Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Urteil vom 25.04.2025 – 4 O 306/23

ECLI:DE:LGDO:2025:0425.4O306.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4

Tatbestand

5

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem behaupteten Unfallereignis vom 01.04.2022 gegen 23:27 Uhr in Stadt 01.

6

Für den Kläger wurde bei dem Amtsgericht Stadt 01 zu dem Aktenzeichen DR II 967/21 zweimal eine nicht abgegebene Vermögensauskunft - mit letzter Eintragung vom 19.01.2022 - eingetragen.

7

An diesem behaupteten Unfallereignis waren das auf den Kläger seit dem 19.04.2021 zugelassene Fahrzeug - ein Fahrzeug 01 Modell 01 mit dem amtlichen Kennzeichen 01 - sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Mietfahrzeug der Firma 01 - ein Fahrzeug 01 Modell 02 mit dem amtlichen Kennzeichen 02 - beteiligt. Das Beklagtenfahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin Name 01 geführt. Diese hatte das Fahrzeug am 31.03.2022 gegen 19:54 Uhr an der Mietwagenstation der Beklagten in Stadt 02 mit einer Laufleistung von 15.103 km abgeholt und dieses am 04.04.2022 mit einem Kilometerstand von 16.532 km und einem Schaden am vorderen rechten Kotflügel wieder zurückgegeben.

8

Nach dem behaupteten Unfallereignis ließ der Kläger das Fahrzeug - Fahrzeug 01 Modell 01- durch das Sachverständigenbüro Name 02 begutachten. Im Zeitpunkt der Begutachtung belief sich die Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs auf 161.943 km; als nicht reparierte Vorschäden wurde eine Beschädigung bzw. ein Riss im unteren linken Bereich der Frontstoßstangenverkleidung aufgenommen. Im Schadensgutachten vom 07.04.2022 wurden Netto-Reparaturkosten in Höhe von 9.292,69 Euro sowie eine Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro festgestellt. Für das Schadensgutachten wurden dem Kläger 1.467,51 Euro in Rechnung gestellt.

9

Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2022 gegenüber der Beklagten die Netto-Reparaturkosten und die Wertminderung jeweils in der im Schadensgutachten festgestellten Höhe, die Gutachterkosten und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Mit weiteren Schreiben vom 22.04.2025 und vom 24.05.2022 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung von jeweils fünf Tagen zur Zahlung auf.

10

Die Firma 01 als selbstregulierende Fahrzeugeigentümerin des beteiligten Fahrzeug 02 Modell 02 beauftragte daraufhin die Firma 03 mit der Aufklärung des Sachverhaltes und der Führung der weiteren Korrespondenz zur Schadensabwicklung. Mit Schreiben vom 15.06.2022 bat die Firma 03 den Kläger und die Zeugin Name 01 um ergänzende Angaben zum Unfall sowie den Kläger um Nachweis seiner Anspruchsberechtigung insbesondere durch Vorlage eines Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurde die Zeugin Name 01 nochmals an die erbetenen Auskünfte erinnert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2022 übersandte der Kläger den ausgefüllten Unfallfragebogen vom 10.07.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Unfallfragebogen wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung (Bl. 104 ff. d.A.) Bezug genommen. Da der Kläger nicht alle Fragen beantwortet hatte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 22.07.2023 nochmals zur Beantwortung offengelassener Fragestellung unter gleichzeitiger Information über den Bearbeitungsstand und Bitte um Vorlage eines Kaufvertrages auf. Am 31.08.2022 erinnerte die Firma 03 den Kläger nochmals.

11

Am 17.10.2022 erhielt die Firma 03 sodann auch den ausgefüllten Unfallfragebogen der Zeugin Name 01 vom 03.08.2022 ein. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Unfallfragebogens wird auf denselben in der Anlage B3 zur Klageerwiderung (Bl. 113 ff. d.A.) verwiesen.

