Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.05.2015 – 7 UF 42/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0515.7UF42.14.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 1. April 2014, 531 F 2635/10 UE
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 1. April 2014 hinsichtlich des vom Antragsgegner ab Januar 2013 zu zahlenden laufenden Unterhalts abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2013 einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 1.149,25 EUR (910,00 EUR Elementarunterhalt, 196,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, 43,25 EUR Krankenversicherungskosten) zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin im Umfang von 15 % und der Antragsgegner im Umfang von 85 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.636,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom 1. April 2014 (Bd. VII Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Durch Beschluss vom 1. April 2014 hat das Familiengericht den Antragsgegner dazu verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2012 in Höhe von 53.158,81 EUR und laufenden Unterhalt ab Januar 2013 in Höhe von monatlich 953,25 EUR (750,00 EUR Elementarunterhalt, 43,25 EUR Beitrag zu einer privaten Krankenzusatzversicherung, 160,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 14. April 2014 zugestellten Beschluss am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Familiengericht eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 16. Juli 2014 begründet.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Der Antragsgegner beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluss vom 1. April 2014 abzuändern und den Antrag abzuweisen,
hilfsweise, die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über ihre Vermögenstransaktionen in der Zeit ab einschließlich Dezember 2004, insbesondere den Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere usw.) unter Angabe des Handelsortes, des Handelstages und der Wertpapiernummer, und dem Antragsgegner die zugehörigen Belege herauszugeben, die nach Erteilung der Auskunft zu benennen sein werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Im Wege der Anschlussbeschwerde verlangt die Antragstellerin einen höheren Unterhalt als er ihr vom Familiengericht zuerkannt worden ist.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 1. April 2014 zu verpflichten, neben dem darin benannten Rückstand bis Dezember 2012 ab Januar 2013 einen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
Elementarunterhalt 1.349,00 EUR, Zusatzkrankenversicherung 43,25 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 319,00 EUR.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 111 Nr. 8 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). Auch gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bestehen keine Zulässigkeitsbedenken (§§ 66 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg (unten 1), während die Anschlussbeschwerde teilweise begründet ist (unten 2).
1. Gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin Anspruch auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Trennungsunterhalt. Vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an kann sie neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Höhe nach ist der vom Antragsgegner geschuldete Trennungsunterhalt jedenfalls nicht geringer als er vom Familiengericht festgesetzt worden ist.
a) Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass sich der Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin ohne Berücksichtigung ihres bislang gedeckten Wohnbedarfs auf monatlich 2.610,00 EUR zuzüglich der Kosten für eine private Krankenzusatzversicherung in Höhe von monatlich 43,25 EUR beläuft.
aa) Der Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, weshalb in derartigen Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen ist (BGH, NJW 2012, 1578, 1580 Rdn. 32 m. w. Nachw.).
(1) Soweit das Familiengericht die Auffassung vertreten hat, eine konkrete Bedarfsbemessung sei erforderlich, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen den Einkommenshöchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle von - seit dem Jahr 2008 - 5.100,00 EUR übersteigt, ist dies nicht zu beanstanden. Dieser rechtliche Ansatz ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt worden (BGH, NJW 2010, 3372, 3373 Rdn. 28; NJW 2012, 1578, 1580 Rdn. 33). Er entspricht auch im Wesentlichen den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Gutdeutsch, NJW 2012, 561, 562), nach denen ein über 2.500,00 EUR hinausgehender Elementarunterhaltsbedarf konkret dargelegt werden muss (Nr. 15.3 der Unterhaltsgrundsätze).
Zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass das bereinigte monatliche Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners in der hier maßgeblichen Zeit ab September 2009 stets weit über 5.100,00 EUR lag. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten Verdienstabrechnungen hat es für einen die Monate Mai 2009 bis April 2010 umfassenden Jahreszeitraum ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen nach Abzug von Steuern, Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen von 11.702,37 EUR ermittelt. Diesen Betrag hat das Familiengericht um anrechenbare Spesen von monatlich 75,00 EUR erhöht und um zahlreiche Abzugsbeträge vermindert. Weiterhin hat es berücksichtigt, dass der Antragsgegner von Januar 2010 an nicht mehr nach der Steuerklasse III, sondern nach der Steuerklasse I zur Einkommensteuer herangezogen worden ist. Im Ergebnis hat das Familiengericht ein durchschnittliches unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners von 7.089,00 EUR in den Monaten September bis Dezember 2009, von 6.306,00 EUR in den Monaten Januar bis März 2010 und - wegen des Wegfalls der mit der Immobilie ...0Straße verbundenen Belastungen - von 6.606,00 EUR in den Monaten April bis Dezember 2010 errechnet. Von letztgenanntem Betrag ist das Familiengericht auch für die Folgezeit ausgegangen, weil sich das Erwerbseinkommen des Antragsgegners jedenfalls nicht verringert hat.
Die hiergegen mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
Da die Ehegatten während der Trennungszeit grundsätzlich an der Entwicklung ihrer beiderseitigen Lebensverhältnisse teilnehmen (BGH, NJW 1999, 717, 718 ), war bei der Prüfung der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten besonders günstig sind, auf die Zeit abzustellen, für die die Antragstellerin Trennungsunterhalt verlangt (vgl. MünchKomm0BGB/Weber0Monecke, 6. Aufl., § 1361 Rdn. 7). Wenn das Familiengericht dabei zur Ermittlung des Einkommens für die Monate September bis Dezember 2009 einen längeren, bereits im Mai 2009 beginnenden Jahreszeitraum zugrunde gelegt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass das Einkommen des Antragsgegners regelmäßig Schwankungen unterlag, nicht zu beanstanden. Bei isolierter Betrachtung ergibt sich im Übrigen für die Monate September bis Dezember 2009 ausweislich der für diese Monate vorliegenden Verdienstabrechnungen (Bd. I Bl. 11 ff.) ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 12.062,27 EUR, das noch über dem vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Durchschnittsbetrag liegt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war es im vorliegenden Zusammenhang nicht geboten, sein Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Im Gegensatz zu der vom Halbteilungsgrundsatz ausgehenden Bedarfsbemessung nach Quoten, bei der ein Erwerbsanreiz auf beiden Seiten abgezogen wird, ist dergleichen bei der konkreten Unterhaltsbemessung nicht gerechtfertigt (BGH, NJW 2011, 303, 305 Rdn. 24).
