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BGH Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 195 a.F.; StBerG § 68 a.F.

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater

als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens

bei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Recht nicht der Verjährung nach § 68 StBerG (Anschluss an

BGH, Urteil vom 20. März 2006

- II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849).

BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 28. April 2004 im Kostenpunkt

- außer der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 3 und 4 - und insoweit aufgehoben, als es die gegen

die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger beteiligten sich im Dezember 1995 und Juni 1996 unter Ver-

mittlung der Beklagten zu 3 und 4, die am Revisionsverfahren nicht mehr betei-

ligt sind, mit 50.000 DM und 20.000 DM, jeweils zuzüglich einer Abwicklungs-

gebühr von 5 % der Beteiligungssumme, an dem geschlossenen Immobilien-

fonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG". Der Be-

klagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft,

die Beklagte zu 1, eine Steuerberatungsgesellschaft, ist (einzige) Gründungs-

kommanditistin. Die Beklagte zu 1 hielt nach § 3 des Gesellschaftsvertrags ei-

nen Gesellschaftsanteil von zunächst 15.951 DM und war berechtigt, ihren

Kommanditkapitalanteil durch Abschluss von Treuhandverträgen mit künftigen

Anlegern um bis zu 1.268.560.000 DM zu erhöhen. Die Anleger sollten nach § 6

Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte

Gesellschafter behandelt werden; in § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags waren sie

bevollmächtigt, in der Gesellschafterversammlung für ihren durch die Beklagte

zu 1 gehaltenen Anteil das Stimmrecht und die weiteren Mitgliedschaftsrechte

auszuüben. Als größte Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das

in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-Inter-

national erworben, in dem seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgeführt wur-

de. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmiete-

rin konnten die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr in der vorgesehenen

Höhe vorgenommen werden.

2

Die Kläger, die im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung ihrer Ein-

lagen unter Berücksichtigung der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug ge-

gen Rückgabe ihrer Beteiligungen begehren, machen - soweit hier noch von

Interesse - die Beklagten zu 1 und 2 dafür verantwortlich, dass der Prospekt,

soweit er ihnen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt worden sei,

Unrichtigkeiten enthalte, bei deren Kenntnis sie von einem Beitritt abgesehen

hätten. Unter anderem rügen sie, die im Prospekt angegebenen Kosten für die

Neuherstellung von Gebäuden in Stuttgart seien gegenüber den tatsächlich an-

gefallenen Baukosten weit übersetzt. Die Angaben im Prospekt über die Rendi-

te vermittele wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abzinsung ein zu günstiges

Bild. Dem Beklagten zu 2 wird daneben weiter vorgeworfen, an ihn seien - dem

Prospektinhalt

zuwider -

überhöhte

Funktionsträger-/Finanzierungsver-

mittlungsgebühren ausgezahlt worden. Ferner habe er aus den an die vermö-

gensverwaltende Gesellschaft in der Schweiz gezahlten - weit überhöhten -

Depotverwaltungsgebühren Rückflüsse erhalten, ohne dass der Prospekt hier-

auf aufmerksam mache.

3

Die auf Zahlung von 29.447,26 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in

den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat in Bezug auf die Beklagten

zu 1 und 2 zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es

die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Landgericht hat Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für

verjährt angesehen, weil die Kläger, die sich in den Jahren 1995/1996 an dem

Fonds beteiligt hätten, nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt ihre

Klage erhoben hätten. Das haben die Kläger in der Berufungsinstanz hinge-

nommen. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn hat das Berufungsge-

richt mit der Begründung verneint, die Kläger hätten mit der Beklagten zu 1 kei-

ne unmittelbaren Vertragsverhandlungen geführt. Als deren Erfüllungsgehilfen

könnten die - die Beteiligungen vermittelnden - Beklagten zu 3 und 4 nicht an-

gesehen werden, da sie nicht im vertraglich festgelegten Pflichtenkreis der Be-

klagten zu 1 als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin tätig geworden sei-

en. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nach

§ 68 StBerG und nach § 12 Nr. 2 des Treuhandvertrages, der sich an der Ver-

jährungsfrist des § 68 StBerG orientiere, verjährt. Es fehle auch an einer

schlüssigen Geltendmachung eines durch ein Verhalten der Beklagten zu 1

verursachten Schadens in der geltend gemachten Höhe. Aus den dargelegten

Gründen scheiterten auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen zu-

sätzliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht hinreichend

dargelegt sei.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punk-

ten nicht stand.

