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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.04.2015 – 12 U 138/13

ECLI:DE:OLGHE:2015:0416.12U138.13.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 5. September 2013, 27 O 370/11

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5.9.2013 wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Vorfall, der sich in der Nacht vom ....9. auf den ....9.2011 auf der XStraße in Stadt1 ereignete; er nimmt den Beklagten als Fahrer, die Beklagte als Pflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges in Anspruch, welches in jener Nacht mit dem am Fahrbahnrand abgestellten Wagen des Klägers kollidierte. Die Beklagte hat eingewandt, der Kollision habe eine Absprache zugrunde gelegen.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Klage abgewiesen; wegen der von ihm gefundenen Gründe und der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 6.9.2013 verwiesen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die der Klageabweisung zugrunde gelegte Bewertung der Umstände rechtfertige den Schluss darauf, die Kollision sei gestellt gewesen, nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.323,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von Honoraransprüchen seiner (damaligen) Prozessbevollmächtigten Y, Stadt1 in Höhe von 899,40 € freizustellen.

Die Beklagte - zugleich als Streithelferin des Beklagten - beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat Beweis durch Erläuterung erstinstanzlich erstatteter schriftlicher Gutachten von Seiten des Sachverständigen Z erhoben. Wegen der Ergebnisse der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.3.2015 verwiesen. Zum zweitinstanzlichen Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 23.10.2014 und 26.3.2015 verwiesen.

2. Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Vorab ist zur Klarstellung der Vortrags- und Beweislastverteilung in Fällen, in denen wie hier umstritten ist, ob es sich um ein fingiertes Geschehen handelt, das Folgende festzuhalten:

Da die Haftung nach §§ 7, 18 StVG voraussetzt, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (u.a.) eine Sache beschädigt wurde, hat der Anspruchsteller - hier also der Kläger - darzulegen und nötigenfalls nachzuweisen, dass es in der Tat zu dem behaupteten schädigenden Ereignis, der Kollision mit den behaupteten Beschädigungen am Fahrzeug des Anspruchstellers gekommen ist BGHZ 71, 339BGHZ 71, 339 .

Die Behauptung, eine Kollision mit der Folge einer Beschädigung des Fahrzeuges des Anspruchstellers sei Ergebnis einer Absprache mit diesem, ist rechtlich umschrieben die Behauptung der rechtfertigenden Einwilligung des Eigentümers in die Beschädigung seiner Sache. Diese tatbestandliche Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes ist vom Schädiger (bzw. im Falle der Direktklage von dessen Haftpflichtversicherer) zu beweisen BGH a.a.O., desgl. VersR 1978, 865; OLG Köln BeckRS 2013, 16609; OLG Saarbrücken NZV 2013, 438BGH a.a.O., desgl. VersR 1978, 865; OLG Köln BeckRS 2013, 16609; OLG Saarbrücken NZV 2013, 438 .

b) Auf der Grundlage der schon vom Landgericht zutreffend bewerteten und in der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Berufungsgericht vertieften Feststellungen des Sachverständigen Z in ihrer Verknüpfung mit den polizeilichen Bildaufnahmen der beiden beteiligten Fahrzeuge kann an der objektiven Kollision als solcher und daran, dass - dazu im Einzelnen später - die fotografisch belegte Endstellung der Fahrzeuge zwangsläufig Beschädigungen am Wagen des Kläger hervorgerufen hat, kein Zweifel bestehen. Der äußere Tatbestand der §§ 7, 18 StVG (im Blick auf die Beklagte i.V.m. § 115 VVG), der voraussetzt, dass beim Betrieb des vom Beklagten geführten, bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftfahrzeuges (u.a.) eine Sache beschädigt wurde, ist damit erwiesen.

c) Der damit tatbestandlich begründete Schadenersatzanspruch ist dem Kläger aber auf der Grundlage eines nicht erschütterten Anscheinsbeweises für eine rechtfertigenden Einwilligung in die Beschädigung seines Fahrzeuges zu versagen.