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners hat das Familiengericht sowohl den im Januar 2010 erfolgten Wechsel der Steuerklasse (Seite 16, 30 f. des angefochtenen Beschlusses) als auch die vom Antragsgegner geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Seite 12 unten des angefochtenen Beschlusses) berücksichtigt.
Die vom Antragsgegner seit September 2009 für die beiden Töchter der Beteiligten erbrachten Unterhaltsleistungen hat das Familiengericht auf der Grundlage einer mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2013 vorgelegten Aufstellung vom 8. November 2013 festgestellt, die mit der in der Beschwerdebegründung enthaltenen Aufstellung identisch ist. Die darin aufgeführten Zahlungen hat das Familiengericht zu Recht nicht in vollem Umfang als einkommensmindernd anerkannt. Insbesondere handelt es sich bei den vom Antragsgegner getragenen Kraftfahrzeugkosten um freiwillige Leistungen, die sich die Antragstellerin im Rahmen der Berechnung ihres Trennungsunterhaltsanspruchs nicht entgegenhalten lassen muss. Auch im Hinblick auf verschiedene vom Antragsgegner als Sonderunterhalt oder Unterhaltsnachzahlung bezeichnete Leistungen ist nicht ersichtlich, dass sie zur Erfüllung einer entsprechenden rechtlich begründeten Unterhaltspflicht erbracht wurden. Soweit danach noch geringfügige Differenzen zwischen den vom Antragsgegner geltend gemachten und vom Familiengericht berücksichtigten Kindesunterhaltsleistungen verbleiben, wirkt sich dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus. Das Familiengericht hat das Einkommen des Antragsgegners nämlich auch um die von ihm bis August 2012 an seine Mutter erbrachten Unterhaltszahlungen von monatlich 225,00 EUR gekürzt, obwohl es sich hierbei unzweifelhaft um eine freiwillige Leistung handelte. Konnte der Antragsgegner über diesen Betrag frei verfügen, dann darf er bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von dessen Einkommen abgezogen werden. Soweit der Antragsgegner zusätzliche Kosten für eine Sprachreise, eine Fahrschulausbildung und die Anschaffung und die Reparatur eines Kraftfahrzeugs in Höhe von insgesamt 6.089,77 EUR geltend gemacht hat, handelt es sich zum einen nicht um Leistungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Zum anderen hat er diese Kosten, wie er in der Aufstellung vom 8. November 2013 selbst angegeben hat, im Wesentlichen nicht aus seinem laufenden Einkommen, sondern durch die sukzessive Auflösung eines für die Tochter X angesparten Fonds bestritten.
Zutreffend hat das Familiengericht für die Monate September 2009 bis März 2010 Belastungen des Antragsgegners durch die Immobilie ...-Straße in Höhe von jeweils 300,00 EUR einkommensmindernd berücksichtigt. Auf diesen Betrag hatten sich die Beteiligten in erster Instanz verständigt. Es kann dahinstehen, ob die hiervon abweichende Behauptung in der Beschwerdebegründung, die Kosten für diese Immobilie hätten sich monatsdurchschnittlich auf 532,14 EUR belaufen, gemäß § 115 Satz 1 FamFG überhaupt zu berücksichtigen ist. Der sich für einen Zeitraum von einigen Monaten ergebende Differenzbetrag ist nämlich derart marginal, dass er an der Feststellung des Familiengerichts, das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners habe weit über 5.100,00 EUR gelegen, nichts zu ändern vermag.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist seine über den Monat Februar 2010 hinaus fortgesetzte Erwerbstätigkeit nicht deshalb als überobligationsmäßig anzusehen, weil er zum Ende jenes Monats unter Inanspruchnahme der von der A AG gewährten Übergangsversorgung aus dem aktiven Dienst als ... hätte ausscheiden können. Grundsätzlich ist nämlich jeder Unterhaltsschuldner verpflichtet, bis zur Vollendung der für ihn maßgeblichen gesetzlichen oder (tarif0)vertraglichen Altersgrenze zu arbeiten (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rdn. 749). Die bloße Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, führt mithin nicht zum Wegfall der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit (BGH, NJW 1999, 1547, 1549 ). Hierauf hat bereits das Familiengericht zutreffend hingewiesen (Seite 32 des angefochtenen Beschlusses). Eine andere Beurteilung wäre im vorliegenden Fall auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligten vor ihrer Trennung die Absicht gehabt hätten, ihre Berufstätigkeit mit Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahrs zu beenden. Die Grundlage eines dahin gehenden gemeinsamen Lebensplans, wie er von dem Antragsgegner behauptet worden ist, war nämlich mit der Trennung der Beteiligten entfallen. Deshalb endet auch die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht mit der Vollendung ihres fünfundfünfzigsten Lebensjahrs. Es war nicht geboten, dem Antragsgegner, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, durch Einräumung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zu geben, zur Rechtsfrage der Überobligationsmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit nochmals Stellung zu nehmen. In diesem Punkt hat der Senat lediglich die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung des Familiengerichts bestätigt, zu der sich der Antragsgegner sowohl in der Beschwerdebegründung als auch im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin äußern konnte. Auf die rein hypothetische Frage, ob dem Antragsgegner fiktive Einkünfte hätten zugerechnet werden können, wenn er seine Erwerbstätigkeit bereits mit Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahrs beendet hätte, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sein unterhaltsrelevantes Einkommen nach dem Jahr 2010 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2015 gesunken sein könnte. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner lediglich geltend gemacht, im Jahr 2011 seien seine Erwerbseinkünfte außergewöhnlich hoch gewesen. Dies ändert indes nichts daran, dass sein bereinigtes Nettoeinkommen, wie vom Familiengericht festgestellt, spätestens seit September 2009 stets über der Schwelle von 5.100,00 EUR lag.
Dies gilt auch für die Zeit ab März 2015. Ausweislich des Schreibens der A1 GmbH vom 15. Januar 2015 (Bd. VIII Bl. 204 d. A.) und der vom Antragsgegner vorgelegten Vergütungsabrechnung (Bd. IX Bl. 24 d. A.) erhält der Antragsgegner vom 1. März 2015 an eine monatliche Übergangsversorgungs0Zusatzrente von 11.786,43 EUR brutto. Hieraus ergibt sich unter Außerachtlassung der mit der Nutzung eines Leasingfahrzeugs verbundenen Belastungen (vgl. Seite 10 des angefochtenen Beschlusses) nach Abzug der Einkommensteuer von 4.018,33 EUR, des Solidaritätszuschlags von 221,00 EUR, des Rentenversicherungsbeitrags von 565,67 EUR und des Arbeitslosenversicherungsbeitrags von 90,75 EUR ein monatliches Nettoeinkommen von 6.890,68 EUR. Hiervon abzusetzen sind die vom Antragsgegner getragenen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wie sich aus dem von ihm vorgelegten Versicherungsschein vom 26. November 2014 (Bd. VIII Bl. 205 d. A.) ergibt, belaufen sich die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. März 2015 auf monatlich 684,37 EUR.
