Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.05.2017 – 1 Ws 109/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:0517.1WS109.17.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 3. März 2017, 2 KLs - 300 Js 2437/16, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.04.2016 in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.03.2017 ergänzt und gemäß Anlage insgesamt neu gefasst wird.
Gründe
Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen die letzte Haftentscheidung der 2. Großen Strafkammer des Landgericht Darmstadt vom 03.03.2017 zulässig (§ 304 StPO), bleibt in der Sache jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.05.2017 gemäß Anlage in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 03.03.3017 zur Last gelegten Straftaten des Computerbetrugs in 56 Fällen dringend verdächtig.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Darmstadt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zwar Revision eingelegt, doch ist auch bei einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich für die Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Würdigung in dem angegriffenen Urteil zurückzugreifen (BGH NStZ 2006, 297; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt unter anderem Beschlüsse vom 17.07.2015, 1 Ws 97/15, vom 08.07.2015, 1 Ws 92/15, vom 19.06.2015, 1 Ws 63/15 und vom 06.03.2015, 1 Ws 21/15; Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl. 2016, § 112 Rn. 7; KK-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 7a; BeckOK-StPO-Krauß, 21. Edition Stand 01.05.2015, § 112 Rn. 5a). Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, davon abzusehen. Für eine ihm günstige Prognose auf das Endergebnis fehlen derzeit ausreichende Anhaltspunkte.
Es besteht gegen den Angeklagten weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17). Dabei sind die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen, wobei in der Regel die Erwartung einer hohen Strafe allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Fluchtgefahr begründen kann, die Anforderungen an zusätzliche Umstände sind jedoch umso geringer, je höher die Straferwartung ausfällt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 24).
Vorliegend ist festzuhalten, dass die mit Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt nicht rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren derzeit auch unter Berücksichtigung der angerechneten und bisher im vorliegenden Verfahren erlittenen Untersuchungshaft einen beträchtlichen Anreiz bietet, sich dem weiteren Fortgang des Strafverfahrens einschließlich der weiteren Strafvollstreckung nicht zur Verfügung zu halten. Bei einer Straferwartung in der bisher erkannten Höhe wäre das Strafende im April des Jahres 2019 erreicht, da der Angeklagte nach seiner Festnahme am 08.04.2016 in anderer und der vorliegenden Sache bis heute Untersuchungshaft verbüßt. Bei einer vorzeitigen bedingten Entlassung nach § 57 StGB, die aufgrund der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten wahrscheinlich erscheint, werden 2/3 der Strafe im April 2018 erreicht sein, so dass in diesem Fall noch eine Nettostraferwartung in Höhe von rund 11 Monaten bestünde. Der dadurch begründete Fluchtanreiz ist daher derzeit und erneut als erheblich zu beurteilen.
Denn diesem Fluchtanreiz stehen keine genügend fluchthemmenden Bindungen familiärer, beruflicher oder sonstiger Art gegenüber. Der 26-jährige ledige Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist in Pakistan geboren und lebte seit dem Jahr 2010 in Italien mit einem unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel. Sodann reiste er im Jahre 2014 in der Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen Aufenthaltstitel gem. § 38a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung im Reinigungsgewerbe. Dort arbeitete er jedoch nur wenige Tage und ging auch danach keiner legalen Beschäftigung nach. Im Mai 2015 erwirkte er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Der Angeklagte war zuletzt ohne festen Wohnsitz. Die Familie des Angeklagten hat, bis auf den Vater, Pakistan verlassen. Die Mutter ist im Februar 2016 in Stadt1 verstorben. Sie wurde in Pakistan beerdigt. An der Beerdigung nahm der Angeklagte teil. Von den Geschwistern des Angeklagten leben eine Schwester in Stadt1, die andere in Dubai und der Bruder in Italien.
Aus diesen Umständen ergibt sich indes, dass der Angeklagte ohne gefestigte Beziehungen lebt. Obwohl eine Schwester in Stadt1 wohnt, hat er es vorgezogen sich im Gebiet1 aufzuhalten, so dass diese Bindung auch wenig tragfähig erscheint. Hinzu kommt auch, dass der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten durch Verschleierung seiner Identität beging und überdies in Italien polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs, des Fälschens von Kreditkartendaten und des Besitzes gestohlener Gegenstände in den Jahren 2012 bis 2015 schweben, so dass zu befürchten steht, dass der Angeklagte eine Freilassung auch zur Flucht vor weiterer Strafverfolgung nutzen könnte und sich zu seinem Vater nach Pakistan oder zu seinen Geschwistern im Inland, Dubai oder Italien absetzt.
Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft gegenwärtig weiterhin auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden. Dies gilt auch für die im Rahmen des Beschwerdevorbringens angegebene Möglichkeit bei der Schwester in Stadt1 Wohnsitz nehmen und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € hinterlegen zu können.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht zu den Tatvorwürfen und der zu erwartenden, nicht rechtskräftig verhängten Strafe, nicht außer Verhältnis. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und -vollstreckung rechtfertigt die weitere Anordnung der Untersuchungshaft. Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen (vgl. KK-Schultheis, a.a.O., § 120 Rn. 7 m.w.N.), wobei im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft, der sowohl der Verfahrens- als auch der Vollstreckungssicherung dient, anerkannt ist, dass die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich dann noch gewahrt ist, wenn die erlittene Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht, jedoch nicht überschreitet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt unter anderem Beschlüsse vom 31.07.2014, 1 Ws 97 + 98/14, vom 10.09.2014, 1 Ws 125/14, vom 27.05.2015, 1 Ws 57/15 und vom 17.07.2015, 1 Ws 97/15). Ungeachtet des Umstandes, dass es einen Automatismus, wonach im Zeitpunkt von 2/3 einer nicht rechtskräftig verhängten bzw. zu erwartenden Strafe ein Haftbefehl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufzuheben wäre, nicht gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.07.2015, 1 Ws 99/15 mit Verweis auf weitere Entscheidungen des Senats), ist bei der oben bereits dargestellten Größenordnung der Straferwartung im vorliegenden Fall jedenfalls auch derzeit solches nicht erreicht.
Auch ist das in Haftsachen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot gewahrt. Vorliegend fehlt es bereits an einer durch die Strafverfolgungsorgane zu verantwortenden erheblichen Verfahrensverzögerung, die das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren verletzen könnte und bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen wäre.
Wie sich aus dem in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2017 dargestellten Verfahrensablauf (Haftkalender) ergibt, ist das Verfahren zügig gefördert worden. Nach Beginn der Untersuchungshaft in vorliegender Sache am 07.10.2016 fertigte die Staatsanwaltschaft unter dem 14.10.2016 Anklage zum Landgericht Darmstadt. Nach Eingang der Akten am 18.10.2016 verfügte der Vorsitzende der Jugendkammer am nächsten Tag die Zustellung der Anklageschrift und bestimmte eine Erklärungsfrist von drei Wochen. Die Zustellung erfolgte am 03.11.2016. Am 12.11.2016 fragte der Vorsitzende mögliche Hauptverhandlungstermine bei den Verteidigern für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 an. Nachdem er bis zum 06.12.2016 keine vollständigen Rückmeldungen erhalten hatte, nahm der Vorsitzende mit dem Verteidiger des Mitangeklagten telefonisch Kontakt auf und legte anschließend für den Fall der Eröffnung Hauptverhandlungstermine ab dem 13.02.2017 fest. Das Hauptverfahren wurde sodann am 12.01.2017 eröffnet und Verhandlungstermine auf den 13.02.2017, 20.02.2017, 27.02.2017, 03.03.2017, 13.03.2017, 17.03.2017 und 20.03.2017 bestimmt. Die Hauptverhandlung ist nach drei Verhandlungstagen am 13.02.2017, 27.02.2017 und 03.03.2017 mit einem Urteil gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten beendet worden. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.03.2017 dagegen Revision erhoben. Das vollständige Urteil lag der Geschäftsstelle am 05.04.2017 vor. Derzeit läuft die Revisionsbegründungsfrist.
Damit stellt sich der Ablauf des Verfahrens als zügig dar. Die Staatsanwaltschaft hat umgehend nach Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft in vorliegender Sache Anklage erhoben. Das Landgericht hat nachfolgend die Anklageschrift zügig zugestellt, Termine abgesprochen, das Verfahren eröffnet und die Hauptverhandlung konzentriert durchgeführt und das Urteil bereits vor Ablauf der Frist nach ca. einem Monat abgesetzt. Denn nach einer Verurteilung - selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig ist - vergrößert sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs (BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005, 2 BvR 109/05, BeckRS 2005, 24599), so dass nur eine von den Justizbehörden zu vertretende erhebliche Verfahrensverzögerung unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht mehr zu rechtfertigten wäre, was hier indes nicht ansatzweise vorliegt.
Die Beschwerde war demnach zu verwerfen und der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.04.2016 entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss zu ergänzen und insgesamt neu zu fassen. Der Haftbefehl umfasste zunächst 38 Taten des (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz. Von diesen Taten kamen jedoch letztlich nur 24 Fälle des Computerbetrugs zur Verurteilung. Allerdings stellte sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass der Angeklagte noch weitere 101 Taten des (teilweise gewerbsmäßigen) Computerbetrugs begangen haben könnte, die noch nicht Gegenstand des Haftbefehls waren, so dass der Haftbefehl nach nunmehriger Verurteilung zu insgesamt 56 Fällen des (teilweise gewerbsmäßigen) Computerbetruges insofern ergänzt und neu gefasst werden musste.
Der Haftfortdauerbeschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.03.2017 genügt nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO, weil er die notwendige Begründung im Sinne einer aus sich heraus verständlichen Schilderung der Tat, die dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des dringenden Tatverdachts erst ermöglicht, vermissen ließ. Eine Bezugnahme auf das gleichzeitig erlassene Urteil ist unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage 2016, § 114 Rn. 4 ff).