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BGH Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 58/03

URTEIL

Verkündet am: 28. Januar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG § 5a Abs. 2 Satz 1

a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des Wi- derspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.

b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - LG Hannover AG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover

vom

12. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-

gerichts Hannover vom 27. Mai 2002 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.474,20

zu zahlen nebst 7 % Zinsen

auf 204,51 auf 409,03 auf 613,53 auf 818,04 auf 1022,55 auf 1227,06 auf 1431,57 auf 1636,08 auf 1840,59 auf 2045,10 auf 2249,61 auf 2454,20

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. Juli 2000,

seit dem 15. Dezember 2000 jedoch Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins-

satz auf 2454,20

(cid:13)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Auf Antrag des Klägers hat die Beklagte einen Versicherungs-

schein vom 7. Juli 1999 über eine Kapitallebensversicherung ausgestellt

und zahlreiche Anlagen sowie ihre Allgemeinen Versicherungsbedingun-

gen beigefügt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 hat der Kläger der Be-

klagten mitgeteilt:

Nachdem ich eine Sendung in Plus - Minus über Lebens- versicherungen gesehen habe, lege ich Widerspruch wegen Nichtbeachtung der Aufklärungspflicht nach BGB ein. Die abgebuchten Beiträge plus angefallenen Zinsen schreiben Sie bitte meinem Konto ... wieder gut. Von einem Vertreter- besuch bitte ich abzusehen.

Nach Ansicht des Klägers sind die Angaben der Beklagten in den

ihm zugesandten Vertragsunterlagen insbesondere zur Überschußer-

mittlung und -verteilung nur rudimentär und genügen den Anforderungen

des § 10a VAG sowie der dazu gehörigen Anlage D nicht. Deshalb habe

er gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach

Zahlung der ersten Prämie Widerspruch einlegen können. Die Beklagte

entgegnet, nach der Schlußerklärung des Versicherungsantrags sei dem

Kläger bekannt, daß unter anderem wegen der Abschlußkosten bei Kün-

digung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein oder nur ein

niedriger Rückkaufswert anfalle. Vor allem sei der Kläger gemäß § 5a

Abs. 2 Satz 1 VVG darüber belehrt worden, daß der Versicherungsver-

trag auf der Grundlage der mit dem Versicherungsschein übersandten

Unterlagen als abgeschlossen gelte, wenn er nicht innerhalb von 14 Ta-

gen seit deren Zugang dem Vertrag widerspreche. Der Widerspruch des

Klägers sei mithin verspätet. Auf die Wirksamkeit einzelner Klauseln ih-

rer Versicherungsbedingungen komme es insoweit nicht an.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; dem Kläger steht der geltend gemachte

Anspruch im wesentlichen zu.

1. Das Berufungsgericht führt unter Bezug auf die tatsächlichen

Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts einleitend aus, weder aus der

Berufungsbegründung noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte,

die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungser-

heblichen Feststellungen begründeten. Ferner seien keine Umstände er-

sichtlich, aus denen sich eine für die angefochtene Entscheidung erheb-

liche Rechtsverletzung ergebe. Insoweit sei es an eine vertretbare und

rechtsfehlerfreie Auslegung und Wertung des Amtsgerichts - ungeachtet

der eigenen Gewichtungstendenz - gebunden.

Der Kläger sei in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein

Widerspruchsrecht, den Fristbeginn sowie die Dauer der Widerspruchs-

frist und damit ordnungsgemäß belehrt worden. Auch die von § 5a Abs. 1

VVG geforderten Unterlagen hätten am 7. Juli 1999 vollständig vorgele-

gen. Dagegen wende sich der Kläger auch nicht; er rüge vielmehr, daß

die Spielräume der Beklagten bei der Ermittlung des auf die Versiche-

rungsnehmer zu verteilenden Überschusses nicht deutlich gemacht wür-

den. Eine möglicherweise intransparente Regelung in den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen habe aber nicht zur Folge, daß die 14tägige

Frist für den Widerspruch (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht in Lauf gesetzt

werde (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG).

2. Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil un-

terliege schon deshalb der Aufhebung, weil es die Berufungsanträge

auch dem Sinne nach nicht erkennen lasse; deren Wiedergabe sei aber

auch nach der hier anzuwendenden Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 6. Juni

2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290 unter II 1 a; Urteil vom

25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 - NJW-RR 2003, 1248 unter 1; Urteil vom

22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - unter 2, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

Dagegen wendet sich die Beklagte mit Recht. In den Gründen des

Berufungsurteils wird als Ergebnis formuliert, das Amtsgericht habe den

geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge

zu Recht aberkannt. Diese mit keinerlei Einschränkungen versehene

Formulierung setzt, da das Berufungsurteil nicht auf das Protokoll der

Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sondern nur auf die tatsächli-

chen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug nimmt, voraus,

daß der Kläger den aberkannten Anspruch unverändert mit der Berufung

weiterverfolgt hat. Sonst hätte für das Berufungsgericht kein Anlaß be-

standen, die Abweisung des - nach wie vor - "geltend gemachten An-

spruchs" insgesamt für rechtmäßig zu erklären. Dieses Verständnis wird

durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksam-

keit des vom Kläger erklärten Widerspruchs bestärkt. Nach den gesam-

ten Umständen des Falles hält der Senat den Berufungsantrag hier für

gerade noch hinreichend aus den Formulierungen des Berufungsurteils

erkennbar.

3. Die Tatsachen, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, näm-

lich der Versicherungsantrag des Klägers, die Übersendung des Versi-

cherungsscheins vom 7. Juli 1999 nebst Anlagen sowie der Widerspruch

des Klägers vom 7. Juli 2000 sind unstreitig. Soweit es für die auf 14 Ta-

ge nach Zugang aller Unterlagen beschränkte Widerspruchsfrist des § 5a

Abs. 2 Satz 1 VVG darauf ankommt, daß der Versicherungsnehmer über

das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und deren Dauer "in drucktech-

nisch deutlicher Form" belehrt worden ist, hat das Berufungsgericht die-

se Voraussetzungen, zu denen sich das Amtsgericht in seinem Urteil

nicht geäußert hatte, erstmals selbst geprüft und für erfüllt gehalten. Mit-

hin kommt es auf die von der Revision angegriffene Ansicht des Beru-

fungsgerichts, es sei an vertretbare und rechtsfehlerfreie Auslegungen

und Wertungen des Amtsgerichts gebunden, im vorliegenden Fall nicht

an. Darüber hinaus rügt die Revision vor allem, die Belehrung über das

Widerspruchsrecht entspreche hier nicht den Anforderungen von § 5a

Abs. 2 Satz 1 VVG und habe daher die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG

nicht in Lauf gesetzt. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zeichne

sich zwar durch fettere Lettern als der übrige Text aus, sei aber nicht auf

einem gesonderten Blatt niedergelegt oder an exponierter Stelle aufge-

führt worden, wie etwa zu Beginn des Versicherungsscheins oder an

dessen Ende unterhalb der Unterschriften der Beklagtenvertreter oder

auch unterhalb der den Versicherungsnehmer interessierenden Abrech-

nung der Beiträge.

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

a) Die Beklagte hat dem Versicherungsschein Anlagen beigefügt,

die sich - jeweils unter einer durch Unterstreichung hervorgehobenen

Überschrift - zunächst mit den Garantiewerten, danach mit Allgemeinen

Verbraucherinformationen und ferner mit Erläuterungen zum Versiche-

rungsvertrag befassen. Dort schließt sich nach einem kurzen Abschnitt

über die Vertragsgrundlagen in etwas fetteren Lettern als der vor- und

nachstehende Text folgender Abschnitt an:

Widerspruchsrecht Mit diesem Versicherungsschein haben Sie die Versiche- rungsbedingungen, die Verbraucherinformation, das Steu- ermerkblatt und das Merkblatt für die Datenverarbeitung erhalten. Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Ab dem Zugang die- ser Unterlagen haben Sie 14 Tage lang das Recht, diesem Vertrag zu widersprechen.

Diese Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen je-

denfalls aus den folgenden Gründen nicht:

b) § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier maßgebenden Fassung for-

dert für den Widerspruch ausdrücklich Schriftlichkeit und macht die Ein-

haltung dieser Form damit zur Voraussetzung für die Wirksamkeit des

Widerspruchs (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. Römer in Römer/

Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 36). Die in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach dem

Sinnzusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 eine Belehrung über die zur Wirk-

samkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform ein (OLG Oldenburg

NVersZ 2002, 255, 256; vgl. auch OLG Braunschweig WM 2000, 814,

815; OLG Celle WM 2000, 816, 817 f.). Ein solcher Hinweis fehlt jedoch

in der Belehrung der Beklagten, die sie im Zusammenhang mit der Zu-

sendung der Police erteilt hat. Sie fehlt im übrigen auch in der vorange-

gangenen Belehrung über das Widerspruchsrecht, die die Beklagte unter

der Überschrift "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versi-

chernden Person" in das Formular des Versicherungsantrags aufge-

nommen hat. Allerdings könnte eine ausreichende Belehrung im Antrag

die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der

Übersendung der Police ohnehin nicht ersetzen (Lorenz, VersR 1995,

616, 622).