Der Antragsgegner erhält aber ausweislich der vorgelegten Vergütungsbescheinigung Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 315,69 EUR, so dass ein von ihm zu tragender Differenzbetrag von 368,68 EUR verbleibt. Ob und inwieweit gegenwärtig noch durch Einnahmen nicht gedeckte Kosten für die im (Mit-)Eigentum des Antragsgegners stehenden Immobilien in Stadt2 anfallen, hat er nicht näher dargelegt. Legt man die vom Familiengericht zuletzt für das Jahr 2012 festgestellten Kosten zugrunde, dann belaufen sie sich auf 180,00 EUR für die Wohnung Nummer ... im Haus ... und auf 90,00 EUR für die Wohnung im Haus .... In Bezug auf die Einliegerwohnung im Haus ... in Stadt3 besteht unstreitig keine Unterdeckung mehr. Nach den eigenen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. März 2015 erzielt er aus der Vermietung dieser Wohnung nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten einen monatlichen Überschuss von 273,35 EUR, der ihm jedenfalls zur Hälfte, also in Höhe von 136,68 EUR gebührt. Berufsbedingte Aufwendungen - Fahrtkosten, Kleidergeld, Loss0of0License0Versicherung, Gewerkschaftsbeitrag - fallen seit März 2015 nicht mehr an. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung benötigt der Antragsgegner nicht mehr. Unterhalt für die Tochter Y ist unstreitig jedenfalls ab März 2015 nicht mehr zu entrichten, weil sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat. Bringt man für die Tochter X entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. März 2015 monatliche Unterhaltsleistungen von 799,43 EUR in Ansatz (Barunterhalt in Höhe von 750,00 EUR und Studiengebühren von monatsdurchschnittlich 49,43 EUR; Kraftfahrzeugkosten sind als überobligatorische Leistungen nicht zu berücksichtigen), dann errechnet sich ein aktuelles bereinigtes Nettomonatseinkommen des Antragsgegners von mindestens 5.589,25 EUR. Es bedarf mithin nach wie vor einer konkreten Unterhaltsbemessung.
(2) Zutreffend hat das Familiengericht angenommen, dass sich der - über den bislang gedeckten Wohnbedarf hinausgehende - konkrete Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin auf monatlich 2.610,00 EUR zuzüglich der Kosten für eine Krankenzusatzversicherung von monatlich 43,25 EUR beläuft.
Zwar hat die Antragstellerin in der Annahme, die Beteiligten hätten sich erst im September 2009 getrennt, keine näheren Angaben zu ihrem konkreten Bedarf während intakter Ehe, also vor der tatsächlich schon im Dezember 2004 erfolgten Trennung gemacht. Es steht jedoch fest, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner seither über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren erbrachten Leistungen als bedarfsdeckend akzeptiert hat. Dies rechtfertigt den vom Familiengericht gezogenen Schluss, die Beteiligten seien übereinstimmend von einem eheangemessenen Bedarf in entsprechender Höhe ausgegangen, der mithin auch der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Ob in dem Verhalten der Beteiligten eine schlüssige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Höhe des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts gesehen werden kann, ist für die vorliegende Entscheidung dagegen unerheblich. Insbesondere stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht auf einen mit dem Antragsgegner geschlossenen Vertrag. Entscheidend ist allein, dass die Beteiligten durch ihr Verhalten in tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck gebracht haben, die Antragstellerin benötige zur Deckung ihres Lebensbedarfs jedenfalls den ihr vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Geldbetrag. Haben die Beteiligten aber unmittelbar nach der Trennung und fortan über einen Zeitraum von mehreren Jahren den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin im Trennungszeitpunkt übereinstimmend bewertet, dann bedurfte es zu diesem Punkt keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Vielmehr konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Beteiligten richtig war und der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin den vom Antragsgegner erbrachten Leistungen entsprach.
Unstreitig hat der Antragsgegner an die Antragstellerin einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 2.000,00 EUR gezahlt. Weiterhin hat er Hausnebenkosten in Höhe von monatlich 500,00 EUR sowie Telefon- und Kraftfahrzeugkosten der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 110,00 EUR pro Monat getragen. Hieraus ergeben sich Unterhaltsleistungen von monatlich 2.610,00 EUR zuzüglich der vom Antragsgegner ebenfalls übernommenen Krankenversicherungskosten der Antragstellerin. Dass der für die Hausnebenkosten aufgewendete Betrag nicht nur für die Antragstellerin, sondern, wie vom Antragsgegner behauptet, auch für die Töchter der Beteiligten bestimmt war, kann nicht angenommen werden. Da sich die tatsächlich angefallenen Hausnebenkosten nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin auf mehr als 500,00 EUR pro Monat beliefen und, was offenkundig ist (§ 291 ZPO), Hausnebenkosten teilweise unabhängig von der Bewohnerzahl anfallen, geht es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an, dem Bedarf der Antragstellerin nur ein Drittel des vorgenannten Betrags zuzurechnen. Wollte der Antragsgegner einen Teil dieses Betrags als Kindesunterhaltsleistung verstanden wissen, hätte er dies der Antragstellerin gegenüber klarstellen können und müssen, so wie er dies auch in Bezug auf den Barunterhalt getan hat. Ohne eine solche Klarstellung war den Umständen nach davon auszugehen, dass es sich um eine zur Deckung des Bedarfs der Antragstellerin bestimmte Leistung handelte.
Ob und inwieweit die Antragstellerin den an sie gezahlten Barunterhalt dazu verwendet hat, Vermögen zu bilden, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. An der Höhe des von den Beteiligten übereinstimmend aus den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleiteten konkreten Unterhaltsbedarfs würde es nämlich nichts ändern, wenn die Antragstellerin später bestimmte Beträge zurückgelegt haben sollte, etwa um für größere Anschaffungen vorzusorgen. Im Übrigen kann, was unten noch näher auszuführen sein wird, nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in erheblichem Umfang zur Vermögensbildung verwendet hat.
Ist nach dem vorstehend Gesagten davon auszugehen, dass der über den Wohnbedarf hinausgehende konkrete Unterhaltsbedarf der Antragstellerin im Trennungszeitpunkt 2.610,00 EUR zuzüglich der Krankenversicherungskosten betrug, dann ist dies ein tatsächlicher Sachverhalt, der sich durch später eingetretene tatsächliche oder rechtliche Umstände nicht rückwirkend verändern kann. Von diesem Sachverhalt wird deshalb - ohne dass dies für die vorliegende Entscheidung relevant wäre - auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts auszugehen sein, falls er nicht als Quotenunterhalt geschuldet sein sollte. Etwas anderes hat der Senat, entgegen der abweichenden Darstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Mai 2015, auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 nicht geäußert. Die vom Antragsgegner im vorgenannten Schriftsatz abermals angestellten Überlegungen zur Unwirksamkeit oder Abänderbarkeit einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung sind gegenstandslos, weil die vorliegende Entscheidung, wie gesagt, nicht darauf fußt, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung - sei es über die Höhe des vom Antragsgegner zu entrichtenden Trennungsunterhalts, sei es über die Höhe des konkreten Unterhalsbedarfs der Antragstellerin getroffen haben.
(3) Der Bedarf der Antragstellerin ist teilweise durch das Erwerbseinkommen gedeckt, das sie nach den Feststellungen des Familiengerichts ab Januar 2011 hätte erzielen können und ab Januar 2013 tatsächlich erzielt. Darüber hinaus ist ihr ab Januar 2013 ein Wohnvorteil bedarfsdeckend zuzurechnen.
(a) Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass der Antragstellerin bis Dezember 2010 keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden können.
Nach der Trennung der Beteiligten im Dezember 2004 und auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs hatte die Antragstellerin zunächst keinen Anlass, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, weil der Antragsgegner nach den insoweit in der Beschwerdebegründung nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts mehrfach erklärt hatte, aufgrund der Trennung werde sich für die Kinder und die - damals nicht erwerbstätige - Antragstellerin nichts ändern. Dass sich der Antragsgegner in diesem Sinn geäußert hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus den entsprechenden, vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Angaben der vom Familiengericht vernommenen Zeugin Y, die überdies bekundet hat, der Antragsgegner habe stets erklärt, die Antragstellerin müsse nichts hinzuverdienen. Die Überlegung, dass die Antragstellerin als Beruf2 berufstätig werden könnte, stellten die Beteiligten nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vorbringen erstmals im Jahr 2007 während einer Reise in die ... an. Diese Überlegung führte dazu, dass die Antragstellerin im Juni 2008 eine auf zwei Monate angelegte Ausbildung an der Stadt1 B begann, diese jedoch kurze Zeit später wegen einer Erkrankung ihrer Mutter wieder abbrach. Legt man die erstinstanzliche Aussage der Zeugin E zugrunde, auf die sich der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung beruft, dann hat der Antragsgegner von der Antragstellerin verlangt, dass sie die begonnene Ausbildung zu Ende führen solle, um ihre selbständige Tätigkeit als Beruf1 ernsthaft weiterbetreiben zu können. Diesem Ansinnen ist die Antragstellerin nachgekommen. Im März 2009 nahm sie die Ausbildung in Stadt1 wieder auf und schloss sie im April 2009 erfolgreich ab. Anschließend war sie weiterhin als Beruf1 tätig, erwirtschaftete hiermit aber nur Verluste. Gleichwohl bestand der Antragsgegner nicht darauf, dass die Antragstellerin ihre selbständige Tätigkeit aufgeben sollte. Nach der Aussage der Zeugin E verlangte er von ihr in den Jahren 2009 / 2010 vielmehr, dass sie ihr ...geschäft vorantreiben oder sich eine andere Anstellung suche solle. Im Hinblick auf diese Erklärungen des Antragsgegners kann der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass sie sich ab dem Jahr 2008 auf ihre selbständige Tätigkeit konzentriert und diese trotz ausbleibender Gewinne bis in das Jahr 2010 hinein fortgesetzt hat. Um eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit musste sich die Antragstellerin erst bemühen als absehbar wurde, dass sie ihr ...geschäft auch nach einer typischerweise mit Verlusten verbundenen Anlaufphase nicht mit wirtschaftlichem Erfolg würde betreiben können. Wann genau dies der Fall war, lässt sich dem Vorbringen des insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegners (vgl. Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rdn. 101) nicht entnehmen. Berücksichtigt man, dass sich die Antragstellerin im Oktober 2010 bei der A AG um eine Wiedereinstellung als ... beworben hat, so wird man davon ausgehen können, dass sie selbst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet hat, ihren Lebensunterhalt durch die selbständige Tätigkeit als Beruf1 bestreiten zu können. Dann allerdings hätte sie sich nicht auf eine einzelne Bewerbung beschränken dürfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, hätte sie ab Oktober 2010 weitergehende Erwerbsbemühungen entfaltet, nicht spätestens zu Beginn des Jahres 2011 zumindest eine Teilzeitbeschäftigung hätte antreten können, sind nicht ersichtlich, weshalb ihr von diesem Zeitpunkt an wegen Verletzung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Wegen deren Höhe wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 25 bis 27 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.
(b) Dem Familiengericht ist auch darin beizupflichten, dass auf Seiten der Antragstellerin ein Wohnvorteil von monatlich 760,00 EUR erst ab Januar 2013 einkommenserhöhend berücksichtigt werden muss.
Hat der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung weiterhin einen in der Ehe angelegten Wohnvorteil, weil er in der Ehewohnung verbleibt, kürzt dieser seinen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf (§ 1577 Abs. 1 BGB). Solange der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht gehalten ist, die Wohnung anderweitig - insbesondere durch (Teil0)Vermietung oder Veräußerung - zu verwerten, ist lediglich der subjektive Wohnwert in Rechnung zu stellen, der sich danach bestimmt, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (BGH, NJW 2008, 1946, 1947 Rdn. 15). Dies kommt nicht nur für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, sondern auch dann in Betracht, wenn es den Umständen nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern (Nummer 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main).
Der Antragsgegner hat zugestanden, dass er damit einverstanden war, die von ihm gewünschte Veräußerung des Hausgrundstücks in Stadt3 bis zum Abitur der Tochter X zurückzustellen. Da nicht zu erwarten war, dass X nach bestandenem Abitur von heute auf morgen das Haus verlassen würde und der Antragsgegner den Kindern stets versichert hatte, für sie werde sich durch die Trennung der Beteiligten nichts ändern, kam eine Veräußerung auch aus Sicht des Antragsgegners erst in Betracht, nachdem X im Oktober 2012 nach Stadt1 gezogen war. Bis dahin bestand für die Antragstellerin kein Anlass, sich eine andere Wohnung zu suchen, zumal dies eine vom Antragsgegner nicht gewollte Veränderung der Lebensverhältnisse X mit sich gebracht hätte. Wenn das Familiengericht der Antragstellerin dann noch einen Zeitraum von einigen Monaten für die Wohnungssuche zugestanden hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Antragsgegner annähme, die Antragstellerin habe Ersatzwohnraum nicht mieten können, sondern kaufen müssen.
Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Einverständnis mit einem weiteren Verbleib der Antragstellerin in der Ehewohnung habe nicht beinhaltet, dass ihr weiterhin nur der subjektive Wohnwert zugerechnet werden solle. Wenn der Antragsgegner bis ins Jahr 2012 hinein eine wirtschaftliche Verwertung der ehemaligen Ehewohnung - sei es durch Vermietung, sei es durch Veräußerung des Hausgrundstücks - nicht wünschte, dann kann er die finanziellen Folgen seiner aus freien Stücken getroffenen Entscheidung nicht einseitig auf die Antragstellerin abwälzen. Es hätte ihm freigestanden, den vorübergehenden Verzicht auf eine Verwertung der Ehewohnung davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin eine den Marktverhältnissen angepasste Miete zahlte oder sich mit entsprechend geminderten Unterhaltsleistungen begnügte, und für den Fall, dass sich die Antragstellerin hiermit nicht einverstanden erklärte, zu verlangen, dass sie zusammen mit den Kindern die Ehewohnung verließ. Dies hat der Antragsgegner indes nicht getan. Hieran muss er sich festhalten lassen.
Der somit bis Dezember 2012 in Rechnung zu stellende subjektive Wohnwert entspricht dem konkreten Wohnbedarf der Antragstellerin, den das Familiengericht, weil gedeckt, nicht gesondert in Ansatz gebracht hat. Ein darüber hinausgehender geldwerter Vorteil, der auf den sonstigen Bedarf angerechnet werden könnte, ist der Antragstellerin durch das mietfreie Wohnen bis Dezember 2012 nicht zugeflossen.
Ab Januar 2013 ist der objektive Wohnwert in Ansatz zu bringen, weil eine Verwertung des Hausgrundstücks nunmehr möglich und der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre. Diesen hat das Familiengericht dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten entsprechend mit monatlich 1.760,00 EUR bemessen. Ob die Antragstellerin diesen Betrag in zweiter Instanz überhaupt noch wirksam bestreiten kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil er zweifelsfrei richtig ist. Nach dem auf dem Immobilienportal ....de veröffentlichten Mietspiegel für Stadt3, der auf einer Auswertung der über dieses Portal angebotenen und nachgefragten Wohnungen beruht, beliefen sich die Mietpreise für Wohnungen mit einer Größe von mehr 120 qm im Januar 2013 auf durchschnittlich 6,96 EUR/qm; bis Dezember 2014 stiegen sie auf 7,85 EUR/qm an. Berücksichtigt man, dass die Wohnung der Beteiligten unstreitig besonders hochwertig ausgestattet ist, dann kann ohne weiteres ein Mietpreis von 8,00 EUR/qm zugrunde gelegt werden, von dem auch die Antragstellerin in erster Instanz ausgegangen ist. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO bedarf es insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Wohnfläche von rund 220 qm errechnet sich somit ein objektiver Wohnwert von 1.760,00 EUR, der den vom Familiengericht mit 1.000,00 EUR bezifferten eheangemessenen Wohnbedarf der Antragstellerin um 760,00 EUR übersteigt, so dass ihr ein Einkommen in dieser Höhe bedarfsdeckend zuzurechnen ist. Ginge man von einem niedrigeren Mietpreisniveau aus, hätte dies im Übrigen nicht nur Auswirkungen auf den objektiven Wohnwert der früheren Ehewohnung, sondern auch auf den Mietzins, den die die Antragstellerin für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Die Differenz zwischen objektivem und subjektivem Wohnwert läge dann allenfalls marginal unter dem vom Familiengericht in Ansatz gebrachten Betrag von 760,00 EUR.
(4) Für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2012 steht der Antragstellerin ein Anspruch auf rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 113.137,48 EUR zu. Wegen der Berechnung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hat der Antragsgegner im vorgenannten Zeitraum Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 59.978,67 EUR an die Antragstellerin erbracht, so dass ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 53.158,81 EUR verbleibt. Weitergehende, von der Antragstellerin bestrittene Unterhaltsleistungen hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der auf Seite 36 der Beschwerdebegründung angesprochenen Zahlungen ist überdies nicht ersichtlich, dass sie zur Erfüllung des hier in Rede stehenden Anspruchs der Antragstellerin auf laufenden Trennungsunterhalt geleistet wurden. Der Antragsgegner selbst spricht von "Sonderzahlung" oder "Sonderunterhalt", was darauf hindeutet, dass diese Zahlungen, ebenso wie der für eine "Abrechnung ..." gezahlte Betrag, der Deckung eines Sonderbedarfs dienten.
(a) Dass die Antragstellerin in dem vor dem Amtsgericht Kassel geführten Verfahren .../11 EAUE zur Begründung ihres Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Unterhaltszahlung zu verpflichten, angegeben und eidesstattlich versichert hat, sie habe keine Einkünfte, erfüllt weder den Tatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB noch denjenigen des § 1579 Nr. 5 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angabe unrichtig war, weshalb weder eine Straftat der Antragstellerin noch eine Verletzung von Vermögensinteressen des Antragsgegners im Raum steht.