In seiner verfahrens- oder materiellrechtlich verorteten dogmatischen Herleitung umstritten ist die Kategorie des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) doch im Ergebnis allgemein anerkannt. Rechtsgedanklich von der unmittelbaren Überzeugungsbildung aufgrund des Vollbeweises abzugrenzen BGHZ 100, 31, II.1.a) / II.1.b); Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 Rz. 24BGHZ 100, 31, II.1.a) / II.1.b); Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 Rz. 24 , eröffnet sie - und erzwingt sie in ihrer den Zivilrichter bindenden Kraft BGH a.a.O. sub II.1.b) ; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 284 Rz. 29 aBGH a.a.O. sub II.1.b) ; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 284 Rz. 29 a - bei typischen Geschehensabläufen auf der Grundlage von Erfahrungssätzen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines Verhaltens Beteiligter ohne in jeder Hinsicht exakt geklärte Tatsachengrundlage vgl. nur BGHZ 163, 209; NJW 2010, 1072;vgl. nur BGHZ 163, 209; NJW 2010, 1072; . Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf einen typischerweise zugrunde liegenden Vorgang geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder bewiesen sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, obliegt es dem Gegner, den Anschein zu erschüttern.

Diese erleichterte Art der Beweisführung ist auch in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die Behauptung betrügerischer Vortäuschung eines Unfallgeschehens - mit der Folge eines Ausschlusses der Rechtswidrigkeit der Schädigung - zu würdigen ist BGH VersR 1978, 86; 1979, 514; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2007, 603; OLG Koblenz VersR 2006, 95; OLG Hamm VersR 2001, 1127; vgl. auch BGHZ 71, 339; VersR 1979, 881;BGH VersR 1978, 86; 1979, 514; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2007, 603; OLG Koblenz VersR 2006, 95; OLG Hamm VersR 2001, 1127; vgl. auch BGHZ 71, 339; VersR 1979, 881; .

Als nach der Erfahrung in solchen Fällen typischerweise die Annahme nährend, dass ein sich äußerlich als Unfall darstellendes Ereignis in Wahrheit abgesprochen war, gelten nach allgemeiner Auffassung Umstände, für die es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gäbe oder die bei erwiesenermaßen gestellten Unfällen signifikant häufiger vorkommen als bei echten. Solche Hinweise ergeben sich erfahrungsgemäß insbesondere aus einer vernünftigerweise nicht nachvollziehbaren Unfallschilderung, geringem Verletzungsrisiko der Beteiligten, Beziehungen der Beteiligten vor dem Unfall, einer ungewöhnlichen Häufung von Schadenereignissen beim Anspruchsteller, angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihm, besonderer Manipulationseignung des konkreten Unfallgeschehens nach Art, Ort, Zeitpunkt und Umständen, Verzicht auf polizeiliche Unfallaufnahme, Verwendung großer, aber nicht mehr werthaltiger Fahrzeuge, Nicht-Durchführung der Reparatur, unredlichem Verhalten bei der Geltendmachung des Anspruchs Zusammenstellungen mit weiteren, weniger aussagekräftigen Fallaspekten bei Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 37. Kapitel. Beweisführung und Beweiswürdigung Rn. 38; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Auflage 2014, VVG § 103, Rn. 28 ffZusammenstellungen mit weiteren, weniger aussagekräftigen Fallaspekten bei Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 37. Kapitel. Beweisführung und Beweiswürdigung Rn. 38; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Auflage 2014, VVG § 103, Rn. 28 ff .

Ausgehend von dem, was vorliegenden Falles an solcherart aussagekräftigen Umständen festzustellen ist, sind in der Beweiswürdigung die folgenden besonders hervorzuheben:

aa) Über irgendwelche persönlichen Beziehungen der Beteiligten vor dem Unfall hat sich - auch nach ausdrücklichem Hinweis an die Beklagte - keine Erkenntnis ergeben, die über den Vortrag des Klägers hinaus ginge, er habe den Beklagten erst nach dem Unfall kennen gelernt. Ebenso wenig hat sich etwas für angespannte wirtschaftliche Verhältnisse oder eine ungewöhnliche Häufung von Schadenereignissen beim Kläger feststellen lassen. Das nach Absprache von Kollisionen häufig anzutreffende, der Feststellung von Verdachtsmomenten durch geschulte Personen dienende indizielle Verhalten eines Verzichts auf polizeiliche Unfallaufnahme ist vorliegend nicht gegeben; die Polizei wurde gerufen und hat den Unfall ausweislich der vom Landgericht beigezogenen Akten und der vom Sachverständigen verwerteten Fotografien beider Fahrzeuge in ihrer Endstellung aufgenommen.

bb) Eine besondere Manipulationseignung nach Ort und Zeitpunkt des konkreten Unfallgeschehens erkennt das Berufungsgericht nicht. Einmal abgesehen davon, dass - wie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23.10.2014 im Einzelnen erörtert wurde - die X-Straße in Stadt1 auch an Wochentagen nachts gegen ein Uhr nicht unbelebt ist, bedurfte es für den Anstoß so, wie er konkret von dem vom Beklagten gefahrenen Wagen ausging, keiner vor Ort verdeckt zu treffenden Vorbereitungen, er konnte ebenso gut bei Tag von Unbeteiligten beobachtet vollzogen werden, ohne dass zugrunde liegende Motivationen hätten besser ans Licht kommen müssen.

Auch unter dem in der Erfahrung gegründeten Verdachtsaspekt der Verwendung großer, aber nicht mehr werthaltiger Fahrzeuge ergibt sich im Blick auf den Wagen des Klägers nichts. Das Fahrzeugalter war mit etwa dreieinhalb Jahren noch relativ gering. In der Kilometerleistung von ca. 125.000 sieht das Berufungsgericht - abweichend von der Wertung, die die Beklagte gefunden hat - nichts, was den Wert eines Fahrzeuges der Größe und der Qualität des beschädigten Fahrzeuges eines renommierten französischen Herstellers erschöpft hätte; das kommt nicht zuletzt auch in der Werteübersicht zum Ausdruck, die der Sachverständige Z anlässlich seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht vorgelegt hat.

cc) Unter den Umständen des Falles, die erfahrungsgemäß auf eine Absprache hindeuten können, ist demgegenüber sehr auffallend die Tatsache, dass sich das Fahrverhalten des Beklagten vernünftigerweise nur aus einem bewussten, schon vorher beschlossenen Zufahren auf den vorderen linken Bereich des Fahrzeugs des Klägers erklären lässt; dies hat der Sachverständige Z in seinen Gutachten vom 15.5.2013, Bl. 4-7 und vertieft im Verlaufe der Erläuterung dieser Gutachten vor dem Berufungsgericht sehr anschaulich und in jeder Hinsicht überzeugend herausgearbeitet. Danach erachtet es das Berufungsgericht für ausgeschlossen, dass das Abreißen der unsachgemäß geschweißten Spurstange den vom Beklagten gefahren Wagen aus der Spur zog. Vernünftigerweise auszuschließen ist danach auch die Annahme, dass die zweite, heftigere Berührung der Fahrzeuge auf eine unwillkürliche, verstandesmäßig nicht kontrollierte Schreckreaktion zurückzuführen ist; abgesehen davon, dass jede natürliche Schreckreaktion vom Wagen des Klägers hätte wegführen müssen, hätte eine unvorbereitete Reaktion im Verhältnis von Fahrgeschwindigkeit einerseits, zwischen den beiden Anstoßpunkten zurückgelegtem, in der Reaktionszeit aber tatsächlich zurückzulegendem Weg andererseits erst deutlich nach dem vollständigen Passieren des abgestellten Wagens des Klägers greifen können. Wenn es danach noch einer Bestätigung für das absichtsvolle Verhalten des Beklagten bedurft hätte, läge diese in seinem ignoranten Prozessverhalten, schließlich auch darin, dass sich ein Verletzungsrisiko aus der von ihm - in doppelter Bedeutung des Wortes - gesteuerten Kollision nicht ergab, nicht nur des verwendeten großen Fahrzeuges wegen, sondern auch der geringen Intensität der ausgeführten Kollision wegen.

Im Unterschied zur Situation auf Klägerseite ist das Fahrzeug, das der Beklagte fuhr, nicht nur aus dem gerade angedeuteten Grund, sondern auch wegen seines hohen Alters von mehr als zehn Jahren der Gruppe typischerweise für Unfallmanipulationen verwendeter Fahrzeuge zuzuordnen.

Wie im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 erörtert wurde, ist in Erwägung zu ziehen zwar auch die Frage, ob der Beklagte aus eigenem Antrieb und ohne jegliche Absprache bewusst in den Wagen des Klägers hinein fuhr. Irgendwelche Umstände, die dieser Überlegung eine konkrete Grundlage hätten geben können, haben sich aber nicht ergeben. Insbesondere ist nicht erkennbar, von welcher Seite der Beklagte Ersatz der an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug eintretenden Schäden hätte erlangen sollen, war doch die alleinige Verursachung durch ihn offensichtlich.

Nicht vernünftig nachvollziehbar erklärt ist auch der Umgang mit dem Fahrzeug nach der Kollision, nämlich die zögerliche, erst nach monatelanger Standzeit aufgenommene, unter im Einzelnen nicht nachgewiesenen Umständen und nicht insgesamt in einer Fachwerkstatt durchgeführte Reparatur des Wagens des Klägers. Dieses zögerliche Verhalten lässt sich nicht einleuchtend daraus erklären, dass unklar gewesen wäre, ob - von Beklagtenseite - eine fachgerechte Reparatur überhaupt bezahlt werden würde: Wie der Kläger selbst schon in der Klageschrift hervorgehoben hat, rechnete er - was nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten 2) vom 8.9.32011 auch nahe lag - mit dem Eintreten der Beklagten 2) für die Kollisionsfolgen und wurde überrascht, als die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2011 mittteilte, doch nicht eintreten zu wollen. Angesichts dessen, dass er am 25.9.2011 Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 25.10.2011Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 25.10.2011 aus dem Urlaub zurückgekehrt war, bleibt der passive Umgang mit dem wertvollen Fahrzeug über mehr als einen Monat hinweg bis zum Eintreffen des ablehnenden Schreibens der Beklagten 2) außerhalb dessen, was unter vor allem vom Geschädigten als "normal" eingeschätzten Umständen zu erwarten war. Eine alsbaldige Reparatur hätte auch deshalb einzig nahe gelegen, weil der Wagen des Klägers vollkaskoversichert war, und die wirtschaftlichen Nachteile, die aus monatelangem Stillstand und nicht nachgewiesen fachgerechter Reparatur drohten, waren weit höher als die wirtschaften Nachteile, die mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verbunden waren (Umstufung); für die Befürchtung, die Deckung würde verweigert, gab es nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu jener Zeit keinen Anlass.

Hierneben weckt einen erheblichen Manipulationsverdacht auch - als auffallendes Verhalten bei Geltendmachung des Anspruchs - die Tatsache, dass das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten in etlichen Punkten nicht mit nachgewiesen Beschädigungen korrespondiert; wie der Sachverständige Z im Einzelnen schriftliches Gutachten vom 15.5.2013; Erläuterung vom 26.3.2015schriftliches Gutachten vom 15.5.2013; Erläuterung vom 26.3.2015 herausgearbeitet hat, sind die vom Schadensgutachter zusammengestellten Positionen nur überwiegend plausibel, vor allem aber zu einem erheblichen Teil nicht als notwendig nachgewiesen.

Hervorzuheben ist die - kostenträchtige - Position "A-Säule"; hierzu ergibt sich aus den sehr einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, dass diese offensichtlich gar nicht beschädigt worden sein konnte; denn dieses Bauteil kann nur aufgrund massiver Krafteinwirkung beschädigt werden, welche sich zwingend in einer Verformung der darüber liegenden äußeren Flächen der Karosserie zeigen muss; eine solche aber war nicht eingetreten. Es ist mit einer seriösen Begutachtung nicht, es ist auch mit einer kritischen Betrachtung durch den geschädigten Laien kaum zu vereinbaren, wenn diese Position dennoch zur Grundlage der Ersatzforderung gegenüber - vor allem - dem Versicherer des Schädigers gemacht wurde.

Sehr auffallend ist auch die Position "Radaufhängung inklusive Austausch des Lenkgetriebes". Angesichts dessen, dass optisch nichts auf eine Schädigung dieser Baugruppe hinwies, hätte eine verantwortungsbewusste Einstellung in ein Schadensgutachten zwingend eine Vermessung vorausgesetzt; so hat es der Sachverständige völlig einleuchtend dargestellt. Nicht vernünftig nachvollziehbar sind auch einige weitere Positionen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung: Dies sind die rechten Reifen und Felgen, der Austausch der hinteren Stoßstange und die Reparatur der Motorhaube; insoweit sei auf die protokollierte Erläuterung dieser Punkte seitens des Sachverständigen Z verwiesen.

dd) Wenn auch die für einen Vollbeweis notwendige Feststellung nicht getroffen werden kann, welche Absprachen exakt dem Vorgang zugrunde lagen, so gründet doch in der auffallenden Häufung von Umständen, die nach der Lebenserfahrung typischerweise in Zusammenhang mit unredlicher Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten des Straßenverkehrs, der Herbeiführung und der Abwicklung von Fahrzeugkollisionen zu stehen pflegen, der Beweis des ersten Anscheins für eine manipulative, auf einen in der Sache nicht begründeten - und größtmöglichen - Gewinn abzielende Absprache der Betroffenen und damit für eine Einwilligung des Eigentümers.

Dieser erste Anschein ist nicht erschüttert; der Kläger hat die Möglichkeit eines anderen als des der Erfahrung entsprechenden Zusammenhangs nicht - dargetan bzw. - bewiesen.

Die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt sich insbesondere nicht aus den oben zu lit. aa) und bb) abgehandelten Umständen, sie sind pro und contra als neutral zu bewerten. Was verbleibt, ist die Frage danach, wieso ein möglicherweise einverständlich angelegter "Unfall" gerade unmittelbar vor dem Antritt eines Urlaubs hätte geschehen sollen. Aber dieser eine Punkt, reicht vor allem eingedenk dessen, dass Erkenntnisse über einen exakten Hergang vorbereitender Kontakte nicht eröffnet sind, nicht hin, die deutliche Häufung nach der Erfahrung verdachtsbegründender Momente auch nur entfernt in ihrer Bedeutung "aufzuwiegen", sie ernstlich zu erschüttern. Die Rechnung über eine Wartung nur kurze Zeit vor dem Unfall führt ebenfalls nicht zugunsten des Klägers weiter: Dass der Kläger diese Wartung - die vor dem Erwerb seitens des Klägers ausgeführt wurde - in Auftrag gegeben hätte, ist bestritten; die über sie erteilte Rechnung ist - deshalb - gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da sie bei Anspannung gehöriger

Sorgfalt vom Kläger schon in erster Instanz hätte vorgelegt werde können. Nur am Rande sei hinzugefügt, dass der im Verhältnis zum Wert des Wagens relativ geringe Aufwand auch in Zusammenschau mit der angesprochenen Urlaubsfrage kaum hinreichen würde, ein relevantes Gegengewicht zu den gravierenden und etlichen Verdachtsmomenten zu bilden.

3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Fußnoten

) BGHZ 71, 339

) BGH a.a.O., desgl. VersR 1978, 865; OLG Köln BeckRS 2013, 16609; OLG Saarbrücken NZV 2013, 438

) BGHZ 100, 31, II.1.a) / II.1.b); Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 Rz. 24

) BGH a.a.O. sub II.1.b) ; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 284 Rz. 29 a

) vgl. nur BGHZ 163, 209; NJW 2010, 1072;

) BGH VersR 1978, 86; 1979, 514; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2007, 603; OLG Koblenz VersR 2006, 95; OLG Hamm VersR 2001, 1127; vgl. auch BGHZ 71, 339; VersR 1979, 881;

) Zusammenstellungen mit weiteren, weniger aussagekräftigen Fallaspekten bei Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 37. Kapitel. Beweisführung und Beweiswürdigung Rn. 38; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Auflage 2014, VVG § 103, Rn. 28 ff

) Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 25.10.2011

) schriftliches Gutachten vom 15.5.2013; Erläuterung vom 26.3.2015