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2023 - seither vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - machte der Kläger gegenüber der Firma 03 nochmals die Netto-Reparaturkosten und Wertminderung in festgestellter Höhe, die Gutachterkosten und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Dies lehnte die Firma 01 sodann mit Schreiben vom 15.08.2023 ab.

13

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs. Er nimmt dazu auf die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Anlage zum Schriftsatz vom 13.02.2024 (Bl. 185 ff. d.A.) Bezug. Er habe das Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 161.000 km und einem Alter von etwa fünf Jahren gebraucht gekauft. Wenn dieses Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen hätte, wäre dies keinesfalls ungewöhnlich.

14

Er habe sein Fahrzeug in der Straße 01 in Höhe der Hausnummer 01 in Stadt 01-Stadtteil 01 ordnungsgemäß längs der Fahrtrichtung abgestellt. Dort sei das Fahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug angefahren und beschädigt worden.

15

Es handele sich auch nicht um einen gestellten Unfall. Das Fahrzeug sei bereits über ein Jahr auf ihn zugelassen gewesen. Dass eine Hauptuntersuchung angestanden habe, sei kein Indiz; eine solche sei vielmehr für alle Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen erforderlich.

16

Auch die Fahrzeuganmietung durch die Zeugin Name 01 sei nicht ungewöhnlich; bei der Rückgabe sei dieses Fahrzeug im Mietzeitraum fast 1.500 km gefahren. Gerade diese Anmietung habe jedoch auch eine Hinzuziehung der Polizei erforderlich gemacht. Hierzu habe eine mietvertragliche Verpflichtung bestanden.

17

Schließlich seien auch die Unfallumstände nicht unüblich. Der Unfall habe sich in einer typischen Siedlung, einem Wohngebiet, ereignet. Schlechte Sichtverhältnisse und Müdigkeit stellten überdies eine plausible Ursache für den Unfall dar.

18

Der Reparaturschaden belaufe sich der Höhe nach auf die von den von dem Schadensgutachter festgestellten Betrag in Höhe von 9.292,69 Euro.

19

Ihm seien zudem für die außergerichtliche Forderungsdurchsetzung Kosten in Höhe von 1.054,10 Euro auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 11.235,20 Euro entstanden. Soweit die Beklagte an der Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten zweifle, betreibe sie „Sachverhaltsquetschung“. Erst nach dem Auftrag zur außergerichtlichen Forderungsumsetzung sei der gerichtliche Auftrag erteilt worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.235,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 1.054,10 € Nebenforderung zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte behauptet, eine Eigentümerstellung des Klägers sei zweifelhaft. Einen Kaufvertrag habe dieser nicht vorgelegt, jedoch angegeben, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 28.000,00 Euro erworben zu haben, wobei es sich hierbei um denjenigen Wert handele, der auch im Schadensgutachten als Wiederbeschaffungswert ausgewiesen ist. Es sei auch fraglich, wie der Kläger sich dieses Fahrzeug angesichts seiner finanziellen Lage habe leisten können.

25

Es handele sich um ein manipuliertes Unfallereignis. Sie ist der Auffassung, die Unfallmanipulation sei auf der Grundlage verschiedener Indizien anzunehmen. Bei den unfallbeteiligten Fahrzeugen handele es sich um solche, die typischerweise bei einer Unfallmanipulation beteiligt seien; ein hochwertiges geschädigtes Fahrzeug und ein Mietwagenfahrzeug mit Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Das klägerische Fahrzeug weise Vorschäden auf; es seien nicht sämtliche geltend gemachten Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen. Das Fahrzeug sei auch erst zeitnah vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen worden, wobei die Eigentumsverhältnisse auch in Anbetracht der finanziellen Situation des Klägers unklar seien. Der Kläger habe überdies - wie in dem Unfallbogen angegeben - beabsichtigt, das Fahrzeug wieder zu veräußern, woraus der Rückschluss erfolgen könne, dass das Fahrzeug für ihn keinen hohen Stellenwert habe. Die Hauptuntersuchung sei überdies im Juli 2022 und damit zeitnah nach dem Unfall fällig gewesen. Darüber hinaus sei ein plausibler Grund für die Anmietung des Fahrzeugs durch die Zeugin Name 01 nicht dargelegt gewesen. Die Anmietung habe für einen Tag erfolgen sollen. Dass Probleme mit dem eigenen Fahrzeug bestanden haben sollen, ließe sich ebenfalls nicht nachprüfen.