Zwar hat die Antragstellerin seinerzeit aus ihrer Tätigkeit als freiberufliche Beruf1 Einnahmen erzielt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, insbesondere aus freiberuflicher Tätigkeit, sind jedoch nicht die Betriebseinnahmen, sondern der Gewinn, also bei nicht Buchführungspflichtigen (§ 141 AO) der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Dies gilt nicht nur im Steuerrecht (§§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 EStG), sondern auch im Unterhaltsrecht (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rdn. 53). Entgegen der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 und im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 vertretenen Ansicht ist auch der in § 1605 BGB verwendete Begriff der Einkünfte im nämlichen Sinn zu verstehen. Wären, wie der Antragsgegner offenbar meint, mit Einkünften im Sinne dieser Bestimmung nur Einnahmen gemeint, würde sich die geschuldete Auskunft nicht auf Ausgaben erstrecken. Damit würde indes der Zweck der Vorschrift verfehlt, dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen (BeckOK0BGB/Reinken, § 1605 Rdn. 2), was nicht nur die Kenntnis der Einnahmen, sondern auch die Kenntnis der abzugsfähigen Ausgaben voraussetzt. Nach allgemeiner Ansicht muss deshalb ein selbständig Erwerbstätiger Auskunft über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erteilen, weil sich daraus seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ergeben (BeckOK0BGB/Reinken, § 1605 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Da die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Beruf1 unstreitig keinen Gewinn erzielt hat und einer sonstigen Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist, hatte sie - wie angegeben - keine Einkünfte.
Selbst wenn man jedoch Einkünfte mit Einnahmen gleichsetzen wollte und deshalb annähme, die Antragstellerin habe unzutreffende Angaben gemacht und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, fiele ihr jedenfalls kein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last, wie es in § 1579 Nr. 3 BGB vorausgesetzt wird (vgl. BeckOK- BGB/Beutler, § 1579 Rdn. 10), wenn und weil sie den Begriff der Einkünfte in einem rechtlich jedenfalls möglichen Sinn, nämlich als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, verstanden hat. Da der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben keine finanziellen Mittel verblieben, die sie zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs hätte einsetzen können, konnten ihre Angaben auch nicht dazu führen, dass der Antragsgegner zur Zahlung tatsächlich nicht geschuldeten Unterhalts verpflichtet wurde. Die Vermögensinteressen des Antragsgegners waren daher nicht gefährdet. Kommt es somit auf das richtige Verständnis des Begriffs der Einkünfte im Unterhaltsrecht nicht entscheidend an, dann war es auch nicht geboten, dem Antragsgegner durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur - weiteren - Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage zu geben.
(b) Ein Härtegrund gemäß § 1579 Nr. 3 BGB oder gemäß § 1579 Nr. 5 BGB liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragstellerin sowohl in der Antragsschrift als auch im weiteren Verfahren vorgetragen hat, die Trennung der Beteiligten sei erst im September 2009 erfolgt, während das Familiengericht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, es sei schon im Dezember 2004 zu einer Trennung gekommen.
Einen versuchten Prozessbetrug (§ 263 Abs. 1 und 2 StGB) hat die Antragstellerin mit diesem Vortrag nicht begangen, weil er keine Tatsache zum Gegenstand hat. Ob Ehegatten getrennt leben, ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung es gemäß § 1567 Abs. 1 BGB darauf ankommt, ob zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Mit dem Vortrag, die Ehegatten hätten sich zu einem bestimmten Zeitpunkt getrennt, bringt ein Beteiligter somit lediglich die Ansicht zum Ausdruck, nach seiner rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts lägen die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 BGB von diesem Zeitpunkt an vor. Rechtsansichten sind jedoch keine Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 BGB (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl. § 263 Rdn. 9). Da es sich beim Begriff des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB um einen komplexen, aus mehreren Elementen bestehenden Rechtsbegriff handelt, dessen Prüfung je nach Lage des Einzelfalls eine umfassende Tatsachenwürdigung erfordert, kann auch nicht die Rede davon sein, der Vortrag, Ehegatten hätten sich getrennt, enthielte immerhin einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Beweis hat das Familiengericht dementsprechend auch nicht über die Frage der Trennung als solcher, sondern über die hierfür maßgeblichen Tatsachen erhoben.
Denkbar wäre es allerdings, eine - versuchte - Täuschung des Gerichts über die Rechtslage unter § 1579 Nr. 5 BGB zu subsumieren. Diese Vorschrift setzt jedoch ein vorsätzliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus (MünchKomm- BGB/Maurer, 6. Aufl., § 1579 Rdn. 36). Dass die Antragstellerin, als sie den Trennungszeitpunkt auf September 2009 datierte, wusste oder es zumindest für möglich hielt, dass die Trennung bereits im Dezember 2004 erfolgt war, lässt sich indes nicht feststellen. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass ihr der Antragsgegner nach den Feststellungen des Familiengerichts vor seinem Umzug in die Einliegerwohnung mitgeteilt hatte, dass er sich von ihr trennen wolle. Weder durch diese Erklärung noch durch den Umzug als solchen wurde nämlich die häusliche Gemeinschaft zwischen den Beteiligten aufgehoben. Auch wenn jeder Ehegatte eine eigene Wohnung hat, kann in einer von ihnen oder auch abwechselnd in der einen oder anderen Wohnung so viel Gemeinschaft beibehalten werden, dass die Ehegatten nicht getrennt leben, so wenn in einer dieser Wohnungen weiter für beide gewirtschaftet und gekocht wird oder wenn gemeinsame Mahlzeiten eingenommen und Interessen gepflegt werden (MünchKomm0BGB/Ey, 6. Aufl., § 1567 Rdn. 16). Deshalb kam es auch im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob und inwieweit die erklärte Trennung "gelebt" wurde. Dies hing von der Beurteilung zahlreicher Tatsachen ab, die sich in rechtlicher Hinsicht durchaus unterschiedlich bewerten ließen. So hat selbst der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. September 2010 die Auffassung vertreten, nicht einmal der Umstand, dass sich die Beteiligten in den Jahren 2004 und 2005 neuen Partnern zugewandt hatten, habe zu einer "Trennung im Rechtssinn" geführt, weil sie auch später noch gelegentlich gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern eingenommen und gemeinsame Urlaubsreisen durchgeführt hätten; vollzogen worden sei die Trennung erst im August 2008, als der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass er sich scheiden lassen wolle.