1.

Die Vorinstanzen haben zu den von den Beklagten bestrittenen Pros-

pektmängeln keine Feststellungen getroffen. Der Senat muss daher revisions-

rechtlich zugunsten der Kläger unterstellen, dass der Prospekt Teil A die im

Einzelnen vorgetragenen Mängel enthält. Die vom Senat in seinem Beschluss

vom 12. Januar 2006 (III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) bejahte Frage,

ob der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit dem Erwerb

und Betrieb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International

verbundenen Risiken hinreichend verdeutliche, spielt in der Auflistung von Be-

anstandungen durch die Kläger in diesem Rechtsstreit eine nur untergeordnete

Rolle.

8

2.

Geht man davon aus, der beim Vertrieb der Beteiligungen verwendete

Prospekt enthalte beachtliche Mängel, lässt sich eine Haftung beider Beklagter

unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht aus-

schließen.

9

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt,

dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts

von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft,

die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die

zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84,

141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Be-

teiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten

angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003,

1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit

der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des

Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber

zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses

um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der

für den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektan-

gaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine

Erklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung

des

Treuguts

nicht

vorgenommen,

kann

diese

Überlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche

formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemei-

ne Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne

Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das

gilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist.

10

b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter

seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden

zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu

einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesell-

schaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1

als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller

jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommandit-

kapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen

sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Aus-

gangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in

Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern

nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschafts-

vertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt

werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW

1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft

daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb

eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu

informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.

12

3.

Mögliche Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht verjährt.

a) Die Beklagte zu 1 kann sich nicht auf die Verjährung von Ansprüchen

nach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des § 68 StBerG berufen.

Dass sie für die Kläger keine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt hat, ist un-

streitig. Hiermit hat sich die Beklagte zu 1 insbesondere gegen eine Sekundär-

haftung gegenüber den Klägern verwahrt. Allerdings war sie nach § 1 Nr. 7 des

Treuhandvertrags berechtigt, für die Kommanditgesellschaft die Steuerberatung

zu übernehmen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die be-

sonderen Verjährungsvorschriften für Rechtsanwälte und Steuerberater auch

bei Treuhandtätigkeiten dieser Berufsträger mit dem Argument angewendet

worden, die treuhänderische Verwaltung von Anlagebeteiligungen sei als eine

Tätigkeit anzusehen, die auch eine Rechtsberatung zum Gegenstand habe

(BGHZ 120, 157, 159 f) oder die mit der Steuerberatertätigkeit verknüpft sei

(BGHZ 97, 21, 25), wobei im Einzelfall geprüft wurde, ob eine solche Bera-

tungstätigkeit übernommen war (verneinend etwa in Senatsurteil vom 1. De-

zember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025, 1027).

13

Der vorliegende Fall erhält sein Gepräge dadurch, dass es nicht (nur) um

Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 als Treuhänderin geht, sondern um ihre

vorvertragliche Haftung als Gesellschafterin. Die Pflichten und die Haftung ei-

nes Gesellschafters richten sich aber unabhängig von seinem Beruf nach den

Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Der II. Zi-

vilsenat hat daher - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertrags-

verhandlungen, die gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten

einer Publikums-KG gerichtet sind, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-

tenden Recht, das auch hier anwendbar ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), nicht

der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, sondern nach § 195 BGB

a.F. in 30 Jahren verjähren (Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006,

849, 850). Dem schließt sich der Senat an.

