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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.09.2014 – 12 U 45/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0904.12U45.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 11. Februar 2013, 19 O 329/11

nachgehend BGH, 22. Juli 2015, IV ZR 403/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch.

Er beantragte am 4.10.2004 bei der Beklagten den Abschluss zweier fondsgebundener Lebensversicherungen. Der Kläger erhielt zwei Anschreiben der Beklagten vom 15.11.2004 zusammen mit den Versicherungsscheinen, den vollständigen Versicherungsbedingungen, den Verbraucherinformationen nach § 10a VAG und schriftlicher Belehrung über sein Widerspruchsrecht. Die Belehrung war an das Ende des jeweils zweiseitigen Anschreibens gesetzt, unterhalb der Unterschriften, fettgedruckt und unterstrichen mit folgendem Inhalt:

"Widerspruchsrecht

Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Der Kläger zahlte von November 2004 bis August 2010 auf beide Verträge jeweils Prämien von 19.501,72 €. Mit Schreiben vom 21.8.2010 erklärte der Kläger für beide Verträge den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung.

Die Beklagte kehrte ihm für jeden Vertrag jeweils einen Rückkaufswert von 7.866,73 € aus. Mit der Klage begehrt der Kläger 35.179,98 €. Diese errechnet er aus der Summe aller eingezahlten Prämien (39.003,44 €) abzüglich der gezahlten Rückkaufswerte (15.733,46 €) zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 7 % auf alle geleisteten Prämien (11.910,00 €).

Er meint, die Lebensversicherungsverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG in der Fassung v. 13.7.2001 geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Kläger habe wirksam gem. § 5a Abs. 1 VVG aF widersprochen. Er sei nicht gem. § 5a Abs. 2 VVG aF ordnungsgemäß belehrt worden, noch sei sein Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aF erloschen, da auch letztgenannte Vorschrift europarechtswidrig sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil 11.2.2013, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 1, Abs. 2 VVG aF. Die Frist des § 5a Abs. 1 VVG aF sei deshalb nicht angelaufen, es komme streitentscheidend auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aF an. Für den Fall, dass der Senat nicht von der Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aF ausgehe, die Jahresfrist nicht für einschlägig halte, sei die Sache gem. Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Kardinalziel der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) sei eine Produktauswahl vor Vertragsbindung ohne Kostenfolge. Die entscheidende "Kammer" müsse als nationales Gericht § 5a Abs. 1 VVG aF im Fall einer entsprechenden Entscheidung des EuGH, woraufhin die Schlussanträge deuteten, richtlinienkonform so reduzieren, dass der Versicherungsnehmer unbefristet widersprechen könne. Dem EuGH sei deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

"Ist Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen, Abl. Nr. L 345, S. 1 vom 19.12.2002, dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie in § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 64, S. 3102 - entgegensteht, nach der ein Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation unterlassen, und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprochen hat."

Ergänzend behauptet der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 (IV ZR 76/11), dass sich aus den Versicherungsunterlagen ein Risikoanteil des Produkts nicht bestimmen lasse. Substantiierter Vortrag der Beklagten zum Risikoanteil fehle. Der geltend gemachte Nutzungsersatz sei hinreichend dargetan. Der Beklagtenvortrag zu den gezogenen Nutzungen genüge nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, werde mit Nichtwissen bestritten und sei gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf Aspekte der Entreicherung könne sich die Beklagte wegen der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin nicht berufen, da ihr der Mangel des Rechtsgrundes positiv bekannt sei. Auch unter dem Aspekt der Saldierung sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 280 Abs. 1 BGB beansprucht er nur noch aus einer Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,6.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.02.2013 (Az.: 19 O 329/11) wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.179,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.015,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt er:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 19 O 329/11 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert, dass dem Kläger bei Ausübung seines Widerspruchs ein Widerspruchsrecht nicht mehr zugestanden habe, dieses nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG aF wegen ordnungsgemäßer Belehrung erloschen und auch verwirkt gewesen sei. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.7.2014 (IV ZR 73/13). Danach bestünden keine europarechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des angewandten Policenmodells. Es sei dem Kläger auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Versicherungsverträge zu berufen. Sie bestreitet im Einzelnen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und erhebt neu Verjährungseinrede. Etwaige nicht verjährte Ansprüche seien durch die Auszahlung des Rückkaufswertes erfüllt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Rückkaufswerte gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells wirksam gemäß § 5a Abs. 1 VVG aF mit Versicherungsbeginn vom 1.11.2004 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht fristgerecht widersprochen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG aF). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 21.8.2010 erklärte Widerspruch war verfristet.