c) Die Beklagte belehrt zwar über den Beginn und die Dauer der

Widerspruchsfrist. Damit der Verbraucher die Frist ausschöpfen kann, ist

aber der Hinweis unverzichtbar, daß die rechtzeitige Absendung des Wi-

derspruchs nach § 5a Abs. 2 Satz 3 VVG genügt. Auch darauf muß sich

die Belehrung erstrecken

(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung

17. Aufl. VVG § 5a Rdn. 21; vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl.

§ 8 Rdn. 46; Römer, aaO § 8 Rdn. 61).

d) Was die von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte drucktechnisch

deutliche Form der Belehrung angeht, ist die Würdigung des Tatrichters

unvollständig. Er läßt unberücksichtigt, daß die Belehrung hier im Kon-

volut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Sie wird

dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so

stark hervorgehoben, daß sie ihm beim Durchblättern der acht Seiten,

aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen,

nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchs-

möglichkeit sucht. Der für diese Belehrung benutzte Fettdruck wird auch

für die Überschriften der anderen Unterabschnitte der Erläuterungen zum

Versicherungsvertrag verwendet (wie "Vertragsgrundlagen", "Versiche-

rungsdauer", "Beitragszahlung" etc.) und hebt sich nicht wesentlich vom

übrigen Text ab. Die Belehrung ist weder durch eine andere Farbe,

Schriftart oder -größe noch durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer

Weise hervorgehoben. Die mitübersandten, anschließenden siebzehn

Seiten mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Hinwei-

sen unterscheiden sich drucktechnisch ebenfalls nicht hinreichend von

den vorangegangenen acht Seiten Vertragsunterlagen; damit werden die

Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine

Voraussetzungen zu entdecken, noch weiter eingeschränkt, wenn er die

ihm zugesandten Papiere nicht im einzelnen liest und zu verstehen ver-

sucht. Das wird der Bedeutung des Widerspruchsrechts nicht gerecht,

mit dem der Verbraucher den Vertrag insgesamt und ungeachtet seiner

zahlreichen Einzelheiten ablehnen kann. Die Widerspruchsbelehrung ist

deshalb hier auch deswegen unwirksam, weil es an der von § 5a Abs. 2

Satz 1 VVG geforderten Deutlichkeit fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April

1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964 unter 2 b).

Die 14tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG ist

mithin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Danach kommt es auf die

weiteren, vom Landgericht zurückgewiesenen und von der Revision wie-

der ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich der Versicherungsbedin-

gungen und Verbraucherinformationen hier nicht mehr an.

4. Unstreitig ist der Widerspruch des Klägers innerhalb der Jah-

resfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG schriftlich bei der Beklagten einge-

gangen. Der Widerspruch ist damit wirksam geworden; ein Versiche-

rungsvertrag ist trotz der vom Kläger bereits gezahlten Prämien nicht zu-

stande gekommen. Für die geleisteten Beitragszahlungen fehlt mithin ein

Rechtsgrund. Der Kläger kann sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlan-

gen. Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch des Klägers sind weder

geltend gemacht noch ersichtlich.

Weiterhin verlangt der Kläger Herausgabe der Nutzungen, die die

Beklagte aus den vom Kläger gezahlten Prämien gezogen hat. Der An-

spruch rechtfertigt sich aus § 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die vom

Kläger behauptete Höhe dieser Nutzungen (7% Zinsen pro Jahr) nicht

bestritten. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger den zurückgeforderten

Gesamtbetrag aber nicht insgesamt für das ganze Jahr im voraus ge-

zahlt, sondern pro Monat jeweils 400 DM. Demgemäß waren auch die

Nutzungen zu bemessen, die die Beklagte zu erstatten hat.

Darüber hinaus fordert der Kläger Verzugszinsen. Sein Wider-

spruch vom 7. Juli 2000 stellt keine Rechnung oder gleichwertige Zah-

lungsaufforderung im Sinne von § 284 Abs. 3 BGB in der vom 1. Mai

2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dar (vgl. Palandt/

Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 286 Rdn. 2, 29). Die Beklagte ist durch ein

Schreiben des vom Kläger beauftragten Geschäftsführers des Bundes

der Versicherten unter Fristsetzung bis zum 14. Dezember 2000 ge-

mahnt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Kläger nach der

insoweit unverändert gebliebenen Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB einen

Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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auf die Hauptforderung von 2.454,20

dahin zu verstehen, daß der Kläger bis zum Einsetzen seiner Verzugs-

zinsforderung lediglich Nutzungsherausgabe nach § 818 BGB verlangt,

vom Beginn der Verzugszinspflicht an aber keine Nutzungsherausgabe

mehr. Zusätzlich steht dem Kläger der von ihm weiterhin geforderte Be-

trag von 20

H6I

hnung zu.

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Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch