Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.07.2013 – 4 U 273/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0711.4U273.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 30. Oktober 2012, 2-14 O 61/12, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 31. Mai 2013, 4 U 273/12, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11.860 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.
Die Berufung bietet nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.5.2013 verwiesen.
Die Stellungnahme der Beklagten und Widerklägerin hierzu in ihrem Schriftsatz vom 24.6.2013 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
a) Die Beklagte meint, sie habe eine konkludente Annahme der Beitritte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten vom 6.5.2009 durch die Abbuchung der vereinbarten Sparraten für Juni und für Juli 2009 erklärt. Davon hätten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte auch Kenntnis erlangt, weil sie „unstrittig den eingezogenen Sparraten nach Einzug widersprochen haben“.
Auch dies vermag jedoch keinen wirksamen Vertragsschluss begründen. Zwar handelt es sich beim Einzug der nach dem intendierten Vertrag geschuldeten Leistung zweifellos um Handlungen des Gläubigers, die als eine konkludente auf das Zustandekommen des Vertrags gerichtete Willenserklärung ausgelegt werden können.
Die Abbuchungen stellten sich hier jedoch nicht als Annahme sondern als ein neues Angebot dar. Bei Einzug der Sparraten im Juni/Juli 2009 waren die Angebote der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von 6.5.2009 nämlich nach § 146 i.V.m. § 147 Abs. 2 BGB erloschen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein einem Abwesenden gegenüber gemachtes Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Nach den Gesamtumständen kann diese Frist hier– wie auch sonst üblich – nicht länger als mit 2-3 Wochen angesetzt werden. Dabei ist die Postlaufzeit wie auch die Überlegungszeit für die Beklagte berücksichtigt. Dies entspricht auch dem eigenen Verständnis der Beklagten, die ihre Annahmeerklärung am 19.5 2009 auf den Weg gebracht haben will. Eine zeitnahe Erklärung über die Annahme war zudem aus der Sicht der Klägerin und des Drittwiderbeklagten deshalb geboten – worauf bereits im Beschluss vom 31.5.2013 hingewiesen worden ist –, weil sie den Vermittlern am 6.5.2009 Vollmachten zur Kündigung ihrer bisherigen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge erteilt hatten und die Erlöse vom Treuhänder unmittelbar bei der Beklagten eingezahlt werden konnten.
Die Abbuchungen der Sparraten stellten als konkludente Willenserklärungen deshalb jeweils neue Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar (§ 150 Abs. 1 BGB).
Diese Angebote haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht durch konkludentes Verhalten angenommen. Zwar kann sich die anstandslose Hinnahme von Abbuchungen im Einzelfall als konkludentes Einverständnis mit dem Vertrag, zu dessen Erfüllung die Abbuchung erfolgt, darstellen. Hinsichtlich der Sparrate für Juli scheitert dies hier jedoch bereits daran, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagten diese noch im Juli mit Widerspruch haben zurückbuchen lassen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 28.7.2009, Anlage BB 3, Bl. 263 d.A.). Die bloße Hinnahme der Abbuchung der Sparraten für Juni 2009 dagegen ist noch nicht hinreichend, um darin bereits eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kontoinhaber von einer Abbuchung nicht unmittelbar Kenntnis erlangen muss und zudem noch eine gewisse Überlegungszeit für eine Reaktion benötigt. Ein konkludentes Einverständnis ist deshalb in aller Regel erst anzunehmen, wenn zumindest zwei Monatsraten anstandslos abgebucht werden konnten. So war es auch im Fall des von der Beklagten vorgelegten Urteils des Landgerichts Frankental vom 18.2.2013 (Anlage Bl. 306 ff. d.A.).