14

b) Anderes kann die Beklagte zu 1 auch nicht aus § 12 Nr. 2 des Treu-

handvertrags herleiten. Dort ist zwar geregelt, dass Schadensersatzansprüche

gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch

aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - spätestens drei Jahre

nach ihrer Entstehung verjähren. Der Senat hat eine rechtsgeschäftliche Abkür-

zung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler und Anlagebera-

ter nach früherem Recht im Ausgangspunkt für unbedenklich gehalten und die

Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in einem Emissionsprospekt nur

wegen ihrer Ausdehnung auf Dritte als "überraschend" im Sinn des § 3 AGBG

verneint (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR

2004, 780 f). Dieser Gesichtspunkt spielt hier keine Rolle, weil sich die Verjäh-

rungsverkürzung nur auf das Vertragsverhältnis der Kläger als Treugeber zur

Beklagten zu 1 als Treuhänderin beziehen soll. Da es hier jedoch (auch) um die

Pflichtenstellung der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin geht (s. oben a), ist im

Rahmen der Inhaltskontrolle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beach-

ten, dass die Orientierung des Berufungsgerichts an § 68 StBerG a.F. nicht als

Maßstab herangezogen werden kann. Vielmehr hält im Bereich des Gesell-

schaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden

Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger

als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. die zum früheren Verjäh-

rungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März 2006 aaO

S. 850 f). Deswegen kann sich auch der Beklagte zu 2 nicht auf die im Prospekt

wiedergegebene Klausel berufen, wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger

oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Herausgeber oder sonstige

Beteiligte nach Ablauf von sechs Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens

jedoch drei Jahre nach dem Beitritt verjähren. Selbst wenn man annehmen

wollte, die Klausel betreffe auch die hier verfolgten Schadensersatzansprüche

aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, würde sie der Inhaltskontrolle nicht

standhalten.

15

4.

Die Klage kann schließlich nicht mit der Begründung abgewiesen wer-

den, es fehle an der schlüssigen Geltendmachung eines kausal verursachten

Schadens in der geltend gemachten Höhe.

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a) Liegen Prospektmängel vor, spricht nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshof im Allgemeinen eine Lebenserfahrung dafür, dass diese für

die Anlageentscheidung ursächlich geworden sind (vgl. nur Senatsurteil vom

9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f zu Rn. 22, 24). Man-

gels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu Art und Gewicht der be-

haupteten Prospektmängel lässt sich nicht ausschließen, dass diese Vermutung

auch den Klägern zugute kommt. Soweit das Landgericht - in Bezug auf die

Haftung des Beklagten zu 4 - die Kausalität mit der Überlegung in Frage gestellt

hat, die Kläger hätten auch nach Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Gene-

ralmieterin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Beteiligungen zu

einem Kaufpreis von 85 % bis 95 % des Nominalwerts zu verkaufen, handelt es

sich um spätere Vorgänge, die zwar eine gewisse indizielle Bedeutung haben

mögen, aber keine abschließende Beurteilung der Kausalitätsfrage erlauben.

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b) Was die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs angeht, ist

zwischen den Parteien vor allem streitig, ob sich die Kläger Steuervorteile aus

ihren Beteiligungen anrechnen lassen müssen. Insoweit nimmt der Senat auf

sein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes Urteil vom 17. November

2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 f, insbesondere zu Rn. 7-12) Bezug. Da-

nach spricht hier nach dem bisherigen Sachstand einiges für eine Anrech-

nungspflicht und gegen eine Besteuerung der verlangten Schadensersatzleis-

tung, und zwar unabhängig von der in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob

die Kläger "außergewöhnlich hohe Steuervorteile" erzielt haben. Da die Kläger

entgegen der Rüge der Revision nicht generell in Abrede gestellt haben, Steu-

ervorteile erlangt zu haben - hierfür spricht ja auch die Art der Beteiligung -,

sondern lediglich "solche erheblichen Steuervorteile" bestritten haben, wird es

ihnen im Rahmen des weiteren Verfahrens nach den Grundsätzen der sekun-

dären Darlegungslast obliegen, hierzu näher vorzutragen.

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5.

Die Kläger haben auch im weiteren Verfahren Gelegenheit, ihre Rügen in

Bezug auf den Vorwurf von Kick-Back-Zahlungen näher auszuführen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 -

OLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 15 U 3503/03 -