26

Ebenso ließen auch die äußeren Umstände einen Rückschluss auf einen gestellten Unfall zu. Es fehle an substantiiertem Vortrag zu dem Unfallhergang und dem Abstellort des Fahrzeugs. Außergerichtlich habe auch der Kläger nicht an einer Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt; insbesondere hätten sowohl der Kläger als auch die Zeugin Name 01 keine plausiblen Angaben zum Grund ihrer Anwesenheit und Fahrten gemacht. Schließlich sei aber auch die Unfallfahrt nicht nachvollziehbar; die Strecke von dem Wohnort der Zeugin Name 01 zu demjenigen ihres Freundes liege weit von dem Unfallort entfernt. Wegen der Darstellung wird auf den Ausschnitt von Routenplaner 01 in der Klageerwiderung (Bl. 89 d.A.) verwiesen.

27

Der Unfallhergang sei ebenfalls manipulationstypisch. Die Beschädigung eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs durch einen anderen der Fahrerseite entlangschrammenden Verkehrsteilnehmer sei bei Unfallmanipulationen oftmals anzutreffen. Es handele sich um eine vermeintlich eindeutige Haftungslage, die leicht zu stellen sei und nur ein geringes Verletzungsrisiko aufweise, wobei der Geschädigte bei dem Unfall als solchen nicht anwesend sei. Insbesondere sei der Zeugin Name 01 auch kein Fahrzeug entgegengekommen. Es fehle schon an einer entsprechenden Aufnahme desselben in der polizeilichen Unfallmitteilung. Ein solches Fahrzeug wäre aber auch auf die Entfernung hin zu erkennen gewesen. Eine konkrete Gefahrensituation in Gestalt einer drohenden Frontalkollision sei nicht nachvollziehbar.

28

Auch die weiteren Umstände sprächen für eine Unfallmanipulation. Der Unfall habe sich überdies nach den Behauptungen des Klägers an einem verkehrsarmen Unfallort und bei Dunkelheit ereignet, sodass mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen gewesen sei und solche auch nicht vorhanden seien. Daneben sei auch keine anderweitige Dokumentation erfolgt. Insbesondere seien keine Aufnahme in der Kollisionsendstellung gefertigt worden; dies sei insbesondere in Zeiten von jederzeit verfügbaren Handykameras unüblich. Gegenüber den hinzugezogenen Polizeibeamten sei die Haftung anerkannt worden, weshalb im Folgenden auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit zugleich keine weiteren Ermittlungen eingeleitet worden seien.

29

Als gewichtiges Indiz fehle es aber insbesondere an der Kompatibilität der Schäden und der Plausibilität des Unfallhergangs. Die Art der Schäden sei ebenfalls manipulationstypisch, da eine Fahrtüchtigkeit des verunfallten Fahrzeugs leicht wiederherzustellen sei.

30

Darüber sei eine Bekanntschaft des Klägers mit der Zeugin Name 01 oder jedenfalls ihrem ehemaligen Freund naheliegend. Sie seien etwa im selben Alter und der Kläger bei sozialem Netzwerk 01 mit einer jungen Frau befreundet, die denselben Familiennamen wie die Zeugin Name 01 trage und zugleich mit drei Männern mit dem Vornamen Name 02, also dem Vornamen des ehemaligen Freundes der Zeugin Name 01.