a) Rechtlicher Ausgangspunkt ist zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 (IV ZR 56/11). Nachdem der EuGH (Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) die Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (Fassung v. 21.7.1994) festgestellt hatte, war seitens des Bundesgerichtshofs über die Rechtsfolgen zu befinden. Mit seiner Entscheidung vom 7.5.2014 hat der Bundesgerichtshof unter Beachtung dieses Urteils des EuGH § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (Fassung v. 21.7.1994) einschränkend ausgelegt. Danach enthält § 5a Abs. 2 S. 4 VVG eine Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, besteht grundsätzlich fort. Eine Kündigung mit anschließender Auskehr des Rückkaufswertes steht einem (späteren) Widerspruch nicht entgegen. Denn der Versicherungsnehmer der über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, hat sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben können (BGH, a. a. o, RN 36 m. H. a. IV ZR 52/12, RN 24).

b) Das Zustandekommen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge hängt mithin davon ab, ob der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden ist. Der Senat erachtet die Widerspruchsbelehrung in den beiden Anschreiben der Beklagten vom 15.11.2004 in voller Übereinstimmung mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils für ausreichend.

(1) Die Belehrung entspricht der geforderten drucktechnisch deutlichen Form. Sie hebt sich durch Fettdruck und Unterstreichung hinreichend von dem vorangegangen Text des nur zwei Seiten umfassenden Anschreibens ab und ist durch die fettgedruckte Überschrift "

Widerspruchsrecht

" ins Auge springend hervorgehoben. Dass der für diese Belehrung benutzte Fettdruck mit Unterstreichung noch an anderer Stelle verwandt worden wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Belehrung an exponierter Stelle aufgeführt, befindet sich nämlich am Ende der zweiten Seite des Anschreibens vom 15.11.2004, die im Übrigen nur mit einem Absatz bedruckt ist. Darüber hinaus ist sie direkt unterhalb der sich diesem Absatz anschließenden Unterschriften der Vertreter des beklagten Versicherers gesetzt.

(2) § 5a Abs. 1 S. 1 VVG aF fordert für den Widerspruch "Textform", also Schriftlichkeit, und macht diese zur Voraussetzung seiner Wirksamkeit. Die Widerrufsbelehrung gibt diese Anforderung im Wortlaut wieder. Die Beklagte belehrt auch über Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist und gibt den "unverzichtbaren Hinweis" (BGH, IV ZR 58/03, RN 17), dass die rechtzeigte Absendung des Widerspruchs nach § 5a Abs. 2 S. 3 VVG aF genügt. Abweichend von der am 15.11.2004 auch für Lebensversicherungsverträge (noch) geltenden Widerrufsfrist von 14 Tagen wurde der Kläger (wohl in Anlehnung an den insoweit ab 8.12.2004 geltenden Wortlaut von § 5a Abs. 1 S. 2 VVG) schon auf eine 30tägige Widerrufsfrist hingewiesen, was unschädlich ist, weil die Überschreitung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ausfällt und den Versicherer bindet.

(3) Auf welche "Unterlagen" sich die Schreiben vom 15.11.2004 jeweils beziehen, wird aus dem Eingangssatz der kurzen und übersichtlichen Anschreiben ohne weiteres deutlich.

c) Die so ordnungsgemäß geschlossenen Versicherungsverträge unterliegen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells Wirksamkeitszweifeln. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16.7.2014 (IV ZR 73/13) dezidiert geäußert, das Policenmodell als europarechtskonform beurteilt und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt (IV ZR 73/13 RN 20 ff). Der Senat folgt dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs.

2) Die Frage einer Vorabentscheidung durch Vorlage an den EuGH stellt sich für den Senat auch deshalb nicht, weil dem Kläger angesichts des Streitwerts zumindest die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist. Im Übrigen scheidet die von dem Kläger begehrte Vorlage an den EuGH aus (ungeachtet dessen, dass sie sich nicht auf die hier maßgebliche Fassung der Norm bezieht), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den angeführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt, da es dem Kläger auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, IV ZR 73/13 RN 32 ff).

Hier verhielt sich der Kläger treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, beide Verträge über sechs Jahre hinweg durchgeführt und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand der Verträge vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge Rückzahlung aller Prämien verlangte. Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die ihm vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung der Verträge im Jahr 2010 zahlte er regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit die Verträge nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hatte, ohne die Unwirksamkeit der Verträge geltend zu machen, musste ihm bewusst sein, dass die Beklagte ebenfalls auf dem Bestand der Verträge vertrauen durfte. Es wäre treuwidrig, das eigene Verhalten nun nicht mehr anerkennen zu wollen.

Der Einwand von Treu und Glauben würde auch im Fall einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells, von der nach Auffassung des Senats hier nicht auszugehen ist, durchgreifen (BGH, IV ZR 73/13, RN 41).

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.