Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.04.2015 – 11 Verg 7/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0401.11VERG7.14.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 2. Dezember 2014, 11 Verg 7/14, Beschluss
Tenor
Auf die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 2.12.2014 in Ziff 3) wie folgt abgeändert:
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.12.2014 - der Antragsgegnerin zugestellt am 17.12.2014 - die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Nachprüfungsantrag ablehnenden Beschluss der Vergabekammer zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gleichzeitig hat er den Antrag der Antragsgegnerin, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären, mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits zweifelhaft, ob die Verfahrensbevollmächtigten von der Antragsgegnerin - und nicht etwa vom hbm - bevollmächtigt worden seien. Jedenfalls sei das Vergabenachprüfungsverfahren durch das hbm geführt worden, welches über ausreichende Kenntnisse verfüge, um das vorliegende Nachprüfungsverfahren ohne juristischen Beistand zu vertreten.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 29.12.2014 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. Sie meint, der Senat habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er trotz ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 04.11.2014, in dem sie ausgeführt hat, die Antragsgegnerin habe „das hbm überhaupt nicht mit deren Interessenvertretung im Rahmen des hiesigen Nachprüfungs-/Beschwerdeverfahren beauftragt, sondern stattdessen die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten mandatiert, deren Hinzuziehung notwendig war", aufgrund verschiedener Indizien geschlossen habe, dass das Verfahren vor der Vergabekammer vom hbm geführt worden sei. Tatsächlich habe nicht das hbm, sondern hätten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten das Nachprüfungsverfahren für die Antragsgegnerin geführt, diese seien auch von der Antragsgegnerin selbst - und nicht vom hbm - entsprechend mandatiert worden, wie sich aus der nunmehr als Anlage AG 10 vorgelegten Beauftragung vom 23. April 2014 ergebe.
Die Antragstellerin hat zu dem ihr am 19.1.2015 zugestellten Antrag keine Stellung genommen.
II.
1)
Die Anhörungsrüge ist nach den §§ 120 Abs. 2, 71 a GWB zulässig. Der Beschluss des Senats vom 02.12.2014 ist unanfechtbar. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Frist des § 71a Abs. 2 GWB geltend gemacht, dass das Beschwerdegericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
2)
Der Rechtsbehelf ist auch begründet.
Der Senat hält zwar an seiner Auffassung fest, dass die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Indizien dafür sprechen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Vergabenachprüfungsverfahren - anders als im Beschwerdeverfahren - nicht für die Antragsgegnerin selbst, sondern für das im Nachprüfungsantrag und auch in den seinerzeitigen Schriftsätzen der Antragsgegnerseite als Antragsgegnerin bezeichnete hbm aufgetreten sind. Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die zitierte Passage aus dem Schriftsatz vom 04.11.2014, die der Senat lediglich als Klarstellung interpretiert hatte, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren mandatiert sind, auch dahingehend verstanden werden konnte, dass die Verfahrensbevollmächtigten entgegen dem sich aus den Akten des Nachprüfungsverfahrens ergebenden Eindruck auch im Nachprüfungsverfahren (nur) von der Antragsgegnerin beauftragt worden sind. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin wäre daher eine entsprechende Nachfrage seitens des Beschwerdegerichts veranlasst gewesen.
3)
Daher ist gemäß § 71a Abs. 5 GWB über den Antrag der Antragsgegnerin, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären, erneut zu entscheiden. Die Entscheidung kann im Beschlusswege ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, da es sich lediglich um eine Nebenentscheidung handelt (vgl. Weber in: Schulte/Just, Kartellrecht, § 120 GWB Rdnr. 9; Langen/Bunte, Kartellrecht, § 69 GWB Rdnr. 2).
Danach war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären. Anders als vom hbm ist von der Antragsgegnerin selbst nicht zu erwarten, dass sie über im Vergaberecht geschultes Fachpersonal verfügt. So wurde auch das Vergabeverfahren als solches nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom hbm als Vergabestelle durchgeführt.
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten bereits aus § 120 Abs. 1 S. 1 GWB. Da die Antragsgegnerin selbst keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, kam eine Selbstvertretung nach §§ 120 Abs. 1 S. 2 GWB von vornherein nicht in Betracht, so dass ein entsprechender Ausspruch entbehrlich ist (und auch im angefochtenen Beschluss nicht getroffen wurde).