Entgegen der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 und im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 vertretenen Auffassung kann der Antragstellerin auch keine versuchte Täuschung über die für die Beurteilung des Trennungszeitpunkts maßgeblichen Tatsachen vorgeworfen werden. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner, auch durch Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2013 (Bd. IV Bl. 1 ff. d. A.), maßgeblich darauf abgehoben, die Antragstellerin habe Verwandten und Bekannten bereits in den Jahren 2004 und 2005 berichtet, dass sich der Antragsgegner von ihr getrennt habe. Insoweit war zwischen den Beteiligten aber niemals streitig, dass der Antragsgegner im Dezember 2004 aufgrund einer Ehekrise in die Einliegerwohnung umgezogen war, woraus sich, mag er dies ausdrücklich erklärt haben oder nicht, ergab, dass er sich von der Antragstellerin - sei es vorübergehend, sei es endgültig - trennen wollte. Hierauf kommt es indes für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, wie gesagt, ob und inwieweit die Beteiligten in der Folgezeit trotz des Umzugs und der vom Antragsgegner kundgegebenen Trennungsabsicht noch gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben. Dies ist von den Beteiligten und den vom Familiengericht hierzu vernommenen Zeugen graduell unterschiedlich dargestellt worden. Dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang bewusst Unwahres vorgetragen hätte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Familiengericht ist auch nicht deshalb in die Beweisaufnahme eingetreten, weil die Beteiligten ihre Lebensumstände seit Dezember 2004 in Details unterschiedlich geschildert hatten. Vielmehr hat sich das Familiengericht, wie den Ausführungen auf Seite 18 des angefochtenen Beschlusses entnommen werden kann, deshalb zu einer Beweisaufnahme veranlasst gesehen, weil die Beteiligten unterschiedliche und teils wechselnde Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht hatten. Dabei hat das Familiengericht insbesondere darauf verwiesen, dass der Antragsgegner den Zeitpunkt der Trennung im Scheidungsverfahren auf Anfang 2008, im vorliegenden Verfahren jedoch auf August 2008 datiert hat, während sich die Beteiligten im Scheidungsverfahren schließlich darauf verständigt hatten, die Trennung sei spätestens im September 2009 erfolgt. Soweit das Familiengericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Beteiligten hätten sich bereits im Dezember 2004 getrennt, beruht dies ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses auf einer zusammenfassenden Bewertung des unstreitigen Vorbringens der Beteiligten und der weitergehenden Angaben der vernommenen Zeugen und nicht darauf, dass bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Behauptungen der Antragstellerin widerlegt worden wären.
(c) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf in einer den Tatbestand des versuchten Prozessbetrugs erfüllenden Weise bewusst unzutreffend dargestellt und dadurch die Vermögensinteressen des Antragsgegners zumindest gefährdet hat (§ 1579 Nr. 3 und 5 BGB).
In der Antragsschrift vom 8. Juli 2010 hat die Antragstellerin ihren konkreten Bedarf bezogen auf die vorangegangenen Jahre mit 3.460,00 EUR beziffert. Hierin enthalten war ein Betrag von monatsdurchschnittlich 500,00 EUR für Urlaubsreisen. Kosten in dieser Höhe waren der Antragstellerin tatsächlich nicht annähernd entstanden, weil sie in der Vergangenheit von erheblichen Preisvergünstigungen profitiert hatte, die dem Antragsgegner als Arbeitnehmer der A AG gewährt worden waren. Gleichwohl hat sie bei der Bedarfsmessung, was ohne weiteres plausibel ist, den vollen Wert dieser Reisen in Ansatz gebracht, weil sie diese Vergünstigungen nach ihrem insoweit unbestrittenen Sachvortrag jetzt nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Hat sie, wie vom Antragsgegner vorgetragen, für Urlaubsreisen tatsächlich nur monatsdurchschnittlich 100,00 EUR aufgewendet, dann verbleiben monatliche Kosten von 3.060,00 EUR. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie diese Kosten mit den vom Antragsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen decken konnte, weil dieser nach eigenem Vorbringen bis August 2009 neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen von 2.610,00 EUR zuzüglich Krankenversicherungskosten weitere als freiwillig bezeichnete Zahlungen geleistet hatte.
Eine erhebliche Diskrepanz zwischen behauptetem Bedarf und verfügbaren Mitteln, die darauf hindeuten könnte, dass der konkrete Bedarf der Antragstellerin tatsächlich deutlich niedriger war als angegeben, könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Antragstellerin wesentliche Teile der vereinnahmten Unterhaltszahlungen zur Vermögensbildung verwendet hätte. Dies hat der Antragsgegner indes nicht dargetan. Wenn die Antragstellerin ihr im Zeitpunkt der Trennung Ende des Jahres 2004 bereits vorhandenes Vermögen in den Folgejahren gemehrt hat, lässt sich dies entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht nur damit erklären, dass sie entsprechende Beträge von dem vereinnahmten Barunterhalt abgezweigt hat. Vielmehr kann die Vermögensmehrung unter anderem auf eine geschickte Geldanlage zurückzuführen sein, die auch in Zeiten allgemein sinkender Börsenkurse nicht ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit hat der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Härtegrundes gemäß § 1579 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. MünchKomm0BGB/Maurer, 6. Aufl., § 1579 Rdn. 88) nicht widerlegt. Es mag zwar sein, dass ihm nicht im Einzelnen bekannt ist, ob und welche Vermögenstransaktionen die Antragstellerin vorgenommen hat. Die hieraus resultierenden Beweisschwierigkeiten kann er jedoch nicht dadurch überwinden, dass er die Antragstellerin auf Auskunftserteilung in Anspruch nimmt. Weder aus § 242 BGB noch aus dem Prozessrecht ergibt sich nämlich die allgemeine Pflicht einer Partei, ihrem beweisbelasteten Gegner durch Aufklärung zum Prozesserfolg zu verhelfen (BGH, NJW 1990, 3151 ). Entgegen der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 und in dem Schriftsatz vom 13. Mai 2015 vertretenen Auffassung lässt sich der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten. Danach kann Auskunft über Einkünfte und Vermögen verlangt werden, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Antragsgegner begehrt indes keine Auskunft über das Vermögen der Antragstellerin, dessen Wert ihm bekannt ist. Auch geht der Antragsgegner selbst nicht davon aus, dass dieses Vermögen durch Einkünfte der Antragstellerin gebildet wurde. Der Antragsgegner verlangt vielmehr Auskunft über Vermögenstransaktionen, von denen er annimmt, dass sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht gewinnbringend waren. Damit will der Antragsgegner nachweisen, dass das nunmehr vorhandene Vermögen der Antragstellerin nur aus den von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen angesammelt worden sein kann. Die Frage, ob und inwieweit Unterhaltszahlungen zur Vermögensbildung verwendet wurden, ist indes kein Umstand, der im vorliegenden Fall für die Beurteilung von Bedarf, Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein kann; insbesondere bemisst sich der konkrete Bedarf der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie vom Antragsgegner noch keine Unterhaltszahlungen erhielt. Nur auf derartige, für Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit potentiell erhebliche Umstände erstreckt sich jedoch der Auskunftsanspruch gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB (BeckOK0BGB/Reinken, § 1605 Rdn. 7). Aus diesen Bestimmungen lässt sich dagegen nicht die Pflicht herleiten, über sonstige für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs bedeutsame Umstände Auskunft zu erteilen (MünchKomm0BGB/Born, 6. Aufl., § 1605 Rdn. 4; Staudinger/Engler, BGB, 2000, § 1605 Rdn. 27); soweit sonstige Umstände für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein können, sind sie nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln zu klären (MünchKomm0BGB/Born, § 1605 Rdn. 5).
