht. Es war anzuordnen, dass die Verrichtungen zum Abschluss des bereits beendeten vorläufigen Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Gelnhausen vorzunehmen sind.
Betreffend die Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem als Eilgericht tätigen und dem für den Wohnsitz Betreuungsgericht zuständigen Betreuungsgericht hat der Senat zunächst in einem Verfahren, in welchem sich das Gericht, welches eine Eilmaßnahme nach § 272 Abs. 2 FamFG erlassen hatte, und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht am Wohnsitz des Betroffenen über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte nicht verständigen konnten, eine Zuständigkeitsbestimmung im Hinblick auf die nach § 272 Abs. 2 FamFG ohnehin nur subsidiär neben die stets gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG tretende Zuständigkeit des Eilgerichtes abgelehnt.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der neuen Regelung des § 51 Abs. 3 FamFG, wonach das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr im Unterschied zum früheren Rechtszustand unter Geltung des FGG ein selbständiges Verfahren bildet, gefolgert, dass eine Anordnung der Fortführung eines (einheitlichen) Betreuungsverfahrens durch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Erledigung der gebotenen Eilmaßnahmen durch das Eilgericht nicht mehr in Betracht kommt (Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 20 W 464/11–FamRZ 2012, 1240).
Hierzu hat der Senat allerdings mit Beschluss vom 21. Januar 2013 - 20 W 407/12 - klargestellt, dass aus der nunmehr durch das FamFG verfahrensrechtlich angeordneten Trennung zwischen dem einstweiligen Anordnungsverfahren und dem Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, dass das einstweilige Anordnungsverfahren stets bis zum Ablauf der bei Anordnung der vorläufigen Betreuung bestimmten Frist bzw. in Ermangelung einer solchen der gesetzlichen Höchstfrist von 6 Monaten gemäß § 302 FamFG durch das Eilgericht fortgeführt werden muss. Denn die subsidiäre Eilzuständigkeit des § 272 Abs. 2 FamFG endet mit Erledigung sämtlicher durch die Dringlichkeit des Falles gebotener Maßnahmen und den hierdurch bedingten Wegfall des Fürsorge-bedürfnisses (so bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - a.a.O; Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 272 Rn. 38; Jurgeleit/Bucic, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 272 Rn. 8; Locher PraxisKomm. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Aufl., § 272 Rn. 21; Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl., § 272 Rn. 7; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 272 Rn. 11 m. w. N.). Gleichwohl ist hiermit das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht beendet. Denn aus der Bestellung des vorläufigen Betreuers als Dauermaßnahme folgt unabhängig von der etwaigen Notwendigkeit der inhaltlichen Abänderung jedenfalls auch die Notwendigkeit der Fortführung dieses Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren durch das Wohnsitzgericht oder den Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuerbestellung, da insbesondere auch der vorläufige Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 BGB gerichtlich zu beaufsichtigen und zu beraten ist. Deshalb kann auch das durch die Bestellung des vorläufigen Betreuers eingeleitete vorläufige Betreuungsverfahren weiterhin zur Fortführung an das nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zuständige Wohnsitzgericht abgegeben werden, zumal der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit § 272 FamFG eine inhaltliche Abweichung von der bisherigen Regelung in § 65 FGG nicht beabsichtigt hatte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 264).
Nachdem im vorliegenden Fall aber sowohl das vorläufige Betreuungsverfahren durch Zeitablauf beendet ist, als auch das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht Frankfurt am Main das von ihm eingeleitete Verfahren durch die Feststellung beendet hat, dass dort ein Betreuer nicht zu bestellen war, ist lediglich noch das vorläufige Betreuungsverfahren zum Abschluss zu bringen.
Die hierzu erforderlichen Verrichtungen der Vergütung und Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses sind als Annex zur Bestellung des vorläufigen Betreuers durch das Eilgericht vorzunehmen, nachdem das für den Wohnsitz zuständige Betreuungsgericht sein dort eingeleitetes Verfahren nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen bereits zum Abschluss gebracht hat.