Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.04.2012 – 3 U 14/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0412.3U14.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 29. Dezember 2011, 7 O 279/11, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2012, 3 U 14/12, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen. Soweit der Verfügungskläger innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 4.4.2012 erwidert hat, bringt er darin inhaltlich nichts Neues vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts.
Da diese Entscheidung innerhalb eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergeht, ist ein weiteres Rechtsmittel nach § 542 II ZPO nicht gegeben, so dass die von dem Verfügungskläger angeregte Zulassung der Revision von vornherein nicht in Betracht kam.