Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2012 – 18 W 155/12
ECLI:DE:OLGHE:2012:0911.18W155.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 24. Juni 2012, 1 O 502/05, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2012, 18 W 155/12, Beschluss
Tenor
In der Beschwerdesache
…
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.06.2012 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.07.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24.06.2011 sind von dem Beklagten an Kosten € 19.128,28 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 an die Klägerin zu erstatten
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt und sind von der Klägerin zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 54 Prozent und der Beklagte 46 Prozent zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 1.199,63.
Gründe
1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss wie tenoriert abzuändern ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 21.08.2012 (Bl. 1099 bis 1102 d. A.) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass vom Betrag der dort errechneten festzusetzenden Kosten € 1.000,- in Abzug zu bringen sind, weil der Beklagte einen Vorschuss in dieser Höhe auf die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 O 502/05 gezahlt hat (vgl. Vorblätter IX und X von Band I d. A.). Diese Zahlung war bei Fassung des Hinweisbeschlusses versehentlich nicht berücksichtigt worden.
3. Auf Grund der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an, die die Klägerin zu zahlen hat. Diese Gebühr ist auf die Hälfte zu ermäßigen, weil die Beschwerde zu einem erheblichen Teil erfolgreich ist, Satz 3 der Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Die Entscheidung zur Last, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat hinsichtlich eines Betrags von € 533,24 Erfolg, so dass der Beklagte zu gerundet 44 Prozent des Beschwerdewerts im Beschwerdeverfahren unterliegt. Im Übrigen, also zu gerundet 56 Prozent, hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, weshalb die Klägerin einen entsprechenden Anteil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, hinsichtlich dessen die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.