Aus den vorgenannten Gründen kann sich ein Vertragsschluss erst Recht nicht im Anschluss an die Mahnschreiben der Beklagten vom 28.7.2009 ergeben: Selbst wenn man diese als (erneute) konkludente Vertragsangebote auslegt, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagten sie jedenfalls nicht angenommen, weil sie ab Juli 2009 die Erfüllung des Vertrages verweigert haben.
b) Hinsichtlich der Klausel in Nr. 18 § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wonach der Zugang der Annahme der Beitrittserklärung nicht erforderlich ist, kommt es auf die Frage, ob die Bereichsausnahme für Gesellschaftsverträge in § 310 Abs. 4 BGB eingreift, schon deshalb nicht an, weil dessen Inhalt der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten erst entgegen gehalten werden kann, wenn sie durch den Beitritt Mitglied der Gesellschaft geworden sind (Hinweisbeschluss S. 2, 3. Absatz). Unabhängig davon gilt die Bereichsausnahme auch nicht für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages selbst. Sie ist nämlich begrenzt auf solche Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (BGH ZIP 1992, 326 unter 2.). Sie gilt also für die Gestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses und nicht für die Begründung des Gesellschaftsverhältnisses. Die von der Beklagten hierzu angeführten Urteile des OLG Karlsruhe (Bl. 318 ff. d.A.) und des LG Ellwangen (Bl. 324 ff. d.A.) betreffen dementsprechend auch nicht Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die den Beitritt zur Gesellschaft regeln.
c) Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stehen nicht die Grundsätze der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft bzw. eines fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts entgegen. Diese kommen nur zur Anwendung, wenn auf der Grundlage einer „natürlichen“ Willenseinigung eine Gesellschaft bzw. die Mitgliedschaft in Vollzug gesetzt worden ist. Entgegen der Meinung der Beklagten kann für eine solche Einigung – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht auf den Zugang der Erklärungen verzichtet werden. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen (Urteil S. 12). Der Zugang einer Willenserklärung ist kein Form- oder Wirksamkeitsproblem, sondern nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Einigung zustande kommt. Insofern setzt auch der fehlerhaft vollzogene Beitritt ein - wenn auch fehlerhaftes - rechtsgeschäftliches Handeln aller Gesellschafter voraus, so dass die entscheidende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel darauf beruht, das ein (Teil der) Gesellschafter nicht mitgewirkt oder ein Mitgesellschafter die erteilte Vollmacht zum Abschluss von Beitrittsverträgen überschritten hat (BGH NJW 1988, 1321 unter II. 2.). Beim Beitritt müssen die anderen Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. BGH ebenda).
d) Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte könnten sich wegen „widersprüchlichen Verhaltens“ nach § 242 BGB nicht auf den fehlenden Zugang der Annahmeerklärung berufen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein widersprüchliches Verhalten kann nicht allein darin gesehen werden, dass sie zunächst den aufgrund des (behaupteten) Nichterhalts einer Annahmeerklärung fehlenden Vertragsschluss nicht geltend gemacht haben. Sie haben nämlich jedenfalls mit der Kündigung bereits im Juli 2009 (vgl. Anlage BB 2, Bl. 262 d.A.) deutlich gemacht, dass sie sich nicht an den Vertrag gebunden fühlen. Eine unzutreffende rechtliche Begründung durch die damals offenbar noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin bzw. den Drittwiderbeklagte kann kein treuwidriges Verhalten begründen. In dem Schriftsatz vom 12.1.2011 (K 6, Bl. 43 d.A.) haben sie auch nicht einen vertraglichen Auskunftsanspruch geltend gemacht, sondern die Beklagte lediglich um Hilfe gebeten, da ihnen „keine Verträge“ vorlägen und keine Verlautbarung über „den Bestand und die Entwicklung der Investition“ erfolgt sei.
2.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO (i.d.F. ab dem 26.10.2011) sind gegeben.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Wie oben an den jeweiligen Stellen aufgezeigt besteht kein Widerspruch zu den in den von der Beklagten angeführten Entscheidungen anderer Gerichte vertretenen Rechtsauffassungen.
Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Höhe des festgesetzten Streitwertes wird auf die zutreffenden Ausführungen im Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17.12.2012 (Bl. 219 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Drittwiderklage erhöht danach den Streitwert der Klage im Ergebnis wegen Identität des Interesses nicht (§ 45 I 3 GKG).