Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.09.2014 – 3 U 27/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0909.3U27.14.0A

Anmerkung

Der vorgehende Hinweisbeschluss vom 15.7.2014 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 19. Dezember 2013, 2 O 65/13

nachgehend BGH, 25. November 2015, IV ZR 388/14, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen bzw. zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 51.412,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 19.12.2013 (Bl. 269 ff. d.A.) verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Wegen ihres Berufungsvortrags im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.4.2014 (Bl. 318 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 25.8.2014 (Bl. 361 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den Anträgen zu 1. bis 4. aus dem Schriftsatz vom 22.4.2014 stattzugeben.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Kläger - auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Soweit die Kläger der Meinung sind, eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 II ZPO sei unzulässig, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Nähere Ausführungen hierzu sind indes wegen der nach § 522 III ZPO möglichen Überprüfung dieser Entscheidung durch den BGH nicht geboten.

In der Sache wird zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 15.7.2014 (Bl. 346 ff. d.A.) verwiesen, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Die Stellungnahme der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 25.8.2014 gibt keine Veranlassung von der rechtlichen Bewertung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

So vermag der Hinweis auf die Versicherungsbedingungen nicht durchzugreifen. Es liegt auf der Hand, dass ein Versicherungsnehmer, der sich - wie die Z/Y - wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Gründungsgesellschafter und Treuhandgesellschafter schadenersatzpflichtig gemacht hat, sich nicht auf seinen Versicherungsschutz als Wirtschaftsprüfer berufen kann. Die in der Risikobeschreibung erwähnte "treuhänderische Verwaltung" muss nicht zwingend mit einer Gesellschaftsbeteiligung einhergehen.

Soweit die Kläger geltend machen, die im Haftungsprozess aufgegriffene Pflichtverletzung sei nicht verjährt, trifft auch dies nicht zu.

Da es auf die Frage der Verjährung nur ankäme, wenn es sich überhaupt um eine vom Versicherungsschutz umfasste Pflicht der Z/Y handelte, muss zugunsten der Kläger insoweit unterstellt werden, dass es sich um eine Pflicht im Rahmen "treuhänderischer Verwaltung" gemäß § 2 III Nr. 3 WPO (nicht Absatz II, wie unzutreffend im Hinweisbeschluss angegeben) handelte und eben nicht um eine Pflicht, die die Z/Y als Gesellschafterin traf. Eine auf § 2 III Nr. 3 WPO bezogene Pflichtverletzung wäre jedoch - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - gemäß § 51a WPO (Fassung bis 2003) verjährt.

Aus den beiden von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH III ZR 361/04 und II ZR 326/04 ergibt sich nichts Abweichendes. Die Kläger übersehen, dass die Verjährung von Ansprüchen gegen die dort haftenden Steuerberater nur deshalb nicht nach den für die Berufspflichten geltenden Verjährungsfristen beurteilt wurden, weil die Steuerberater hinsichtlich der beanstandeten Pflichtverletzung als Gesellschafter handelten. Dass für diesen Fall auch eine hinter den Steuerberatern stehende Berufshaftpflichtversicherung für die als Gesellschafter handelnden Steuerberater eintreten müsste, hat der BGH gerade nicht entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts war die Addition der mit den in der Berufungsbegründungsschrift gestellten Anträge zu 1. bis 4. maßgeblich.