Unabhängig hiervon ist die vom Antragsgegner begehrte Auskunft über Vermögenstransaktionen für die Frage des Vorliegens eines Härtegrundes und damit für das Bestehen und den Umfang eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ohne rechtliche Relevanz. Träfe die Annahme des Antragsgegners zu, dass die Antragstellerin ihr Vermögen nicht durch geschickte Geldanlage erwirtschaftet hat, ließe dies nämlich keineswegs den Schluss zu, sie müsse den laufenden Unterhalt zur Vermögensbildung verwendet haben. Insoweit hat bereits das Familiengericht auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner über die regelmäßigen Unterhaltsleistungen hinaus erhebliche Sonderzahlungen an die Antragstellerin erbracht hat.
(d) Wenn sich die Antragstellerin, wie von ihr eingeräumt worden ist, unbefugt Zugang zum Email0Konto des Antragsgegners verschafft hat, stellt dies zwar ein keinesfalls zu billigendes Verhalten dar. Selbst wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen sollte, würde es sich jedoch nicht um eine besonders schwer wiegende Straftat handeln, wie sie von § 1579 Nr. 3 BGB voraussetzt wird. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragsgegners hat sich nämlich nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Antragstellerin darauf beschränkt, dass sie Anfang des Jahres 2013 Einblick in einige wenige Emails genommen hat, die zwischen dem Antragsgegner und seinem Bruder gewechselt worden waren. Entgegen der Mutmaßung des Antragsgegners musste die Antragstellerin, um die aus ihrer Sicht relevanten Informationen zu erhalten, keineswegs eine Vielzahl von Email0Nachrichten öffnen. Vielmehr konnte sie schon den Angaben zu Absender und Adressat entnehmen, ob die betreffende Email für sie von Bedeutung sein konnte. Dass dem Antragsgegner durch das Verhalten der Antragstellerin ein über den Eingriff in seine Privatsphäre hinausgehender (Vermögens0)Schaden entstanden wäre, ist nicht ersichtlich.
(e) Auch der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB liegt nicht vor.
Zwar hat die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten Beziehungen mit anderen Männern unterhalten. Keine dieser Beziehungen war jedoch in einem solchen Maße verfestigt, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle der Ehe getreten wäre. Die für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft notwendige Mindestdauer, die im Allgemeinen nicht unter zwei bis drei Jahren liegt (BGH, NJW 2002, 1947, 1948 ), hatte allenfalls die Beziehung der Antragstellerin mit Herrn D. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts war diese Beziehung aber bewusst auf Distanz angelegt. Weder haben die Partner einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt noch haben sie gemeinsam größere Investitionen getätigt. Es ist auch nicht feststellbar, dass sie in der Öffentlichkeit, insbesondere im Familien- und Bekanntenkreis, als Paar aufgetreten sind (vgl. BGH, NJW 2011, 3712, 3713 Rdn. 20). Dass sie sich regelmäßig an Wochenenden gesehen haben, genügt nicht, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es unerheblich, ob die von der Antragstellerin unterhaltenen Beziehungen insgesamt die notwendige Mindestdauer überschritten haben. Gerade der Umstand, dass sich die Antragstellerin wechselnden Partnern zugewandt hat, zeigt, dass keine dieser Beziehungen hinreichend verfestigt war und als eheähnlich angesehen werden konnte.
2. Mit der Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin zu Recht geltend, dass sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten und damit auch ihr konkreter Bedarf in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2012 erhöht haben, was zu einer entsprechenden Anhebung des vom Familiengericht für die Zeit ab Januar 2013 festgesetzten Unterhalts führen muss. Hierauf hat der Senat bereits im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin hingewiesen.
Bei einer konkreten Bedarfsbemessung ist eine Abänderung zum Zweck der Anpassung des Unterhalts an allgemein gestiegene Lebenshaltungskosten möglich (Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rdn. 770). In der Zeit von September 2009 bis Dezember 2010 sind die Verbraucherpreise in Deutschland um (105 : 98,9 x 100 - 100 =) 6,16 % gestiegen. Damit hat sich der konkrete Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin von 2.610,00 EUR um rund 160,00 EUR auf 2.770,00 EUR erhöht. Dieser Bedarf ist gedeckt durch tatsächliches und fiktives Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.100,00 EUR und durch einen ihr zuzurechnenden Wohnvorteil in Höhe von 760,00 EUR, so dass der Antragsgegner nunmehr einen monatlichen Elementarunterhalt von 910,00 EUR zu entrichten hat. Auf der Grundlage der Bremer Tabelle errechnet sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 196,00 EUR. Hinzu kommen die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten für die Krankenzusatzversicherung der Antragstellerin in Höhe von 43,25 EUR pro Monat. Den Gesamtbetrag von monatlich 1.149,25 EUR kann der Antragsgegner auch aus seinem gegenwärtigen Einkommen ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes aufbringen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin wegen der teilweisen Zurückweisung ihrer Anschlussbeschwerde im Umfang von [(1.711,25 EUR - 1.149,25 EUR) x 12 Monate =] 6.744,00 EUR und der Antragsgegner im Übrigen unterlegen war.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Er setzt sich zusammen aus einem Unterhaltsrückstand in Höhe von 25.101,00 EUR (vgl. Seite 35 des angefochtenen Beschlusses) und laufendem Unterhalt für zwölf Monate, soweit hierüber in der Beschwerdeinstanz noch gestritten worden ist, in Hö- he von (12 x 1.711,25 EUR =) 20.535,00 EUR.