Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2011 – 24 U 34/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:1214.24U34.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 2. November 2010, 12 O 116/10, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2011, 24 U 34/11, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 02. November 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7%, die Beklagte 93 % zu tragen.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 9.129.- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Wie auch die klägerische Stellungnahme auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 21. November 2011 einräumt, erfolgte die Mandatierung „nachdem im Rahmen des erhobenen Widerspruchs durch die Beklagte gegen den beantragten Mahnbescheid (...) keine Einwendungen erhoben waren“.
Dieser Widerspruch richtete sich ohne Einschränkung gegen den Anspruch insgesamt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids war dieser Anspruch rechtshängig und der Widerspruch der Beklagten zeigte, daß diese in keiner Weise zahlungsbereit war und sogar vor einem Gerichtsverfahren nicht zurückschreckte, um sich gegen den klägerseits geltend gemachten Anspruch zu verteidigen.
Bei dieser Sachlage war es für eine „außergerichtliche“ Streitbeilegung durch Aktivitäten des Klägers schlicht zu spät. Desweiteren waren diesbezügliche Initiativen des Klägers angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs auch offensichtlich nicht erfolgversprechend.
Die Ausführungen des Klägers zu Geschäfts- und Verfahrensgebühr unter Verweis auf die §§ 13, 14 Nrn. 2300, 3100 VV RVG stützen nach einhelliger Auffassung des Senats seine Rechtsansicht nicht.
Nachdem sich die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren in einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen und keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen, ist die Berufung nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich ohne Erfolg und bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 10 ZPO neu) ist vorliegend entbehrlich. Das Urteil gegen die Beklagte ist mit deren Berufungsrücknahme rechtskräftig und als solches vollstreckbar und gegen die Klägerin ist trotz Teilabweisung nichts zu vollstrecken, da sie erstinstanzlich nicht kostenbelastet worden ist.