31

Schließlich lasse die Unfallabwicklung auf einen gestellten Unfall schließen. Es werde lediglich fiktiv abgerechnet und Ansprüche erst verspätet geltend gemacht. Der Unfallgegner selbst werde nicht in Anspruch genommen und auch im Übrigen nur unzureichend bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt. Es sei mehrfach an die Auskunftserteilung erinnert worden und diese nur unzureichend erfolgt.

32

Bei einem Anspruch dem Grunde nach bestünde der Reparaturschaden wegen eines Werkstattverweises auf die Firma 04 in Stadt 03 nicht in der geltend gemachten Höhe. Es seien Kürzungen entsprechend des Prüfberichtes in der Anlage B14 zur Klageerwiderung (Bl. 150 ff.) vorzunehmen. Ebenso sei lediglich eine Wertminderung in Höhe von 300,00 Euro anzunehmen.

33

Für die Sachverständigenkosten sei der Kläger wegen einer Abtretung vom 04.04.2022 nicht aktivlegitimiert. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf eine Erklärung in der Anlage B15 zur Klageerwiderung (Bl. 156 d.A.)

34

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Es sei keine fälligkeitsbegründende Rechnung gem. § 10 RVG ausgestellt worden, die der Kläger beglichen hätte. Ebenso sei davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung zur Klageerhebung bereits mit der Auftragserteilung zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen erteilt worden sei, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Kläger stufenweise beauftragt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass lediglich eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG entstanden sei.

35

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeugin Name 01 sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 06.05.2024 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 (Bl. 245 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Name 03 von dem Sachverständigenbüro Name 04 vom 17.02.2025 (Bl. 249 ff. d.A.) Bezug genommen.

36

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

38

I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch über 11.253,20 Euro aus dem behaupteten Unfallereignis vom 01.04.2022 in Stadt 01 nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG nicht zu. Das Gericht konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung des Klägers aufgrund einer Gesamtwürdigung unterschiedlicher Beweisanzeichen mit dem erforderlichen Beweismaß feststellen, dass der Kläger in eine etwaige Beschädigung seines Fahrzeugs - soweit diese sich überhaupt dem behaupteten Unfallereignis zuordnen lassen - eingewilligt hat und es sich insoweit um einen manipulierten Unfall handelt.

39

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines bewussten und mit Einwilligung des Klägers herbeigeführten „Unfalls“ obliegt den Beklagten (BGH v. 13.12.1977, VI ZR 206/75; OLG Bamberg v. 07.06.2016, 5 U 275/15, Rn. 17 m.w.N.). Die in diesem Rahmen erforderliche Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO kann sich auf eine Häufung der für eine Unfallmanipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien gründen (BGH v. 13.12.1977, VI ZR 206/75; OLG Hamm v. 01.07.1993, 6 U 260/92, Rn. 5). Eine solche Überzeugungsbildung fordert weder quantitativ noch im Hinblick auf die einzelne Erscheinungsform das Vorliegen bestimmter Umstände. Entscheidend ist vielmehr deren Gewicht in einer Gesamtabwägung, wobei insoweit unbeachtlich ist, wenn sich für einzelne Indizien eine plausible Erklärung bei isolierter Betrachtung finden lässt. Die Feststellung der Unfallmanipulation folgt demgegenüber vielmehr aus einer Häufung von für eine Unfallmanipulation sprechenden Umständen, die durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärt werden können (OLG Hamm v. 24.06.2016, 9 U 28/16).

40

2. Als gewichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der von der Zeugin Name 01 geschilderte Unfallhergang nicht plausibel ist, wobei auch das Verhalten des Klägers im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung nicht auf einen Willen zur Sachverhaltsaufklärung schließen lässt.

41

a. Das Gericht konnte zunächst mit der erforderlichen Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Unfall sich nicht in der von der Zeugin Name 01 geschilderten Art und Weise zugetragen haben kann. Das Gericht stützt seine Überzeugung zuvorderst auf die Feststellungen des Sachverständigen Name 03. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der vorgebrachten Sachverhalte unter Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten am behaupteten Unfallort. Der Sachverständige hat seine Feststellungen überzeugend und sehr gut nachvollziehbar begründet und hierzu Berechnungen und Gegenüberstellungen in sein Gutachten aufgenommen. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht umfassend an.

42

aa. Der Sachverständige konnte zunächst nachvollziehbar feststellen, dass eine vorkollisionäre Bremsung durch die Zeugin Name 01 nicht eingeleitet wurde. Es lagen zuordnungsfähige Kontaktbereiche in übereinstimmender Höhe vor. Übliche Fahrzeuge - wie sie im Streitfall vorliegen - senken sich bei vorkollisionär eingeleiteten Abwehrbremsungen aufgrund der dynamischen Radlastverlagerung im Frontbereich hingegen deutlich - etwa mit 7 bis 10 cm - ab. Eine solche Absenkung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.

43

bb. Darüber hinaus konnte der Sachverständige auch feststellen, dass jedenfalls ein ungewöhnliches Fahrmanöver vorgelegen hat, das ebenfalls als Indiz für eine Unfallmanipulation herangezogen werden kann (OLG Hamm v. 05.02.2019, 26 U 172/18).

44

(1) Auf der Grundlage der Schilderungen der Zeugin Name 01 und der von dem Sachverständigen - sogar zu Gunsten der Zeugin - angestellten Berechnungen kann ein plötzliches Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist mit dem Sachverständigen aber auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin Name 01 trotz eines offensichtlich entgegenkommenden Fahrzeugs auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsdarstellungen sodann zunächst mindestens 5,5 Sekunden unvermindert weitergefahren sein müsste, bevor sie, ohne zu bremsen, nach rechts ausgewichen sein will. Erwartbar wäre vielmehr gewesen, dass sie das eigene Fahrzeug abbremst, um ein Vorbeifahren zu ermöglichen.

45

Dem steht auch der Einwand des Klägers, bei der Zeugin Name 01 habe es sich um eine junge und unerfahrene Fahrerin mit einem ihr nicht vertrauten Fahrzeug gehandelt, die zu vorgerückter Stunde mit diesem unterwegs gewesen sei, nicht entgegen. Der Sachverständige geht bei seinen Feststellungen - anders als von dem Kläger vorgebracht - gerade nicht von einem Idealfahrer aus, sondern schildert vielmehr typische Erwartungen. Selbst wenn man mit dem Einwand des Klägers zugunsten der Zeugin Name 01 geringere Anforderungen aufstellen wollte, so bleibt gleichwohl nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin bei einer Erkennbarkeit eines behauptet entgegenkommenden Fahrzeugs zunächst ohne Reaktion und insbesondere ohne vorkollisionäre Bremseinleitung sodann in das zu ihrer rechten Seite geparkte Fahrzeug fährt.

46

(2) Überdies bestehen - wenn dies für die Überzeugungsbildung gleichwohl nicht mehr entscheidend war - erhebliche Zweifel daran, dass der Zeugin überhaupt ein Fahrzeug entgegengekommen sein soll. Mit dem Sachverständigen ergeben sich Bedenken, wie dieses Fahrzeug an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sein soll. Ausgehend von einer Straßenbreite von etwa 6 m wäre dies - jedenfalls auch mit der behaupteten Geschwindigkeit und ohne Kollision mit dem Bordstein oder dem Beklagtenfahrzeug - kaum möglich gewesen. Es wäre dann davon auszugehen gewesen, dass das Fahrzeug über einen vergleichsweise scharfkantigen Bordstein hätte fahren müssen, wobei wiederum mit Schäden an Reifen und Felgen zu rechnen gewesen wäre.

47

cc. Diese Feststellungen waren auch nicht wegen der Aussage der Zeugin Name 01 in Zweifel zu ziehen. Die Aussage der Zeugin erscheint schon nicht glaubhaft und damit auch den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorzugswürdig.

48

Bei der Beurteilung von Aussagen ist von dem methodischen Grundprinzip auszugehen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt und sodann Anhaltspunkte zu finden sind, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (sog. Nullhypothese, BGH v. 30.07.1999, 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746, 2747; OLG Frankfurt v. 09.10.2012, 22 U 109/11, NJW-RR 2013, 664 Rn. 28-30). Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist (OLG Frankfurt v. 09.10.2012, 22 U 109/11, NJW-RR 2013, 664 Rn. 28).

49

Eine solche Widerlegung der Nullhypothese war für die Aussagen der Zeugin Name 01 nicht möglich. Die Aussage verhält sich zuvorderst zum Kerngeschehen, ohne dass neben diesem - auch etwaige unwichtige - Details geschildert worden wären. Angaben zum Randgeschehen macht die Zeugin Name 01 allenfalls auf Nachfrage. Die Zeugin machte zudem Angaben zu ihrem Fahrverhalten, die nach den umfangreichen und sehr gut begründeten Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden konnten.

50

b. Schließlich ist auch die Aussage der Zeugin Name 01 um die Anmietung des Fahrzeugs nicht glaubhaft. Auch insoweit konnte die Nullhypothese nicht wiederlegt werden.

51

Neben den bereits aufgegriffenen Widersprüchen und bloß allgemeinen Schilderungen ist die Aussage in sich auch nicht konsistent. Die Zeugin Name 01 gibt zunächst an, dass sie mit ihrem Freund habe wegfahren wollen und dazu das Fahrzeug angemietet habe. Später erklärt sie, dass sie zunächst überlegt hatten, mit Freunden zu fahren und daher ein Fahrzeug angemietet hätten.

52

Widersprüche ergeben sich darüber hinaus auch daraus, dass das Fahrzeug dann abgeholt worden ist, die Zeugin Name 01 mit ihrem ehemaligen Freund gleichwohl - jedenfalls an diesem Tag - noch nicht wie geplant in die Land 01 gefahren ist, sondern dies erst am Folgetag und mithin an dem auf den behaupteten Unfall folgenden Tag geschehen sein soll.

53

cc. Die Anmietung wird entgegen dem Einwand des Klägers auch nicht dadurch plausibel, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Rückgabe tatsächlich über eine Strecke von rund 1.400 km bewegt worden ist. Die Fahrt in die Land 01 nach Stadt 04 und Stadt 05 beträgt keine solche Entfernung.

54

Schließlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an. Allein der Umstand, dass im Nachgang zum behaupteten Unfallereignis eine geplante Fahrt tatsächlich angetreten wurde, führt nicht dazu, dass das Gericht in einer Gesamtschau jedenfalls so erhebliche Zweifel an der Unfallmanipulation hätte, dass eine Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht gebildet werden könnte. Ungeachtet der tatsächlich zurückgelegten Strecke ist die Fahrt in Fahrt in die Land 01 nicht an dem Tag der Anmietung angetreten worden, obwohl das Fahrzeug eigens hierfür angemietet worden sein soll, während die Zeugin Name 01 noch ein eigenes Fahrzeug verfügbar hatte.

55

c. Das Gericht verkennt bei der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Gesamtumstände nicht, dass die Zeugin Name 01 nicht der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist und Versäumnisse der Zeugin Name 01 nicht ohne Weiteres zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden können. Gleichwohl hat auch der Kläger an der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung nur mäßig mitgewirkt. Ob und inwieweit der Kläger verpflichtet ist, an der Aufklärung mitzuwirken, wenn ein Versicherungsverhältnis zu ihm nicht besteht und Offenbarungspflichten gegenüber der Beklagten zuvorderst deren Versicherungsnehmer bzw. den in diesen Schutzbereich einbezogenen Fahrer treffen, kann dahinstehen. Selbst dann, wenn eine Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch den Kläger nicht bestanden hat, können von ihm getätigte Angaben im Rahmen einer Gesamtschau gleichwohl Berücksichtigung finden. Es wirft dabei jedenfalls gewisse Zweifel auf, wenn der Kläger Angaben macht, bei diesen jedoch nur sehr vage und ungenau bleibt und Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

56

Der Kläger hat angegeben, dass sein Fahrzeug vor dem Unfall in einem einwandfreien Zustand war. Dies ist schon nach den Angaben im Schadensgutachten zur Frontstoßstange nicht der Fall. Darüber hinaus konnte der Sachverständige aber auch ereignisfremde Vorschäden jedenfalls in Gestalt linienartiger Spuren an der linken Tür feststellen. Bei diesen Spuren handelt es sich zwar nicht um solche Vorschäden, die zu einer technischen Einschränkung führen, sie stellen jedoch eine optische Einschränkung dar, die mit dem Sachverständigen bei einer hypothetischen Veräußerung zu einem gewissen Abschlag geführt hätten. Auch diesen nachvollziehbaren Feststellungen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich an.

57

3. Charakteristisch für eine Unfallmanipulation sind schließlich auch die - bereits erwähnten - nicht offengelegten, aber bei der Schadensberechnung berücksichtigten Vorschäden am klägerischen Fahrzeug. Die ereignisfremden Vorschäden an der linken Seite, die mit der fiktiv abgerechneten Reparatur ebenfalls beseitigt würden, hat der Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern auch bei der Beauftragung des Schadensgutachters nicht offengelegt. Neben einer Beschädigung im unteren linken Bereich der Frontstoßstange sind keine Vorschäden aufgenommen worden. Es handelte sich jedoch um optisch sichtbare Beschädigungen, die mit dem Sachverständigen sogar zu einem gewissen Abschlag bei einem hypothetischen Verkauf geführt hätten, die also jedenfalls auch zu erkennen waren.

58

4. Daneben liegt mit Art und Hergang des Unfalls und den beteiligten Fahrzeugen ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation vor. Ein durch einen Streifkontakt mit einem geparkten Fahrzeug verursachter „Unfall“ führt zum einen zu einer vermeintlich klaren Haftungslage und birgt zum anderen kein erhebliches Verletzungsrisiko auch für den Fahrer des schädigenden Fahrzeugs (s. auch OLG Frankfurt v. 16. 4. 2015, 12 U 138/13). Daneben ist auch das Risiko eines wirtschaftlichen Eigenschadens überschaubar, da es sich bei dem von der Beklagten geführten Fahrzeug um einen Mietwagen handelte, für den eine Selbstbeteiligung im Schadensfall nicht vereinbart war (OLG Zweibrücken v. 5.03.2014, 1 U 142/12; OLG Schleswig v. 24.06.2012, 7 U 102/09; OLG Köln v. 23.07.2010, 2 U 32/10).

59

5. Ob und inwieweit der Kläger mit der Zeugin Name 01 oder ihrem ehemaligen Freund jedenfalls entfernt bekannt ist, kann ebenfalls dahinstehen. Das Gericht konnte eine sichere Bekanntschaft jedenfalls nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellen. Aus einem fehlenden Nachweis einer Verbindung zwischen Kläger und Zeugin Name 01 ergibt sich jedoch nichts anderes. Aufgrund der gewichtigen im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstände war vielmehr auch ohne eben diesen Nachweis von einer Unfallmanipulation auszugehen.

60

6. Nichts andere folgt auch daraus, dass die Polizei zur Unfallfeststellung hinzugezogen worden ist. Eben diese Hinzuziehung ist üblicherweise bereits nach mietvertraglichen Regelungen erforderlich. Aus ihr folgt in der konkreten Konstellation gleichwohl nicht, dass sich der Unfall in der behaupteten Weise zugetragen hat.

61

II. Da dem Kläger bereits kein Anspruch auf die Hauptforderung zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen aus §§ 288, 291 BGB sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Für Letztere kommt es daher schon nicht darauf an, wie der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat und ob eine - bezahlte - Rechnung vorliegt.

62

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

63

Der Streitwert wird auf 11.235,20 EUR festgesetzt.